VwGH 94/18/1049

VwGH94/18/104919.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des XC in K, 2. der YC, 3. der WC, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom 6. Oktober 1994, Zl. 102.669/2-III/11/94, 2. vom 11. Oktober 1994, Zl. 102.669/3-III/11/94, 3. vom 25. Oktober 1994, Zl. 102.669/4-III/11/94, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und den in Ablichtung vorgelegten Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Den Beschwerdeführern wurde am 11. November 1993 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis 31. Jänner 1994 erteilt. Den Verlängerungsanträgen vom 18. Jänner 1994 wurde mit Bescheiden der Behörde erster Instanz nicht stattgegeben. Aufgrund dieser Bescheide stellten die Beschwerdeführer am 20. April 1994 die Anträge gemäß § 71 AVG und erhoben Berufung gegen die ihre Anträge abweisenden Bescheide. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Behörde erster Instanz abgewiesen.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführer die Anträge gemäß § 71 AVG gleichzeitig mit den Verlängerungsanträgen hätten einbringen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der den Beschwerdeführern am 11. November 1993 erteilten Bewilligungen am 31. Jänner 1994 abgelaufen ist und die Anträge auf Verlängerung der Bewilligung am 14. Jänner 1994 gestellt wurden. Damit steht der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen im Grunde des § 6 Abs. 3 erster Satz AufG die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969). Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt - womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Durch die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz wurden daher die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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