VwGH 95/19/0510

VwGH95/19/051025.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K I, vertreten durch die Mutter Z I, diese vertreten durch DDr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 1995, Zl. 301.278/7-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei im Reisepaß ihrer Mutter eingetragen. Deren Antrag sei mit Bescheid vom 6. Juni 1995 abgewiesen worden, sodaß der Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß der im angefochtenen Bescheid zitierte abweisende Berufungsbescheid der belangten Behörde in Ansehung der Mutter der Beschwerdeführerin mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 95/19/0511, aufgehoben wurde.

Allein der Umstand, daß die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, berechtigte die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung des auch auf Familiengemeinschaft mit dem Vater M I gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin.

Insoweit die belangte Behörde die Auffassung vertritt, der Unterhalt der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, weil der Antrag ihrer Mutter abgewiesen wurde, ist ihr zu entgegnen, daß sich die Beschwerdeführerin auf eine - im Antragsakt ihrer Mutter vorgelegte - Verpflichtungserklärung des Cousins ihrer Mutter, J, berufen hat. Dieser hat sich bereitgefunden, für den Unterhalt der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders auf unbestimmte Zeit aufzukommen. J verfügt nach dem Inhalt einer vorgelegten Einkommensbestätigung über einen monatlichen Nettolohn von S 17.118,--.

Auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann geeignet sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0375). Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen zu dieser Verpflichtungserklärung und zu den Einkommensverhältnissen des Jure Brcic zu treffen, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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