VwGH 94/18/0961

VwGH94/18/096119.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in K, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. August 1994, Zl. 101.303/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §71;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §71;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei am 13. August 1993 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 13. Februar 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz der 17. Jänner 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 31. Jänner 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Bei der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz handle es sich um eine Fallfrist, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Toleranzspielraum einräume; eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig mit seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 13. Februar 1994 abgelaufen sei und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 31. Jänner 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist demnach zutreffend.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, insbesondere die §§ 13 und 71 AVG. Es sei zwar richtig, daß er am 31. Jänner 1994 den schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingebracht habe. Da der letzte Tag der Frist gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz der 17. Jänner 1994 gewesen wäre, erscheine auf den ersten Blick sein Antrag als verspätet eingebracht. Wie er jedoch bereits in seinem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt habe, habe er sich ca. 5 Wochen vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde eingefunden und dem Beamten mitgeteilt, daß er um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ansuchen wolle. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG seien unter anderem Anträge, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, bei der Behörde unter anderem, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheine, auch mündlich anzubringen. Es hätte sohin die Behörde erster Instanz seinen Antrag als Anbringen im Sinne des § 13 AVG werten müssen und hätte diesen nicht zurückweisen dürfen.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG, wonach Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Demnach ist der mündliche Weg für Eingaben, die an eine Frist gebunden sind, ausgeschlossen.

Für die Stellung eines Verlängerungsantrages ist gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine - und zwar eine materiell-rechtliche (siehe hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748) - Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") gesetzt. Auch solche Fristen sind vom § 13 Abs. 2 AVG umfaßt. Der Verlängerungsantrag kann daher gemäß § 13 Abs. 2 AVG nur schriftlich eingebracht werden.

Der Beschwerdeführer bezeichnet den Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil sein Vorbringen in dem von ihm als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel auch als Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG zu werten gewesen wäre.

Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient, wie dem oben zitierten Erkenntnis vom 17. November 1994 entnommen werden kann, der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit insoweit nicht in Betracht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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