Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten drei Bescheiden gab der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Berufungen des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk gegen drei Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk vom 21. Dezember 1987 keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.
Mit diesen hatte das Magistratische Bezirksamt für den
6. und 7. Bezirk drei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S-GesmbH & Co. KG wegen Übertretungen des § 21 Abs. 6 AAV beim Betrieb der Betriebsanlagen in Wien 6 gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt.
Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Nichtwahrnehmung der örtlichen Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zwei die S-GesmbH und in einem davon den Mitbeteiligten als Organ der S-GesmbH betreffenden Beschwerdefällen, in welchen es überdies auch wie im gegenständlichen Fall um Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Vorschrift des § 21 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ging, ausgesprochen, daß es für den Bereich des VStG 1950 in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung usw. beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, um die dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Filialen in Wien 6 zu vermeiden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (siehe die Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zlen. 87/08/0263, 0264, 0265, und vom 31. März 1989, Zlen. 88/08/0080, 0081, und die im letzteren Erkenntnis angeführten weiteren Erkenntnisse).
Auf Grund der Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang und der damit übereinstimmenden Erklärungen des Mitbeteiligten in der erstatteten Gegenschrift kann wie in den angeführten vorangegangenen Beschwerdefällen als feststehende Tatsache davon ausgegangen werden, daß sich der Sitz der Unternehmensleitung der S-GesmbH & Co. KG auch heute noch in T, X-Straße, befindet. Dem Einwand der belangten Behörde, daß das in Rede stehende Unternehmen laut dem Handelsregister seinen Firmensitz in Wien hat, kann angesichts der Tatsache, daß dessenungeachtet die Unternehmensleitung die Geschäftsführung in T ausübt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde keine rechtliche Bedeutung zukommen. Daraus folgt, daß das Magistratische Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk im gegenständlichen Fall mangels seiner örtlichen Zuständigkeit nicht einschreiten hätte dürfen.
Da von der belangten Behörde die örtliche Unzuständigkeit des in erster Instanz einschreitenden Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk nicht wahrgenommen worden ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
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