VwGH 95/10/0119

VwGH95/10/01194.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der S in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Mai 1995,Zl. 16/59-3/1995, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, die Verwaltunsübertretung nach § 19 Abs. 1 iVm § 14b Tiroler Landespolizeigesetz begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht nach Art. 7 B-VG verletzt".

Mit den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezeichnet, durch den der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. z.B. den Beschluß vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0010, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Mit der vorliegenden Beschwerde wird somit ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich, nämlich durch Art. 7 B-VG gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates hat jedoch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde daher unzuständig (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/03/0085, und vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0756).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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