Normen
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. In dem in Frage stehenden Zeitraum vom September 1987 bis Ende Jänner 1992 war der Beschwerdeführer neben seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung III B 7 mit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11 betraut.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde dem damals in der Dienstklasse VII befindlichen Beschwerdeführer mit 1. Oktober 1987 für die Zeit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11 eine Verwendungsabgeltung von 18,74 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuerkannt. Diese Verwendungsabgeltung wurde auf Grund der Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII (Ministerialrat) mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII, ebenfalls befristet mit dem Ablauf des Monates, in dem die interimistische Leitung der Abteilung III B 11 endet, neu bemessen. Da die interimistische Leitung der Abteilung III B 11 mit Ablauf des Monates Jänner 1992 für den Beschwerdeführer endete, wurde diese Verwendungsabgeltung mit diesem Datum eingestellt. Anläßlich der Einstellung wurde aber festgestellt, daß ab der Neubemessung der Verwendungsabgeltung mit 1. Jänner 1990 diese aus einem Versehen in der bis dahin ausbezahlten Höhe nicht eingestellt, sondern weiterhin angewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hatte demnach in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum Ablauf seiner Funktion als interimistischer Leiter der Abteilung III B 11 für dieselbe Funktion zwei Verwendungsabgeltungen erhalten. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin die Hereinbringung der Übergenusses in die Wege geleitet.
Im Zuge dessen hatte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2. Februar 1994 Überstunden geltend gemacht, wobei er für die Zeit seiner "Doppelfunktion" davon ausging, daß durch die "§ 30a-Zulagen" im Hinblick auf die Arbeitsplatzbeschreibung, nach der er nur 30 % für die Abteilung III B 11 tätig gewesen sei, auch nur 30 % der geleisteten Überstunden abgegolten worden seien. Dieser Antrag, eingeschränkt mit Antrag vom 14. April 1994 auf die Auszahlung von im Zeitraum Mai 1991 bis Jänner 1992 geleisteten Überstunden, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1994 gemäß § 49 BDG 1979 zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht die gesetzlich geforderten Nachweise für diese Überstunden erbracht habe.
Ungeachtet dieses dem Beschwerdeführer zugekommenen Bescheides, der von ihm nicht bekämpft wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 1994, die belangte Behörde möge ihm für den Zeitraum Juni 1991 bis Jänner 1992 112 Überstunden finanziell abgelten oder über seinen Antrag bescheidmäßig absprechen.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1994 im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in der vorher genannten Entscheidung zurückgewiesen.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin mit Datum vom 10. Oktober 1994 "Überstunden-Nachweise" von September 1987 bis einschließlich Jänner 1992. Bei diesen "Überstunden-Nachweisen" handelt es sich um formularmäßig gestaltete monatliche "Dienstzeitnachweise", wobei die im Formular vorgesehene Spalte "Grund der Überstunden" nicht ausgefüllt war. Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, daß diese "Dienstzeitnachweise" offenbar vom Beschwerdeführer nachträglich ausgefüllt wurden, weil der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe die Dienstzeiten nur in seinem Tischkalender eingetragen gehabt und durch die "§ 30a-Zulage für die Abteilung III B 11 irrtümlich angenommen", daß damit alle Überstunden abgegolten wären. Für den gesamten Zeitraum machte der Beschwerdeführer insgesamt 1557,5 Überstunden geltend und führte hiezu ergänzend noch aus:
"Es wird nochmals angeführt, daß diese Summe 1.557,5 für die prov. Leitungstätigkeit in der Abteilung III/B/11 um 30 % linear zu kürzen sind = 467 Stunden, so verbleiben insgesamt 1.090 Stunden die zu verrechnen und auf mein Konto anzuweisen sind. Die erbrachten Überstunden waren aus Gründen der Arbeitsbewältigung erforderlich.
Eine direkte Anordnung von Überstunden erfolgte damals allgemein nicht im Vornhinein, sondern die geleisteten Überstunden wurden üblicherweise vom jeweiligen Abteilungsleiter abgezeichnet und der zuständigen Sektionsleitung zur Genehmigung vorgelegt.
Der zuständige Sektionsleiter der Sektion III, Herr SChef. Dipl.-Ing. S befindet sich seit April 1993 im Ruhestand.
Somit ist eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich und auch nicht nötig, da auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 BDG 1987 vorliegen und erfüllt sind."
Zu diesem Antrag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 folgendes mit:
"Es wird davon ausgegangen, daß sich Ihr Antrag entsprechend Ihrem seinerzeitigen, dem ho. Bescheid vom 6. September 1994 zugrundeliegenden Antrag vom 6. Juni 1994, lediglich auf die im Zeitraum Juni 1991 bis Jänner 1992 geleisteten Überstunden bezieht. Bezüglich der vorherigen Überstunden ist, wie bereits mehrmals mitgeteilt, Verjährung eingetreten.
Zu Ihrem dem Antrag beiliegenden Schreiben vom 29. September 1994 wird bemerkt, daß erneut - wie bereits im ho. zurückweisenden Bescheid vom 6. September 1994, Zl. 106768/09-Pr.A6/94, bemängelt - eine Durchschnittsbetrachtung zur Grundlage Ihres Antrages auf Überstundenabgeltung gemacht wird, wofür keine gesetzliche Grundlage besteht. Auch die diesbezügliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung VI A 3 geht von einer unzulässigen Durchschnittsbetrachtung aus, was für eine Anerkennung im Sinne des § 49 BDG 1979 in Verbindung mit § 16 GG 1956 nicht als ausreichend erachtet werden kann. Es wäre im Gegenteil durch den zuständigen Dienstvorgesetzten eindeutig festzustellen, wie viele Überstunden für den fraglichen Zeitraum konkret - und nicht aufgrund einer rein präsumptiven rechnerischen Betrachtung abstrakt - angeordnet wurden.
Daß - wie in Ihrem Antrag behauptet - die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 vorliegen, darf bezweifelt werden, da aus den vorliegenden Unterlagen kein Hinweis hervorgeht, daß die geltend gemachten Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich gemeldet wurden bzw. daß ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis diese Meldung verhindert hätte.
Auch aus den beigeschlossenen Dienstzeitnachweisen geht nicht hervor, ob es sich bei den angeführten Mehrleistungen um angeordnete Überstunden im Sinne des § 49 BDG 1979 handelt bzw. für welche Abteilung diese Mehrleistungen geleistet wurden.
In Anbetracht der angeführten Unklarheiten sieht sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht imstande, Ihren Antrag auf Überstundenabgeltung einer positiven Erledigung zuzuführen.
Im übrigen wird auf die in der Sache bereits ergangenen ho. Bescheide verwiesen."
Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Säumnisbeschwerde wurde daraufhin mit Beschluß vom 3. Oktober 1995, Zl. 95/12/0112, eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"BESCHEID
1. Ihr Antrag vom 10.10.1994 auf Auszahlung von im Zeitraum September 1987 bis September 1991 geleisteten Überstunden wird gemäß § 13b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i. d.g.F., zurückgewiesen.
2. Ihr Antrag vom 10.10.1994 auf Auszahlung von im Zeitraum Oktober 1991 bis Jänner 1992 geleisteten Überstunden wird gemäß § 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F., abgewiesen."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 die Abgeltung von im Zeitraum September 1987 bis Jänner 1992 für die Leitung der Abteilung III B 7 (richtig: provisorische Leitung der Abteilung III B 11) bzw. des "Referates IIIb 7a" geleisteten Überstunden beantragt. Insgesamt habe er für diesen Zeitraum eine Summe von 1.557,5 Stunden geltend gemacht, die nach seiner Auffassung für die provisorische Leitungstätigkeit in der Abteilung III B 11 um 30 % linear zu kürzen gewesen seien, weil er für diese Tätigkeit eine Verwendungsabgeltung erhalten habe. Nach dieser Kürzung ergebe sich eine Summe von 1.090 Stunden, die zu verrechnen und auf das Konto des Beschwerdeführers zu überweisen wären. Zu den vorgelegten "Dienstzeitnachweisen" habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß er seine Dienstzeiten immer nur in seinen Tischkalender eingetragen habe, weil genauere Aufzeichnungen damals üblicherweise als nicht notwendig erachtet worden seien. Eine direkte Anordnung der Überstunden sei nicht im voraus erfolgt, die geleisteten Überstunden seien vielmehr vom jeweiligen Abteilungsleiter abgezeichnet und der zuständigen Sektionsleitung zur Genehmigung vorgelegt worden. Der namentlich genannte damals zuständige Sektionsleiter der Sektion III befinde sich seit April 1993 im Ruhestand. Somit sei eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich und auch nicht nötig, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 vorlägen.
Nach Wiedergabe des § 13b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bringt die belangte Behörde zur Begründung des Bescheidabspruches 1. vor, ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1994, eingelangt bei der belangten Behörde am 11. Oktober 1994, sei der maßgebliche Berechnungszeitpunkt für die Verjährung der 11. Oktober 1994. Die Abgeltung der Überstunden, die mehr als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geleistet worden seien, sei daher wegen Verjährung ausgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher in diesem Umfange zurückzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt 2. führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage (§ 49 BDG 1979) weiter aus, eine Abgeltung von Überstunden in Form der vom Beschwerdeführer beantragten Durchschnittsbetrachtung (30 % der Überstunden für die Abteilung III B 11, abgegolten durch die nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, 70 % der Überstunden für das Referat III B 7a) komme nicht in Frage. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, Überstunden seien nicht im voraus angeordnet, sondern im nachhinein der zuständigen Sektionsleitung zur Genehmigung vorgelegt worden, gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 der genannten Bestimmung erfüllt seien oder nicht.
Im gegenständlichen Fall wäre daher für die behaupteten Mehrleistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 nachzuweisen gewesen, daß der Beschwerdeführer einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht habe erreichen können, daß die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen sei, daß die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgehe, die von ihm hätten vermieden werden können, und daß der Beschwerdeführer die geleisteten Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach deren Leistung schriftlich gemeldet habe; bei einer Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Beschwerdeführers verlängere sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung. Auf das Erfordernis der Vorlage dieser Nachweise sei der Beschwerdeführer bereits mit den beiden im Jahr 1994 in seiner Sache ergangenen Zurückweisungsbescheiden hingewiesen worden.
Unter Bezugnahme auf diese Bescheide habe der Beschwerdeführer nunmehr "Dienstzeitnachweise" für den gegenständlichen Zeitraum in Kopie vorgelegt, die seine Paraphe und das Datum 29. September 1994 trügen. Die Vorlage dieser "Dienstzeitnachweise" genüge jedoch den durch § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 formulierten Voraussetzungen nicht. Obwohl der Beschwerdeführer vorbringe, Überstunden seien erst im nachhinein der Sektionsleitung zur Genehmigung vorgelegt worden, hätten die von ihm vorgelegten Dienstzeitnachweise überhaupt keine Genehmigung der Sektionsleitung aufgewiesen. Vielmehr könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend entnommen werden, daß er seine Dienstzeiten immer nur in den Tischkalender eingetragen habe. Es sei daher davon auszugehen, daß er diese "Dienstzeitnachweise" über zwei Jahre nach dem gegenständlichen Zeitraum erst erstellt habe. Wie ausgeführt, seien Überstunden, welche nicht angeordnet worden seien, spätestens innerhalb einer Woche nach deren Leistung schriftlich zu melden. Daß eine derartige Vorlage erfolgt sei, sei im Hinblick darauf, daß die "Dienstnachweise" des Beschwerdeführers von ihm erst am 29. September 1994 abgezeichnet worden seien und überdies keine Genehmigung der Sektionsleitung aufwiesen, auszuschließen. Durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich und auch nicht nötig sei, weil sich der genannte Sektionschef seit April 1993 im Ruhestand befinde, gestehe der Beschwerdeführer im übrigen selbst ein, daß er die Überstunden nicht zur Genehmigung vorgelegt habe. Es sei weiters auszuschließen, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist des § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 einzuhalten, weil er sich im gegenständlichen Zeitraum in Dienst befunden habe. Im übrigen habe der Beschwerdeführer derartiges auch nie geltend gemacht. Auch die Tatsache, daß sich der namentlich genannte Sektionschef seit April 1993 im Ruhestand befinde, sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant, weil es allein darauf ankomme, daß der genannte Sektionschef im entscheidungsrelevanten Zeitraum zur Bestätigung der Überstunden verfügbar gewesen sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte durch die "§ 30a-Zulage" (richtig: Abgeltung) für die Abteilung III B 11 irrtümlich angenommen, daß damit alle Überstunden abgegolten seien, sei zwar bedauerlich, könne jedoch angesichts des klaren Wortlautes jenes Dienstrechtsmandates, mit dem ihm die Verwendungsabgeltung für die Funktion als interimistischer Leiter der Abteilung III B 11 gewährt worden sei, nicht überzeugen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei im übrigen für die rechtliche Beurteilung irrelevant.
Es sei daher mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 gar nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 der genannten Bestimmung erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist dem Grunde nach strittig, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum September 1987 bis Ende Jänner 1992 ein Anspruch auf Überstundenvergütung zukommt oder nicht.
Auf den im Beschwerdefall geltend gemachten, zeitraumbezogen zu sehenden Anspruch des Beschwerdeführers ist das Gehaltsgesetz 1956, im wesentlichen in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, also jedenfalls in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, anzuwenden.
Nach § 30a Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
Leistet der Beamte die im Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Da § 30a Abs. 5 ausdrücklich die Regelung des Abs. 3 für sinngemäß anwendbar erklärt, ist schon aus diesem Grund rechtlich unzweifelhaft, daß - solange ein Anspruch auf Verwendungsabgeltung besteht - daneben kein Anspruch auf Überstundenvergütung gegeben ist (vgl. in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.515/A).
Ist die Anwendbarkeit des § 30a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 GG gegeben, bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff leg. cit. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage vor, ist damit auch ein Wahlrecht des Beamten zwischen dem ihm auf Grund des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Verwendungszulage (bzw. Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 GG) und dem im Einzelfall vielleicht für den Beamten günstigeren Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß §§ 16 ff GG ausgeschlossen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 2056/76 = Slg. Nr. 11.514/A - nur Leitsatz). Es besteht in diesem Fall auch kein Wahlrecht der Behörde, sodaß die bloße (Weiter)Zahlung einer (pauschalierten) Überstundenvergütung den Anspruch auf Leiterzulage (bzw. entsprechende Verwendungsabgeltung nicht zum Erlöschen bringt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1987 bis Ende Jänner 1992 Anspruch auf eine aus der provisorischen Leitertätigkeit (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956) abgeleitete Verwendungsabgeltung gehabt und eine solche auch tatsächlich bezogen hat. Sowohl die bei den Akten befindliche, der Bemessung der Verwendungsabgeltung zugrunde gelegte Erklärung des Beschwerdeführers über die von ihm in der Regel erbrachten Überstunden als auch die daraufhin mit Dienstrechtsmandat erfolgte Bemessung der Verwendungsabgeltung gehen von einer einheitlichen Betrachtung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers aus. Dem Hinweis im Spruch der Bemessungsmandate "für die Zeit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11" kann nicht die (- rechtlich verfehlte -) Bedeutung beigemessen werden, die zuerkannte Verwendungsabgeltung stelle lediglich die Entschädigung von Mehrleistungen im Zusammenhang mit der stellvertretend ausgeübten Leitungsfunktion dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine durch den Hinweis "für die Zeit" für die Dauer dieser Vertretungsfunktion zu sehende Beschränkung des Anspruches.
Da neben einer solchen Verwendungsabgeltung kraft Gesetzes ein Anspruch auf Überstundenvergütung von vornherein nicht besteht und sich im vorliegenden Fall ein solcher Rechtsanspruch auch nicht aus einem allenfalls rechtswidrigen aber doch rechtsverbindlichen bescheidmäßigen Bemessungsakt ableiten läßt, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - ungeachtet der rechtlich verfehlten Begründung - bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis Ende Jänner 1992 jedenfalls nicht in einem subjektiven Recht auf Überstundenvergütung verletzt sein.
Was den vom Abspruch unter Punkt 1. erfaßten Monat September 1987 betrifft, in dem der Beschwerdeführer noch keine Verwendungsabgeltung erhalten hat, ist der diesbezügliche Anspruch - auch wenn man der Beschwerde folgend von einer bereits 1992 erfolgten Geltendmachung ausgeht - gemäß § 13b Abs. 1 GG 1956 verjährt, weil er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wurde.
Die Beschwerde erweist sich daher schon aus diesen Überlegungen als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)