Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, stellte die belangte Behörde mit diesem Bescheid unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 VStG ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Oktober 1992 betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes fest. Gleichzeitig wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichte Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. März 1990, Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093) bei in Filialen gegliederten Unternehmen im Falle von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Tatort nicht die betreffende Filiale, sondern der Sitz der Unternehmensleitung sei. Im vorliegenden Fall befinde sich der Sitz des Unternehmens, in dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen begangen worden seien, in Wien, was aus einem ausdrücklichen Hinweis im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 21. Oktober 1992 und auch daraus ersichtlich sei, daß der verfahrensgegenständliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 27 VStG "zum Firmensitz" an das Magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk abgetreten worden sei. Der Unabhängige Verwaltunssenat Wien habe die Berufung zu Unrecht gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet. Dieser fehle hiezu die örtliche Zuständigkeit.
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, der Sitz des Unternehmens befinde sich in Wien 23., Oberlaaerstraße 300-306, nicht entgegen. Er bekämpft folgerichtig auch nicht die daraus im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend abgeleitete Auffassung der belangten Behörde, sie sei zur Erledigung der an sie weitergeleiteten Berufung des Beschwerdeführers örtlich nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer meint jedoch, die Zurückweisung der Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit sei unzulässig; zulässig wäre nur die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit der belangen Behörde. Die Zurückweisung der Berufung habe zur Folge, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis trotz fristgerecht und richtig eingebrachter Berufung in Rechtskraft erwachse. Im übrigen sei eine örtlich unzuständige Behörde mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, über die Zulässigkeit einer Berufung zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen gleichgelagerte Fälle betreffenden Erkenntnissen vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, und vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0026, die Zurückweisung der an den jeweils belangten unabhängigen Verwaltunssenat gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit als rechtens erachtet. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall zu einer gegenteiligen Ansicht veranlassen könnte. Der gesonderte Ausspruch der Zurückweisung der Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit bedeutet der Sache nach nicht mehr als die ausdrückliche Verweigerung der meritorischen Entscheidung über die Berufung aus dem genannten Grund. Er bringt nur die besagte implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit explizit zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß damit das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen wäre (und damit einer meritorischen Entscheidung über die Berufung durch den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat entschiedene Sache entgegenstünde). Mit dem bekämpften Ausspruch wurde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht endgültig entschieden und es steht ihm frei, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf der Erledigung seiner Berufung zu beharren (vgl. das vorhin genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1993).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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