VwGH 94/18/0069

VwGH94/18/00693.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 7. Oktober 1993, Zl. XI-U-12-1993, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §70 Abs3;
VwGG §46 Abs2;
FrG 1993 §70 Abs3;
VwGG §46 Abs2;

 

Spruch:

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 46 Abs. 2 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Dieser Bescheid, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1993 zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland eingebracht werden könne.

2. Die vom Beschwerdeführer entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 7. Jänner 1994 unter Hinweis auf § 70 Abs.3 FrG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Jänner 1994 zugestellt.

3. Mit dem am 7. Februar 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid und erhob gleichzeitig Beschwerde, die zur hg. Zl. 94/18/0068 protokolliert ist.

4. Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Da nach dem oben unter Punkt 1. und 2. geschilderten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

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