VwGH 95/19/0674

VwGH95/19/067414.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K E, vertreten durch den Vater A E, beide in W, letzterer vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1995, Zl. 107.990/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe - ebenso wie ihre Mutter und ihr Bruder - einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung "Familienzusammenführung" gestellt, weil ihr Vater rechtmäßig seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Im gegenständlichen Fall seien - im Hinblick auf den rechtmäßigen Aufenthalt ihres Vaters im Inland - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG gegeben. Dennoch sei der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil ihrer Mutter mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt worden sei. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei als näher anzusehen und für die weitere Entwicklung des Kindes auch erforderlich. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, ein Kleinkind von seiner Mutter zu trennen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde geht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG aus. Aufgrund dieser Bestimmung hat eine Person einen RECHTSANSPRUCH auf Erteilung einer Bewilligung, sofern EIN FAMILIENANGEHÖRIGER die in der zitierten Gesetzesbestimmung umschriebenen Voraussetzungen erfüllt (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP). Allein der Umstand, daß die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, berechtigte die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung des auf Familiengemeinschaft mit ihrem Vater gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0510).

Der zwingende Charakter des § 3 Abs. 1 AufG schließt die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Ermessensentscheidung jedenfalls aus. Die belangte Behörde verkennt ihre Aufgaben, wenn sie meint, sie sei dazu berufen, zu entscheiden, ob für die Beschwerdeführerin das Leben in Gemeinschaft mit ihrer Mutter jenem in Gemeinschaft mit ihrem Vater im Interesse des Kindeswohles vorzuziehen ist.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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