Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG aus, weil der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1991 über Jugoslawien kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann eine Bewilligung Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt.
Eine Bewilligung darf Fremden gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
§ 10 Abs. 1 Z. 7 FrG sieht vor, daß die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen ist, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist zu sein. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG als verwirklicht angenommen und dem Beschwerdeführer im Grunde des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz die angestrebte Bewilligung versagt hat.
Ob dem Beschwerdeführer - wie er behauptet - eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt, ist bei der gegebenen Rechtslage nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt, es werde für ihn die Krankenversicherung bezahlt und er besuche einen Vorbereitungslehrgang einer höheren Lehranstalt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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