Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. April 1995 sprach das Arbeitsmarktservice Gleisdorf aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für die Zeit vom 21. März 1995 bis 17. April 1995 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die ihm bei der Firma S. zugewiesene Beschäftigung ohne triftigen Grund nicht angenommen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er die ihm zugewiesene Arbeitsstelle nicht angenommen habe. Er habe lediglich ein zu hohes Gehalt gewünscht, sei aber bereit gewesen, auch um das gebotene Gehalt von S 20.000,-- brutto zu arbeiten. Nachdem Ing. S. vom Beschwerdeführer "alles erfahren habe" (fristlose Entlassung bei der früheren Arbeitsstelle), habe er gesagt, wenn er sich bis zum nächsten Tag nicht melde, "dann ist es aus". Nach ca. einer Woche habe der Beschwerdeführer noch einmal - aber mit dem selben Misserfolg - verhandelt. Es sei nicht sein Verschulden, wenn es zur Arbeitsaufnahme nicht gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung in jeder Hinsicht als zumutbar im Sinne des Gesetzes anzusehen; sie sei kollektivvertraglich entlohnt gewesen. Durch eine Arbeitsaufnahme wäre die seit Juli 1992 andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers beendet worden. Der Umstand, dass er zu Beginn des Gespräches mit Ing. S. überhöhte Gehaltsforderungen gestellt habe, habe dazu geführt, dass dieser an einer Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer kein Interesse mehr gezeigt habe. Den Beschwerdeführer treffe daher das Verschulden am Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn sich der Arbeitslose weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert er nach § 10 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe grundsätzlich die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (z.B. Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0135).
Unter einer "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten des Vermittelten seinen Grund haben (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0099).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zu ihrer Feststellung komme, der Beschwerdeführer habe von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Maschinenbautechniker bei der Firma S. mit einem Bruttolohn von S 20.000,-- zugewiesen erhalten. Die belangte Behörde habe sich auch weder mit dem Verlauf seiner Vorsprache noch mit der Höhe seiner geäußerten Gehaltswünsche auseinandergesetzt.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass sich aus einer in den Verwaltungsakten erliegenden, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen Niederschrift vor dem Arbeitsamt vom 21. März 1995 ergibt, dass ihm für 20. März 1995 eine Beschäftigung als Maschinenbautechniker beim Dienstgeber S. mit einer Entlohnung von S 20.000,-- brutto, Arbeitsantritt am 21. März 1995, zugewiesen worden ist. Ferner hat der Beschwerdeführer in dieser Niederschrift angegeben, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil das (von ihm) gewünschte Gehalt von S 35.000,-- (dem potentiellen Dienstgeber) zu hoch erschienen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Arbeitslose auch - um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen - jedes Verhalten unterlassen, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Letzteres liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer (nach der Aktenlage) in seinem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Jahre 1992 ca. S 30.000,-- brutto verdient hat, musste ihm jedenfalls klar sein, dass sein Gehaltswunsch, den er in der Berufung selbst als zu hoch bezeichnet hat, bei dem gegebenen Gehaltsanbot von S 20.000,-- brutto den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen konnte.
Die belangte Behörde hat daher das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG qualifiziert. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer letztlich bereit gewesen wäre, auch um ein Gehalt von S 20.000,-- brutto zu arbeiten oder (wie der in den Akten erliegenden Mitteilung der Firma S. vom 20. März 1995 zu entnehmen ist) nur bereit gewesen sei, den freien Posten mit einem Gehalt von mindestens S 26.000,-- brutto anzunehmen.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
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