Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, daß der letzte dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 16. April 1994 gehabt habe, daher der Beschwerdeführer, um die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG zu erfüllen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (spätestens) mit diesem Datum hätte stellen müssen. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst am 27. April 1994 gestellt habe, sei die Frist des § 13 Abs. 1 AufG versäumt worden, weshalb ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 leg. cit.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 27. April 1994, also erst nach Ablauf der mit 16. April 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG nicht in Betracht komme, mithin der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 27. April 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, mwN).
2. Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt sich über den klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.
3. Der Beschwerdeeinwand, die Behörde erster Instanz, aber auch die belangte Behörde hätte ein bestimmtes (näher umschriebenes) Vorbringen in der Berufung als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gehabt, mit der Folge, daß die belangte Behörde vor Erledigung dieses Antrages nicht über die Berufung hätte entscheiden dürfen, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG als materiell-rechtliche Frist nicht restituierbar ist - woraus folgt, daß der Beschwerdeführer (unter der Annahme, er habe einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt) dadurch, daß über diesen Antrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wäre (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0766).
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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