VwGH 92/03/0085

VwGH92/03/00858.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des J und der A S in D, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 1992, Zl. VI/4-J-147/1, betreffend Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. November 1991, mit dem der Beschluß des Jagdausschusses über die Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses des Genossenschaftsjagdgebietes genehmigt worden war, ab.

Da die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nicht erkennen ließ, in welchen Rechten sich die Beschwerdeführer verletzt erachteten, wurden sie mit Berichterverfügung vom 21. Mai 1992 aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.

Aufgrund dieser Aufforderung bezeichneten die Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt:

"Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid in ihren Eigentumsrechten verletzt, da sie grundbücherliche Eigentümer einiger Liegenschaften des verpachteten Jagdgebietes sind."

Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Nach Art. 144 Abs. 1 1. Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Bei dem von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde als verletzt bezeichneten Eigentumsrecht handelt es sich zufolge Art. 5 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.

Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0248, vom 25. Jänner 1985, Zl. 84/17/0185, vom 16. Juni 1986, Zl. 86/10/0081, vom 8. Mai 1990, Zl. 90/11/0026 u.a.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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