VwGH 95/17/0601

VwGH95/17/060115.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache 1. des Dr. P, Rechtsanwalt in B, und 2. des Ing. G in L, vertreten durch den Erstbf, gegen den Bescheid der Sbg LReg vom 22. September 1993, Zl. 11/01-23158/2-1993, betr Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung in Angelegenheit von Gemeindeabgaben (mP: Gemeinde X), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 2. August 1993 wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Gemeindeabgaben in Höhe von insgesamt S 133.964,90 ab.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung und verbanden damit einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

1.2. Mit Bescheid vom 22. September 1993 wies die Salzburger Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführer, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 63 Abs. 4 lit. d der Salzburger Gemeindeordnung 1976, Wiederverlautbarungskundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 56 (im folgenden: Sbg GdO 1976), ab. Nach der Begründung dieses Bescheides werde im Zusammenhang mit Geldleistungsverpflichtungen dem "Konkretisierungsverbot" (gemeint offenbar: dem Gebot, den Aufschiebungsantrag zu konkretisieren) nur dann Genüge getan, wenn die Vorstellungswerber ihre Ertrags- und Vermögenslage durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige Angaben - glaubhaft dartäten. Die Wendung, daß durch den Aufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Vorstehung (richtig: Vorstellung) die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet werde, genüge diesem Konkretisierungsgebot nicht.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Nach der Beschwerdebegründung sei mit der Landesabgabenordnungs-Novelle 1987 im § 156a der Salzburger Landesabgabenordnung auch die Möglichkeit der Aussetzung gesetzlich normiert worden. Dort werde nicht vorausgesetzt, daß die sofortige Entrichtung eine Härte darstelle; andererseits sei bezüglich der Gefährdung der Einbringung ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Es werde nämlich auf die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht Bedacht genommen, sondern lediglich vorausgesetzt, daß das Verhalten des Antragstellers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sein dürfe. Die Novellierung der Salzburger Landesabgabenordnung bedinge, daß auch die im Vorstellungsverfahren zuständige Behörde dieser Rechtsänderung Rechnung zu tragen habe. Sohin seien die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 4 lit. d (richtig wohl: § 63 Abs. 4 lit. d) Sbg GdO 1976 der Änderung der unterinstanzlichen Verfahrensvorschriften anzupassen; diese Gesetzesstelle müsse dahingehend interpretiert werden, daß auch bereits bei Vorliegen der Aussetzungsvoraussetzungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung in Betracht komme.

1.4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig legte sie einen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1994 vor, mit welchem der Vorstellung der Beschwerdeführer in Angelegenheit der in Rede stehenden Gemeindeabgaben gemäß § 63 Abs. 4 Sbg GdO 1976 Folge gegeben und der Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. August 1993 aufgehoben wurde.

1.5. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Gegenäußerung. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1994 die Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Bescheides vom 22. September 1993 betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingetreten. Mangels bescheidmäßig vorgeschriebener Abgaben erachteten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr als beschwert. "Faktisch" sei Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG erfolgt. Infolgedessen sei davon auszugehen, daß gemäß § 47 in Verbindung mit § 56 VwGG den Beschwerdeführern Kostenersatz wie im Falle des Obsiegens zustehe. Es werde beantragt, diese Kosten zuzusprechen.

1.6. Mit Beschluß vom 29. April 1994 stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den § 63 Abs. 4 lit. d Sbg GdO 1976 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1995, G 175/94, wies der Verfassungsgerichtshof den Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes mangels Präjudizialität zurück.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134).

Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, irren die Beschwerdeführer zwar, wenn sie in ihrer Gegenäußerung vom 29. März 1994 die durch den kassatorischen Vorstellungsbescheid vom 3. Februar 1994 bewirkte Lage des Verfahrens als Klaglosstellung im Beschwerdeverfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG auffassen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, insbesondere der auf § 56 VwGG gestützte Kostenersatzantrag, läßt aber klar erkennen, daß sie keine Zurückziehung der Beschwerde (die ihre Kostenersatzpflicht ausgelöst hätte) vorgenommen haben. Es liegt vielmehr einer jener Fälle des nachträglichen Wegfalles eines aufrechten Interesses an einer Sachentscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor, die nach der oben zitierten Rechtsprechung zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und der Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG führt.

2.2. Gemäß § 56 erster Satz VwGG ist dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführer abgewiesen werden (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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