Normen
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §83;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §83;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 21. März 1992, entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 23. August 1990 des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde, weil er am 4. Juni 1990 durch verschiedene im einzelnen beschriebene Tathandlungen zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzt habe. Mit der rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 5. August 1991 sei der Beschwerdeführer neuerlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden, weil er am 12. Juli 1991 in einem Gasthaus in Linz eine namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe. Beide Delikte habe der Beschwerdeführer unter Alkoholeinwirkung begangen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. März 1992 sei der Beschwerdeführer wegen einer am 21. März 1992 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. In rechtlicher Hinsicht nahm die belangte Behörde das Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c und e KFG 1967 an und führte im Rahmen der Wertung der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers aus, er schrecke nicht davor zurück, - vornehmlich unter Alkoholeinwirkung - andere Personen durch Gewaltanwendung am Körper zu verletzen. Die diesbezügliche Wiederholungstendenz werde dadurch unterstrichen, daß er bereits mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 26. September 1983 und des Bezirksgerichtes Linz vom 7. November 1983 wegen Vergehen nach § 83 StGB bestraft worden sei.
Diese Vorfälle sowie weitere gerichtliche Verurteilungen, darunter drei wegen Eigentumsdelikten, seien bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Alkoholdelikt sei schon seiner Art nach verwerflich. Die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Entziehungszeit von 18 Monaten sei rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde auch auf Umstände gestützt habe, die vor der Erteilung der Lenkerberechtigung (am 20. September 1989) gelegen seien.
Diesbezüglich ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde ohnedies nur die dem Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 23. August 1990 und der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 5. August 1991 zugrundeliegenden Vergehen nach § 83 StGB als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 und die am 21. März 1992 begangene Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 angesehen hat. Im Rahmen der nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommenen Wertung dieser bestimmten Tatsachen war die belangte Behörde allerdings berechtigt, auf alle strafbaren Handlungen (auch länger zurückliegende und getilgte) Bedacht zu nehmen, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers zulassen (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0207 und Zl. 89/11/0217).
Auf Grund der wiederholten Begehung von Straftaten nach § 83 StGB durfte die belangte Behörde auf eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte schließen. Die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 ergibt sich bei strafbaren Handlungen nach § 83 StGB aus der Natur derartiger Delikte. Die belangte Behörde mußte auf Grund der von ihr festgestellten bestimmten Tatsachen und ihrer Wertung beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Sinnesart im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 annehmen.
Auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung der Zeit im Sinne des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 bestehen keine Bedenken. Bei der dabei anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, hatte die belangte Behörde von den Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auszugehen. Auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei strafbaren Handlungen nach § 83 StGB wurde bereits hingewiesen. Die belangte Behörde hat auch mit Recht die Verwerflichkeit des Alkoholdeliktes betont. Schon im Hinblick darauf sowie auf das Zusammentreffen bestimmter Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 lit. c und e KFG 1967 und die Tatsache, daß der Beschwerdeführer in Ansehung des Vergehens nach § 83 StGB wiederholt rückfällig geworden ist und bei Rückfalltätern hinsichtlich der Annahme der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit besondere Vorsicht geboten ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 88/11/0204, mit weiterem Judikaturhinweis), ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von ihr festgesetzten Zeit wiedererlangen, nicht rechtswidrig. Es kann demnach dahinstehen, in welchem Ausmaß die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Linz Land vom 16. Jänner 1992 wegen eines Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB sowie die Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Lasten zu berücksichtigen waren.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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