Normen
ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Festzuhalten ist, daß die Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem die Weisung erteilt hatte, sich gemäß § 52 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, sowie des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren, entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:
Am 25. November 1994 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Eingabe folgenden Wortlautes ein (zitiert nach der Wiedergabe in der Beschwerde, im übrigen in Übereinstimmung mit der vom Beschwerdeführer in dem zur Zl. 94/09/0342 protokollierten Verfahren vorgelegten Ablichtung des Antrages):
"Mit Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Zl. 475723/189-VI.1/91 v. 28.10.1991 an den Vertrauensarzt des BMfaA, in welchem deutlich alle Symptome einer nach dem SDM-III-R System so bezeichneten NNB Syndroms aufgezählt wurden, dessen objektive Feststellung bloß in Ermangelung einer unmittelbaren und gesetzlichen Beweisaufnahme nicht zustande kam, sodaß der begründete Verdacht meiner Prozeßunfähigkeit bislang nicht wiederlegt werden konnte, beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung, daß ich seit dem Sommer 1989 prozeßunfähig bin, sodaß die Zustellung aller Bescheide und die Erteilung von Weisungen an mich unrechtmäßig erfolgte.
Die unmittelbare Beweisaufnahme ergibt sich aus der Pflicht, alle zu ladenden Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, die bei Anwendung des § 55 AVG ja nicht besteht. Zur Durchführung des Beweisverfahrens beantrage ich die Einweisung meiner Person in eine Anstalt für psychisch kranke Personen zur Abklärung meiner Prozeßunfähigkeit und gleichzeitig, folgend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz die Miteinweisung jenes Beamten, der den beantragten Bescheid auszustellen haben wird und ich beantrage, diesen Beamten bescheidmäßig zu verpflichten, der Miteinweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des §3 DVG, in dem es um mein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme eines Augenscheinsbeweises geht, das mit der Pflicht des Beamten zur gesetzlichen Vornahme dieser Verhandlung einhergeht, der wiederum in seinem Recht nach Art. 2 des 4. Zusatzprot. zur MRK berührt wird. Diese Antragstellung bezieht sich auch auf alle Bescheide der Disziplinarkommission beim BMfaA sowie der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt. Die Prozeßfähigkeit ist übrigens in jeder Lage des Verfahrens amtswegig zu überprüfen."
In einer Stellungnahme vom 3. Mai 1995 - diese als Replik zu einer Erledigung der belangten Behörde vom 12. April 1995 - hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag aufrecht.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden (wobei es wohl statt 25. November 1995 richtig 25. November 1994 heißen sollte).
"Ihr am 25. November 1995 sub GZ 475723/575-VI.1/94 protokolliertes Begehren auf bescheidmäßige Feststellung, daß Sie seit dem Sommer 1989 prozeßunfähig sind, wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 2 DVG 1984 mangels Zuständigkeit
ZURÜCKGEWIESEN."
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich der gesetzliche Wirkungskreis der Dienstbehörde auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom Bundesbeamten sowie auf die Rechte und Pflichten aus einem derartigen Dienstverhältnis erstrecke (Hinweis auf die §§ 1 Abs. 1 und 3 DVG 1984). Zur Feststellung der Prozeßfähigkeit natürlicher Personen seien in Österreich GERICHTE berufen, die auch über die Bestellung von Sachwaltern (Kuratoren) zu entscheiden hätten (Hinweis auf § 109 JN). An dieser Rechtslage vermöge auch der Hinweis des Antragstellers auf § 9 AVG bzw. auf die §§ 37 bis 39 AVG, die auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden seien (Hinweis auf die §§ 1 Abs. 4 sowie 4 und 8 DVG 1984), nichts zu ändern: Die im § 9 AVG normierte Pflicht der Verwaltungsbehörde, die Handlungsfähigkeit von Beteiligten in einem anhängigen Verwaltungsverfahren "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" (im Original unter Anführungszeichen) zu beurteilen, bedeute, daß die Behörde einerseits auf allenfalls bereits vorliegende Gerichtsbeschlüsse zur Prozeßfähigkeit von Beteiligten oder über die Bestellung von Sachwaltern (Kuratoren) Bedacht zu nehmen oder andererseits im Sinne von § 38 AVG die Handlungsfähigkeit als Vorfrage selbst zu beurteilen oder ihr Verfahren zu unterbrechen und die entsprechende Entscheidung des zuständigen Gerichtes abzuwarten habe. Daß die Handlungsfähigkeit von Beteiligten im Verwaltungsverfahren lediglich als Vorfrage, nicht aber als Gegenstand des behördlichen Verfahrens zu beurteilen sei, gehe nicht nur aus den zivilrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Prozeßfähigkeit durch Gerichte, sondern auch aus dem AVG selbst - nämlich aus dessen § 11 - hervor (es folgt die Wiedergabe dieser Bestimmung). Nach dieser Gesetzesbestimmung sei sohin eine der Zuständigkeit der betreffenden Verwaltungsbehörde unterliegende Verfahrenssache von entsprechender Wichtigkeit als Voraussetzung dafür erforderlich, daß die Verwaltungsbehörde die Frage der Handlungsunfähigkeit eines Beteiligten beim zuständigen Gericht anhängig mache und diesbezüglich nach § 38 AVG ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage aussetze (wird näher ausgeführt). Durch die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 9 AVG werde einer Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur formellen, der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die den Gerichten obliegende Frage der Prozeßfähigkeit (Handlungsfähigkeit) von Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren nicht eingeräumt.
Da nach dem im Abschnitt B des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung normierten Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dieses nicht zur Feststellung der Prozeßfähigkeit natürlicher Personen berufen sei, habe spruchgemäß die Zurückweisung des diesbezüglichen Begehrens mangels Zuständigkeit erfolgen müssen, weil der Einschreiter auf einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens beharrt habe (wird näher ausgeführt). Der Verwaltungsgerichtshof habe die Handlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286-55, als im Dienstrechtsverfahren gegeben beurteilt. Die belangte Behörde erachte die für diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich gewesenen Gründe auch im vorliegenden Verfahren, "das sich in keiner Weise zum Nachteil des Einschreiters auswirkt", für relevant, sodaß es dessen Handlungsfähigkeit im Sinne von § 9 AVG in Verbindung mit § 38 AVG für dieses Verfahren für gegeben beurteile.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenngleich es im Verwaltungsrecht einer dem § 228 ZPO vergleichbaren Norm mangelt, können nach Lehre und Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder über Antrag Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dieses rechtliche Interesse einer Partei ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A). Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach der Rechtssprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unzulässig, wenn nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür vorliegt (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1958, Zl. 57/58 = Slg. NF Nr. 4822/A sowie den Beschluß vom 9. April 1976, Zl. 570/76 = Slg. NF Nr. 9035/A oder auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1969, VerfSlg. Nr. 6050). Ebenso wurde ausgesprochen, daß eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers bereits in dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Ruhestandsversetzung ergangenen Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, eingehend auseinandergesetzt.
Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im Verlauf des Vorverfahrens des zur Zl. 92/12/0286 protokollierten Beschwerdeverfahrens betreffend seine Ruhestandsversetzung, hatte sich der Berichter nämlich veranlaßt gesehen, beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273a ABGB anzuregen. Diese Bedenken wurden in der Note an das Pflegschaftsgericht vom 11. September 1993, Zl. AW 93/12/0022-35 (im Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0286) näher dargestellt. In Bezug hierauf erging mit Note vom 22. September 1993, Zl. 93/09/0332-6, ebenfalls eine derartige Anregung (siehe dazu den bereits genannten Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53).
Wie in diesem Beschluß ausgeführt wurde, bestimmt der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende § 9 AVG, daß, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das ist hier nur insofern der Fall, als nach § 4 DVG die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 865 ABGB sind Kinder unter 7 Jahren und Personen über 7 Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 ABGB unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (...).
Daraus ergibt sich, daß Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, jedenfalls - ohne Rücksicht darauf, ob ihnen ein Sachwalter gemäß § 273a ABGB bestellt wurde oder nicht - geschäftsunfähig sind. Dafür bedarf es aber grundsätzlich vollkommener Unfähigkeit, die Bedeutung dieser rechtsgeschäftlichen Handlungen zu erkennen, also Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, die (so die Rechtsprechung vor dem Sachwaltergesetz) volle Entmündigung rechtfertigen würde, also dem Geisteszustand eines noch nicht Siebenjährigen entspricht. Darüber hinaus läßt die neuere Rechtsprechung mit der Lehre auch durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um Ungültigkeit zu bejahen (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit - siehe hiezu Rummel in Rummel I2, Rz. 3 zu § 865 ABGB mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur).
Die Frage der Prozeßfähigkeit ist demnach verfahrensbezogen zu lösen; es kommt darauf an, ob der Betreffende, dessen Prozeßfähigkeit in Frage steht, die Tragweite des Verfahrens und außerdem jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermag und vermochte (in diesem Sinn VerfSlg. Nr. 7699 mit weiteren Hinweisen; siehe auch für den Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens aus jüngerer Zeit SZ 60/56 = unter anderem EFSlg. 54.990).
In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, mit welchem über Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers (§ 31 VwGG) entschieden wurde, dessen Prozeßfähigkeit bejaht, dies auch unter Bedachtnahme auf seine Ausführungen im nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25. November 1994, welche Ausführungen, soweit für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit von Bedeutung, vom Verwaltungsgerichtshof als planmäßiges prozeßtaktisches Vorgehen gewertet wurden (die nähere Begründung ist dem genannten Beschluß zu entnehmen). Ebenso wurde die Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers in bezug auf das Verfahren zur Ruhestandsversetzung im Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286-55, (ausdrücklich geprüft und) bejaht. Auch in den weiteren Beschwerdesachen des Beschwerdeführers, die mit Beschlüssen bzw. Erkenntnissen vom 1. Februar 1995 entschieden wurden, ging der Verwaltungsgerichtshof von der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers aus, wenngleich eigens nur dann darauf Bezug genommen, wenn ein derartiger Hinweis tunlich schien (etwa im Beschluß Zlen. 94/12/0136 und 0137). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof dem Pflegschaftsgericht auch mit Note vom 2. Februar 1995, Zl. S 87/93-24, mit näherer Begründung mitgeteilt, daß die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273a ABGB in bezug auf die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich erscheine, daher die entsprechenden Anregungen nicht mehr aufrechterhalten würden.
Auch vorliegendenfalls ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß der Beschwerdeführer die Tragweite des vorliegenden Verfahrens sowie des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens in ausreichendem Maße (im Sinne des § 865 ABGB) zu erkennen vermochte, mithin prozeßfähig war und prozeßfähig ist, sodaß die Voraussetzungen des § 11 AVG nicht vorliegen.
In der Sache selbst ergibt sich aus den dargelegten Erwägungen zur Beurteilung der Prozeßfähigkeit einerseits, die verfahrensbezogen zu erfolgen hat, und der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden andererseits, daß das Begehren des Beschwerdeführers, mit dem er (generell) die Feststellung begehrt hatte, daß er seit 1989 prozeßunfähig sei, unzulässig ist, sodaß die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis das Begehren zutreffend zurückgewiesen hat. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in einem zivilgerichtlichen Verfahren eine - spruchmäßige - Feststellung der Prozeßunfähigkeit einer Person (nämlich eine derartige Feststellung als solche, das heißt im Sinne des § 228 ZPO) überhaupt zulässig ist (so hält etwa Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, S. 61, die Rechts- und Handlungsfähigkeit für nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO). Von einer derartigen Feststellung der Prozeßunfähigkeit im Sinne des § 228 ZPO ist die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273a ABGB durch das Pflegschaftsgericht zu unterscheiden, die ja im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, die nach dem Gesagten am skizzierten Kern dieses Beschwerdeverfahrens vorbeigehen.
Da sich somit aus den Beschwerdeausführungen ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
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