VwGH 95/02/0532

VwGH95/02/053210.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden der C in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen 1. den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-PB/71/95, und 2. den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. November 1995, Zl. MA 65-PB/72/95, betreffend Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4;
StVO 1960 §94b Abs1 litb;
StVO 1960 §94d Z4a;
StVO 1960 §94d Z6;
AVG §63 Abs5;
JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4;
StVO 1960 §94b Abs1 litb;
StVO 1960 §94d Z4a;
StVO 1960 §94d Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. September 1995 hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 6. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin erließen die belangten Behörden die angefochtenen Bescheide, jeweils datiert mit 7. November 1995 (hinsichtlich des sich auf Gemeindestraßen beziehenden Bescheides protokolliert zur hg. Zl. 95/02/0532 und hinsichtlich jenes betreffend Bundesstraßen protokolliert zur hg. Zl. 95/02/0533). Darin wiesen die belangten Behörden die Berufungen jeweils als unbegründet gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigten den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Berufungsbehörde sei ausschließlich der Berufungssenat der Stadt Wien und nicht die Wiener Landesregierung. Die zweitbelangte Behörde sei daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 94d Z. 4a und Z. 6 StVO sowohl die Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 2a leg. cit. als auch die Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 45 leg. cit. von den erlassenen Beschränkungen und Verboten dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, wenn der jeweilige Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Bundesstraßen oder Landesstraße gelten, beziehen soll. Sind daher von einer Ausnahmebewilligung auch Bundesstraßen erfaßt, so ist hinsichtlich dieser Straßenzüge nicht die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern gemäß § 94b Abs. 1 lit. b leg. cit. die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Vollziehungsbereich des Landes und in weiterer Folge als Berufungsbehörde die der Landesregierung gegeben. Da sich die verfahrensgegenständliche Ausnahmebewilligung auch auf Bundesstraßen bezieht, liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, als eine der persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO sei ein erhebliches persönliches Interesse, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken, anzusehen, die Wohnbevölkerung seien "alle und nicht bloß Personen mit Hauptwohnsitz", sodaß jeder Wohnsitznehmer berechtigt sei, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Antragsteller im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß; hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragstellers ist durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muß (vgl. zuletzt das hg. Erkenntis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0103, mit weiterem Judikaturhinweis).

Daß die Beschwerdeführerin diesen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im 6. Wiener Gemeindebezirk hat, konnten die belangten Behörden frei von Rechtsirrtum annehmen: Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe ihren ordentlichen Wohnsitz in Oberwart. Sie studiere an der Wirtschaftsuniversität in Wien und habe einen Wohnsitz im Studentenheim "Haus Burgenland" in Wien 6. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurde insoweit ausgeführt, daß eine Person, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens deklariere, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen eben nicht in Wien bzw. in dem entsprechenden Gemeindebezirk habe. Diese Annahme werde auch dadurch bekräftigt, daß die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug auch nicht in Wien, sondern im Burgenland zugelassen habe, was im Sinne der entsprechenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften den Schluß gerechtfertigt erscheinen lasse, daß dort auch der überwiegende Standort sei, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt werde.

Diesen Ausführungen der belangten Behörden tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen, wenn sie in ihrer Beschwerde darauf verweist, daß es genüge, um "Bewohner" des 6. Bezirkes zu sein, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Sie habe den belangten Behörden in ausreichendem Maße dargelegt, daß dies aufgrund ihrer studiumsbedingten Unterkunftnahme in der Bürgerspitalgasse der Fall sei. Schon daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin - die sich im übrigen als "Wochenpendlerin" bezeichnet - selbst zugesteht, daß der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im 6. Wiener Gemeindebezirk gelegen ist, sodaß die belangten Behörden im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verneint haben.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich damit als unzulässig und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Verwaltungsakten nur von einer der belangten Behörden vorgelegt wurden.

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