VwGH 95/18/0869

VwGH95/18/086930.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995, Zl. 107.515/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, abgewiesen.

In der Begründung nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der letzte der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 14. April 1994 gehabt habe und der verfahrensgegenständliche Antrag am 7. Juni 1994 gestellt worden sei. Um die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG zu erfüllen, hätte der Antrag bis spätestens 14. April 1994 gestellt werden müssen. Da diese Frist versäumt worden ist, wäre gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung - Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes mit 14. April 1994, Antragstellung am 7. Juni 1994 - unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 AufG nicht in Betracht komme, mithin die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 7. Juni 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631, und vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320).

2. Mit der Behauptung, eine "sinngemäße Auslegung" des § 13 Abs. 1 AufG könne nur zu dem Ergebnis führen, daß "nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung um eine solche Verlängerung angesucht werden kann", ist die Beschwerde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die im § 13 Abs. 1 leg. cit. gebrauchte Wortfolge" mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" dahin zu verstehen ist, daß der Antrag spätestens mit diesem, jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist (vgl. auch dazu die beiden vorzitierten Erkenntnisse).

3. Die Beschwerdeauffassung, durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung werde in unzulässiger Weise in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen und daher gegen Art. 8 MRK verstoßen, ist verfehlt, weil im Rahmen einer auf § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 AufG gestützten Entscheidung vom Gesetz eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 3 AufG, der ihr ihrer Meinung nach "zugute (kommt)", ist schon deshalb verfehlt, weil auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht dazu führte, daß die §§ 13 Abs. 1 und 6 Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden wären.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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