VfGH A6/95

VfGHA6/954.10.1995

Zurückweisung einer Klage wegen nicht gesonderter Ausweisungen von Schotterabbauflächen in einem Flächenwidmungsplan mangels Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs

Normen

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Allg

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Die Kläger behaupten, daß aufgrund der nicht gesonderten Ausweisung bestimmter Parzellen als Schotterabbauflächen im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Aspach unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Hinsichtlich einer Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung im Flächenwidmungsplan verweisen die Kläger auf ein Schreiben der Berghauptmannschaft Salzburg.

2. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehren die Kläger das Urteil, die Marktgemeinde Aspach (beklagte Partei) ist bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, das Abbaufeld "Madlgut I" im Sinne der Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom 24.3.1994, Zl. 22261/10/93, und der planlichen Darstellung des Abbaufeldes im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Aspach als Schotterabbaufläche gesondert auszuweisen; in eventu wird nach §38 VerfGG die Feststellung beantragt, daß die beklagte Partei zur gesonderten Ausweisung des Abbaufeldes "Madlgut I" im Flächenwidmunsgplan verpflichtet ist.

3. Die Klage ist nicht zulässig:

3.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Grundlegende Voraussetzung für die Klagslegitimation ist, daß der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht.

3.2. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Fällung des Urteiles, daß die Marktgemeinde Aspach zur gesonderten Ausweisung von bestimmten Flächen als Schotterabbauflächen im Flächenwidmungsplan verpflichtet wird. Damit wird aber kein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Daran ändert nichts, daß eine nicht gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens nach sich ziehen kann.

3.3. Da schon die Prozeßvoraussetzung, daß die Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen, fehlt, war die Klage zurückzuweisen, ohne daß zu untersuchen war, ob die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind (vgl. z.B. VfSlg. 8048/1977 und 13312/1992).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte