Normen
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren (gerechnet ab 20. September 1993 und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegen zwei vom Beschwerdeführer gesetzte bestimmte Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 lit. b und c KFG 1967 zu Grunde, nämlich einerseits das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 und 3 erster Fall StGB und andererseits zwei Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB (die zweimalige Begehung eines solchen Deliktes ist eine "wiederholte" Begehung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0053). Die belangte Behörde berief sich insoweit auf die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil des LG Innsbruck vom 22. Dezember 1993, bestätigt mit Urteil des OLG Innsbruck vom 25. Mai 1994). Danach hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 1993 eine näher genannte Person durch Entziehung der persönlichen Freiheit und eine gegen sie gerichtete Drohung zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei die Tat schwere psychische Schäden vom Krankheitswert einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zur Folge hatte. Am 10. Jänner 1992 und am 7. August 1992 hat er näher bezeichnete Personen vorsätzlich am Körper verletzt (durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht und auf den Kopf). Nach dem besagten Urteil beging er am 7. August 1992 außerdem das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, indem er eine näher genannte Person durch Lenken seines Fahrzeuges mit hoher Geschwindigkeit und nach dem Stehenbleiben durch Festhalten am Nacken und an den Haaren am Verlassen des Fahrzeuges hinderte. Das Gericht verhängte deshalb über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, wobei als erschwerend insbesondere gewertet wurde, daß der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des LG Innsbruck vom 24. Mai 1989 wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (aF) und wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (aF) verurteilt worden war. Im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde ferner zwei Alkoholdelikte des Beschwerdeführers aus den Jahren 1988 und 1990, die eine vorübergehende Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von 5 Monaten nach sich gezogen hatten.
Der Beschwerdeführer bemängelt, daß die belangte Behörde über die Annahmen der Erstbehörde hinaus weitere Fakten berücksichtigt habe, ohne ihm dazu Parteigehör gewährt zu haben. Mit diesem Vorbringen vermag er schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er nicht ausführt, was er im Fall der Gewährung von Parteiengehör vorgebracht hätte. Die Annahme der belangten Behörde, er habe die im angefochtenen Bescheid genannten, der bekämpften Maßnahme zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Nicht begründet ist auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe infolge Berücksichtigung der gerichtlichen Verurteilung aus dem Jahre 1989 und der beiden Alkoholdelikte § 66 KFG 1967 unrichtig angewendet und deshalb die Lenkerberechtigung zu Unrecht nach § 73 Abs. 1 KFG 1967, statt bloß vorübergehend entzogen. Dieses Vorbringen bezieht sich offensichtlich auf die Regelung des § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967, wonach strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 gelten, wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die belangte Behörde die schon längere Zeit zurückliegenden Straftaten nicht als bestimmte Tatsache herangezogen, sondern sie lediglich bei der Wertung der eingangs erwähnten bestimmten Tatsachen gemäß § 66 Abs. 3, insbesondere bei der Prognoseentscheidung nach § 73 Abs. 2 KFG, berücksichtigt hat. Dies entspricht dem Gesetz. Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auf alle strafbaren Handlungen (auch länger zurückliegende oder getilgte), die Aufschluß über die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person geben können, Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0292 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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