Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni 1993 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz aus.
Die Beschwerdeführerin sei am 21. April 1993 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wobei sie weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl sei mit Bescheid vom 26. April 1993 abgewiesen worden. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei ihr nicht erteilt worden. Der Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die Mittellosigkeit von Asylwerbern sei zwar gedanklich nachvollziehbar, jedoch nicht notwendigerweise in der Flüchtlingseigenschaft begründet. Es obliege dem Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Im § 37 Fremdengesetz sei die Unzulässigkeit einer Ausweisung nicht angeführt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbekämpft.
Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung hält die Beschwerdeführerin entgegen, daß die Erlassung eines Ausweisungsbescheides jedenfalls für die Zeitdauer des laufenden Asylverfahrens unzulässig sei.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991) nach dieser Bestimmung - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - nur jenen Asylwerbern zukommt, die "gemäß § 6 eingereist" sind. Letzteres aber trifft auf die Beschwerdeführerin - unter Zugrundelegung der von ihr nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - nicht zu: Sie fällt nicht unter § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991, weil sie - nach dem Ausweis der Verwaltungsakten - nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem sie behauptet Verfolgung befürchten zu müssen (Irak); § 6 Abs. 2 leg. cit. kommt deshalb nicht zum Tragen, weil sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß ihr die Einreise formlos gestattet worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0694). In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß den Berufungsausführungen, wonach der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat die Todesstrafe drohe, ihre eigenen niederschriftlichen Angaben vom 23. April 1993 entgegenstehen, wonach sie nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen sei, vor ihrer Flucht keine strafbaren Handlungen begangen habe und nicht vorbestraft sei.
Bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz ist die Ausweisung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0694) gerechtfertigt, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG als verwirklicht anzusehen war.
2. Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung die Kriterien des § 19 Fremdengesetz in keiner Weise berücksichtigt. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation müsse man jedenfalls davon ausgehen, daß bei der gemäß § 17 Abs. 2 Fremdengesetz vorzunehmenden Ermessensübung auch auf die Kriterien des § 19 Fremdengesetz Bedacht zu nehmen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. - anders als im Falle einer Ausweisung nach § 17 Abs. 1 leg. cit. - auf § 19 leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1148, mwN.). Aus diesem Grund ist auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen.
3. Der in der Verfahrensrüge aufgezeigte Umstand, dem angefochtenen Bescheid könne eine "Ermessensbegründung" nicht entnommen werden, vermag keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Wegen des bereits dargelegten hohen Stellenwertes der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten wurde vorliegend die öffentliche Ordnung keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt, weshalb die im Rahmen des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Die weitere auf das Fehlen von Feststellungen über das laufende Asylverfahren bezogene Verfahrensrüge geht unter Berücksichtigung des oben dargelegten Umstandes, daß der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt, ins Leere.
4. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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