Normen
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs2;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;
DMSG 1923 §6 Abs2;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §6 Abs2 idF 1978/167;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs2;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;
DMSG 1923 §6 Abs2;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §6 Abs2 idF 1978/167;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1989 teilte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführern im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG mit, es sei beabsichtigt, das Haus "Grieshof" Nr. 1 in O wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß § 1 und § 3 Denkmalschutzgesetz (BGBl. Nr. 533/1923, i.d.F. BGBl. Nr. 167/1978) unter Denkmalschutz zu stellen. Die Erhebungen für die Unterschutzstellung hätten zu folgendem Amtssachverständigen-Gutachten geführt:
"O Nr. 1, vlg. Grieshof, ein Wehrhof und Edelsitz, vermutlich aus dem 16. Jahrhundert, wird heute von Bauern bewirtschaftet. Die ursprünglich dazugehörigen Wirtschaftsgebäude sind durch Neubauten ersetzt. Er steht in dominanter Lage auf einer Anhöhe, die zum G-Bach abfällt, mit der Hauptfront (Längsseite) nach Südwesten zum Tal. Nach Verlassen eines älteren Baues in der Nähe (Burgfried) wurde hier der Grieshof als neues Herrschaftszentrum eingerichtet.
1558 - 1654 im Besitz der Freiherrn von Gleispach (Edelmannsitz), Mitte 17.- Anfang 19. Jahrhundert häufiger Wechsel meist adeliger Besitzer: die Grafen von Schrottenbach, die Freiherrn von Sauer, Friedrich Kern, Verwalter von Gleichenberg, Johann Mayr von Grienbach, die Freiherren von Gabelkoven, ab 1779 die Herren von Paumgarten, 1792 Sigmund Fink, bis 1848 Herrschaftsgericht, ab 2. Hälfte 19. Jahrhundert bäuerlicher Besitz der Familien Kamper, Scheucher und seit 1971 H.
Großer Bau über rechteckigem Grundriß 32 x 13 m, 9 : 3 Fensterachsen, zweigeschossig, ziegelgedecktes Satteldach mit Schopfwalm. Die talseitige Fassade, Mitte 19. Jahrhundert, mit genutetem Erdgeschoß und profiliertem Kordongesims; Sockel mit Steinquadern verblendet. In der mittleren Achse gerade, blechbeschlagene Tür mit Steingewände und Oberlichte "MCK 1888", darüber im Obergeschoß Fenster mit profilierter Verdachung, sonst alle Fenster im Obergeschoß mit Sohlbänken aus Stein und einfach profilierter Putzrahmung. Putzpilaster im Erdgeschoß und Obergeschoß an den Gebäudeecken und die mittlere Achse betonend, darauf Traufgesims, als Gebälk ausgebildet und kurz um die Ecke gezogen. Die drei übrigen Fassaden glatt mit Hohlkehlen an Giebel und Traufe.
Die Tür an der Nordost-Seite mit Holzgewände, gerillten Türblättern und Beschlägen ist im Sturz beschriftet: "A.v.M. KK Oberlieut gebaut im Jahre 1840 Joseph Neubauer Zimmerbaulier". An der Nordwest-Giebelseite sind in einer älteren Putzschicht Gliederungen als Nagelriß erkennbar.
Im Nordwestbereich befinden sich an den drei Gebäudeseiten knapp über Außenniveau (Keller) Schießscharten des 16. Jahrhunderts.
Inneres: Der in der mittleren Querachse durchgehende Flur mit nordwestlich angrenzenden Treppenläufen teilt das Gebäude räumlich in zwei Hälften: Die Nordwest-Hälfte ist unterkellert:
erster Raum: fast quadratisch, Tonnengewölbe mit Stichkappen, veränderten Schießschartenöffnungen nach Südwesten und Nordwesten (früher Außenmauer); nach Norden anschließend der ca. 1 m höher gelegene Keller mit zwei durch gewölbetragende Pfeiler getrennten Räumen; Kreuzgewölbe, die über zwei Geschosse reichen; Außenmauern in Bruchstein mit Schlüsselschießscharten, spätere Tür nach außen.
Erdgeschoß: Über dem kleinen Kellerraum gewölbter Vorratsraum mit Getreidetruhe "Grieshof"; vermauerte Fenster nach Nordwesten (früher Außenmauer) sowie vermauerter Durchgang zu tonnengewölbtem Raum, Stichkappen mit lilienförmigen Nasen;
Flur mit Kreuzgewölben, drei Nischen, Türen 17. Jahrhundert;
kreuzgewölbte Küche und kleinerer Raum mit Tonnengewölbe mit Stichkappen; in der ursprünglichen Außenwand nach Südosten zugemauerte, bzw. zu Türen umgebaute Fenster, welche zu den zwei später angebauten Räumen mit Holzbalkendecken führen.
Im Obergeschoß kreuzgewölbter Flur mit einer Nische, späterer Trennwand und historistischer Schablonenmalerei, die sich auch in den drei nordwestlich davon liegenden Räumen findet; vierter Raum mit Gurtbögen und Platzelgewölben, die vier südöstlichen Räume mit Holztramdecken.
Im Dachboden Mauerreste eines höheren Bauteiles (Turm?) über der mittleren Achse; Dachstuhl mit Triglyphendekor Anfang
19. Jahrhundert, ("1820"?) in den Giebelwänden je zwei ovale Öffnungen.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Grieshofes liegt in der Grundstruktur und reichen Bausubstanz, die eindrucksvoll die Phasen der Entwicklung vom ursprünglich wehrhaften Bau des 16. Jahrhunderts zum ländlichen Edelsitz des 19. Jahrhunderts veranschaulicht, sowie in der Abfolge namhafter Besitzergeschlechter, die hier die steirische Landesgeschichte und speziell die Entwicklung der G Region markieren.
Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur/alte Ansichten/Pläne verwiesen:
Baravalle Robert; Burgen und Schlösser in der Steiermark, Graz 1961, S. 102, 107
Pulko Helmut; 750 Jahre Markt G, Graz 1979, S. 32"
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - so das Bundesdenkmalamt weiter im Schriftsatz vom 19. Mai 1989 - handle es sich bei dem Objekt um ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutsames Denkmal.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1993, GZ. 5176/1/93, stellte das Bundesdenkmalamt fest, daß die Erhaltung des "Grieshofes" gemäß den §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird zunächst das Amtssachverständigen-Gutachten (wie im Vorhalt vom 19. Mai 1989) wiedergegeben. Im Ermittlungsverfahren habe über Vorschlag des Marktgemeindeamtes G, um sicherzustellen, daß alle Beteiligten ihre Bedenken vorbringen könnten, am 16. August 1989 ein Lokalaugenschein stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, daß das Gebäude bauhistorisch und für die Gemeinde kulturhistorisch von großer Bedeutung sei. Im Abstand von ca. 5 m sei südlich davon ein neues Wohnhaus errichtet worden. Der damalige Bausachverständige habe diesen Abstand mit der Auflage verlangt, den Altbau abzubrechen. Für die notwendigsten Reparaturarbeiten zur Erhaltung des Grieshofes sei eine Unterstützung aus dem Budget des Landeskonservators zugesagt worden. Kostenvoranschläge für die Dachreparatur hätten von den Eigentümern eingeholt und eine mögliche zukünftige Funktion überlegt werden sollen. Ing. M. hätte die notwendigen statischen Maßnahmen feststellen und deren Kosten schätzen sollen. Beides sei trotz Urgenz bis heute nicht geschehen. Bei Vorliegen der im Denkmalschutzgesetz normierten Denkmaleigenschaften sei das Bundesdenkmalamt verpflichtet, die Unterschutzstellung durchzuführen. Dabei sei die Erhaltungswürdigkeit eines Gegenstandes ausschließlich nach seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung zu prüfen, während z.B. eine technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung, die Kosten der Erhaltung, die Wirtschaftlichkeit und mögliche widerstreitende andere "öffentliche Privatinteressen" unbeachtlich zu bleiben hätten. Die Denkmaleigenschaften des Grieshofes seien nicht bestritten worden. Um das Verfahren "nicht noch weiter zu verzögern", sei daher "nunmehr" der Bescheid zu erlassen gewesen. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte die Behörde deshalb als gegeben, weil die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Grieshofes in der Grundstruktur und reichen Bausubstanz, die eindrucksvoll die Phasen der Entwicklung vom ursprünglich wehrhaften Bau des 16. Jahrhunderts zum ländlichen Edelsitz des 19. Jahrhunderts veranschauliche, sowie in der Abfolge namhafter Besitzergeschlechter, die hier die steirische Landesgeschichte und speziell die Entwicklung der G Region markierten, liege.
In der Berufung vom 28. Jänner 1993 machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten sich im Jahr 1984 nur deshalb ein neues Haus gebaut, weil ihnen - u.a. von einem Angestellten des Bundesdenkmalamtes - versichert worden sei, daß das alte Haus, der sogenannte "Grieshof", abgerissen werden könne. Der Grieshof sei zu diesem Zeitpunkt bereits baufällig gewesen und die Beschwerdeführer hätten sich die Erhaltung desselben "nicht mehr leisten" können. Auch im Baubescheid vom 15. Oktober 1980 sei den Beschwerdeführern aufgetragen worden, nach Fertigstellung des Neubaus das alte Bauwerk abzureißen. Nur aus diesem Grund sei ein Neubau in einer Entfernung von rund vier Metern vom Altbau gestattet worden. Im derzeitigen Zustand sei es aufgrund der geringen Entfernung der beiden Gebäude nicht möglich, beim Neubau die im Bauplan vorgesehene Stiege ins Obergeschoß zu errichten. Wie bereits ausgeführt, habe bereits im Jahr 1980 ein Angestellter des Bundesdenkmalamtes den Grieshof begutachtet und den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß von Seiten des Denkmalschutzes gegen einen allfälligen Abbruch keine Bedenken bestünden. Es sei daher kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Grieshofes gegeben und die Beschwerdeführer seien mit der Unterschutzstellung nicht einverstanden.
Im Berufungsverfahren fand am 20. April 1993 im Beisein der Beschwerdeführer, des Bürgermeisters von G und eines Vertreters des Landeskonservators für die Steiermark ein Augenschein statt.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1993 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Ergebnis dieses Augenscheines zur Kenntnis. Darin wird ausgeführt, der Grieshof werde derzeit noch teilweise bewohnt. Bei der Begehung - der engere Wohnbereich sei nicht zugänglich gewesen - habe der Vertreter des Landeskonservators nochmals auf den ausgeprägten Denkmalcharakter des Objektes - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt - hingewiesen. Ergänzend sei festgestellt worden, daß im Inneren weitestgehend die alten Raumstrukturen erhalten geblieben seien und der Vertreter des Landeskonservators habe noch auf diverse insbesondere bautechnisch, baugeschichtlich und volkskundlich interessante Details aufmerksam gemacht, darunter u.a. auf die weitgehend original erhaltenen Fenster- und Türstöcke mit ihren Beschlägen, die teilweise mit Schmiedeeisen vergitterten Erdgeschoßfenster mit deren gedrehten, für das 18. Jahrhundert typischen Stäben, Teile von Originalverputzen (innen und außen) sowie auf teilweise vorhandene Schablonenmalerei und originale Holzfußböden. Besonders habe der Amtssachverständige auch den in traditioneller Zimmermannstechnik angefertigten Dachstuhl (Holznägel, handgeschmiedete Eisennägel, Handwerkszeichen u.a.) hervorgehoben. Hinsichtlich der Ziegeleindeckung sei ausgeführt worden, daß eine Verdichtung derselben unbedingt notwendig sei. Zum Bauzustand selbst sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, daß dieser "entsprechend dem hohen Alter des Grieshofes als relativ gut" bezeichnet werden könne. Diverse (Setzungs-)Risse - hauptsächlich im Bereich der Türstürze - müßten statisch untersucht werden. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme der Beschwerdeführer sei nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt worden, daß für denkmalpflegerisch relevante Maßnahmen Bundesmittel des Denkmalschutzes bereitgestellt werden könnten. Zusammenfassend habe der Amtssachverständige festgestellt, daß dem Grieshof insbesondere als lokal-, bau-, sozial- und wirtschaftsgeschichtlichem sowie volkskundlich bedeutendem Zeugnis ausgeprägter Denkmalcharakter zukomme, der auch durch diverse im Laufe der Zeit erfolgte Veränderungen in keiner Weise in Frage gestellt werde. Zweifel an der Denkmalqualität des Objektes, der auch keine diesbezüglichen sachbezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer entgegengesetzt worden seien, hätten sich keine ergeben. Relativ knapp vor der Vorderfront des Grieshofes sei der Rohbau eines Wohnhauses aufgeführt worden und nach Darstellung des Erstbeschwerdeführers habe der vorherige Bürgermeister seinerzeit darauf hingewiesen, daß vor einer Erteilung der Baubewilligung, die praktisch den Abbruch des Grieshofes vorausgesetzt habe, das Bundesdenkmalamt zu befassen sei. Im September 1980 seien "zwei ältere Herren" vom Bundesdenkmalamt aus Wien gekommen, die erklärt hätten, daß der Grieshof abgebrochen werden könne. 1984 sei mit dem Neubau begonnen worden. Der Bezug des Hauses sei derzeit nicht möglich, weil die finanziellen Mittel zur Fertigstellung (Innenausstattung) fehlten. Die Namen der Herren des Bundesdenkmalamtes seien dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt. Eine telefonische Anfrage des Bürgermeisters an seinen Amtsvorgänger hinsichtlich der seinerzeitigen Befassung des Bundesdenkmalamtes mit der Angelegenheit habe keine Klärung erbracht, weil sich der Altbürgermeister an eine solche nicht erinnern könne. Auch im Bauakt selbst habe er keine Anmerkung bezüglich einer allfälligen früheren negativen Beurteilung des Grieshofes ersehen werden können.
Zur Mitteilung der Ergebnisse des Augenscheines nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juni 1993 Stellung. In der Mitteilung der Erhebungsergebnisse werde u.a. festgestellt, daß die Beschwerdeführer keine sachbezogenen Einwendungen erhoben hätten bzw. keinerlei Zweifel an der Denkmalqualität des Objektes gehabt hätten. Allein aus der seinerzeitigen Baubewilligung, die als Voraussetzung den Bauabbruch des Grieshofes gehabt habe, müsse geschlossen werden, daß die Beschwerdeführer die Denkmalqualität des Grieshofes nicht anerkannt hätten, weil sie sonst diesem Abbruchbescheid "kaum zugestimmt" hätten. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Bereitstellung von Bundesmitteln für denkmalpflegerisch relevante Maßnahmen löse als vage, unpräzise und nicht gesicherte Zusage das Problem nicht, wie der Grieshof unter Denkmalschutz wirtschaftlich und ökonomisch erhalten werden könne. Der Grieshof sei im derzeitigen und auch dem bei einer teilweisen Sanierung erzielbaren Zustand kaum bewohnbar. Den Beschwerdeführern könne nicht zugemutet werden, finanzielle Mittel in ein abbruchreifes Gebäude zu stecken, wenn nicht einmal das ordnungsgemäß neu errichtete Haus aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation fertiggestellt werden könne und deshalb nur eine provisorische Wohnsituation bestehe. Es sei zwar einsichtig, daß das Bundesdenkmalamt feststelle, daß der Grieshof erhaltungswürdig sei, doch müsse in diesem Fall auch die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Eigentümer bedacht werden. Erhaltungsmaßnahmen, wie sie das Bundesdenkmalamt vorschreibe, seien aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht möglich, daher dürfte auch bei Bereitstellung von Bundesmitteln der Grieshof dem Verfall preisgegeben sein. Aus der Sicht der Beschwerdeführer sei die Erhaltungswürdigkeit des Grieshofes nicht gegeben. Es werde daher nochmals der "Antrag gestellt, die Unterschutzstellung des Grieshofes aufzuheben und einem Abbruch zuzustimmen".
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 1993 sprachen sich die Beschwerdeführer neuerlich gegen die beabsichtigte Unterschutzstellung des Grieshofes aus. Ihres Erachtens sei die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Gebäudes zu gering, um dieses "Bauernhaus" als Denkmal zu erhalten, weil es für das Gebäude weder von ihnen noch von der Gemeinde G eine Verwendungsmöglichkeit gebe. Die zu geringe geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung würde die enormen Kosten, die bei der Instandsetzung und Erhaltung des Gebäudes entstehen würden, auf keinen Fall rechtfertigen und könnten diese aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer auch nicht aufgebracht werden. Die Beschwerdeführer seien vielmehr schon bisher nicht der Lage gewesen, ihr 1984 begonnenes Wohnhaus in einem Bauzeitraum von fast zehn Jahren fertigzustellen. Die Erhaltung des Gebäudes würde für die Beschwerdeführer zum wirtschaftlichen Ruin führen, ihre persönliche Zukunft gefährden und ihren Nachkommen unzumutbare und unverantwortliche Belastungen auferlegen. Im Baubescheid der Marktgemeinde G vom 15. Oktober 1980 sei ein Abbruch des gesamten Objektes vorgesehen. Nur mit dieser Feststellung und Auflage sei der Neubau des Wohnhauses begonnen worden. Das Gebäude sei bereits zu diesem Zeitpunkt von Fachkräften des Denkmalschutzes besichtigt und eine Schutzwürdigkeit nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführer seien jedoch "gerne bereit, das gesamte Gebäude kostenlos abtragen zu lassen, falls es aus Denkmalschutzgründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltungswürdigkeit dieses Gebäudes gibt". Die Beschwerdeführer würden "außerdem einer Versetzung des Gebäudes auf Kosten der Öffentlichkeit zustimmen".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsverfahrens wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei aufgrund eines schlüssigen und überzeugenden Gutachtens der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes ergangen. Die belangte Behörde habe schlüssigen und überzeugenden Amtsgutachten solange zu folgen, als deren Richtigkeit nicht durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werde. Im gegenständlichen Verfahren sei ein solcher Gegenbeweis (Gegengutachten) nicht geführt worden. Die durch die Ermittlungsergebnisse (Gutachten) des erstinstanzlichen Verfahrens erwiesene Bedeutung des (alten) Grieshofes als Denkmal sei in der Folge durch die Augenscheinergebnisse zur Gänze bestätigt worden. Sachbezogene Einwendungen zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes, die allenfalls zu einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung geeignet gewesen wären, seien weder in der Berufung noch beim Augenschein bzw. in den Stellungnahmen zu den Augenscheinergebnissen vorgebracht worden. Die lediglich allgemein gehaltene Bestreitung der Denkmalqualität durch die Beschwerdeführer sei nicht geeignet gewesen, bei der belangten Behörde Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen der Amtssachverständigen hervorzurufen. Da im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes ausschließlich von Gesichtspunkten der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung auszugehen sei, hätten die vorgebrachten, im wesentlichen finanziellen, wirtschaftlichen und baulichen Probleme nicht berücksichtigt werden können. Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang einem Objekt Denkmalqualität zukommt, sei die diesbezügliche Meinung der "Fachwelt", der auch die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes angehörten, maßgeblich. Auch liege die Entscheidung, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse gegeben sei, nicht im freien Ermessen der Behörde. Die Feststellung sei ausschließlich aufgrund des festgestellten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Wertes des Objektes zu treffen. Zum Einwand der Beschwerdeführer, der Grieshof sei vor Beginn des Neubaues von "Fachkräften des Denkmalschutzes besichtigt und eine Schutzwürdigkeit nicht festgestellt worden", müsse bemerkt werden, daß hiefür von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte hätten gefunden werden können. Betreffend den "Antrag auf Abbruch bzw. Versetzung des alten Grieshofes" sei festzustellen, daß darüber in einem gesonderten Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz zu entscheiden sei, wofür in erster Instanz das Bundesdenkmalamt zuständig sei. In diesem Verfahren könnten auch - anders als im Unterschutzstellungsverfahren - wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Außerdem sei noch "zu erläutern", daß das Denkmalschutzgesetz eine eigentliche Instandsetzungspflicht (bzw. Instandhaltungspflicht) nicht kenne, sehe man von der Vornahme kleiner, leicht durchführbarer Reparaturen ab. Der Begriff Erhaltung im Sinne dieses Gesetzes sei als Bewahrung des Zustandes des gegenständlichen Objektes zum Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung, also als Veränderungsverbot, zu verstehen. Zusammenfassend sei damit festzuhalten, daß die Einwendungen der Beschwerdeführer die schon von der ersten Instanz angenommene Bedeutung als schützenswertes Denkmal nicht zu widerlegen vermocht hätten.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß das "alte Wohnhaus (Rest des ursprünglichen "Grieshofes") entgegen ihren Einwendungen gemäß § 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellt und ausgesprochen wurde, daß dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei".
In der zusammen mit der Aktenvorlage (wegen einer Änderung der Zuständigkeit für Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Bundesministeriengesetz 1986 durch die Nov. BGBl. Nr. 1105/1994 vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) erstatteten Gegenschrift wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Zur Gegenschrift gaben die Beschwerdeführer eine Gegenäußerung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (BGBl. Nr. 533/1923, im Beschwerdefall anzuwenden i.d.F. BGBl. Nr. 473/1990, DMSG) finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden.
Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG erkennt, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind. Ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0228, m.w.N.).
Sowohl historisch als auch rechtssystematisch geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 92/09/0356). Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist in diesem Zusammenhang selbst bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischen Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1980, 2556/79). Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1976, 1231/75).
Nach § 52 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1989, 89/09/0056, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, daß es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist.
Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt, dieses den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 19. Mai 1989 zur Kenntnis gebracht, sowohl im Verfahren erster als auch zweiter Instanz Augenscheine durchgeführt und den Beschwerdeführern jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung ihres Standpunktes geboten. Fachlich fundierte Gegenausführungen zur Denkmaleigenschaft des Grieshofes haben die Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erstattet, vielmehr wurde von ihnen in der Stellungnahme vom 8. Juni 1993 auch eingeräumt, es sei "einsichtig, daß das Bundesdenkmalamt feststelle, daß der Grieshof erhaltungswürdig sei". Wenn nunmehr erstmals zusammen mit der Beschwerde ein von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenes Privatgutachten über die "Denkmalschutzwürdigkeit" des Grieshofes vorgelegt wird, unterliegt dieses dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der "Manuduktionspflicht" nach § 13a AVG geltend machen, ist zu erwidern, daß die der Behörde auferlegte Manuduktionspflicht nicht so weit geht, daß die Behörde verhalten ist, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, 92/09/0198, mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Unabhängig von der Intensität eines drohenden behördlichen Eingriffes in die rechtlichen Interessen der Parteien sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verpflichtet, diese darüber zu belehren, daß sie (amts-)sachverständigen Ausführungen nur auf fachlich gleicher Ebene - etwa durch ein Gegengutachten - entgegentreten können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1993, 93/10/0195, vom 26. September 1994, 92/10/0080, und vom 3. Oktober 1995, 95/12/0246). Im übrigen haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - wie erwähnt - eine Erhaltungswürdigkeit des Grieshofes an sich auch zugestanden und zur Frage der Erhaltung vor allem die Höhe der Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wiederherstellungskosten ins Spiel gebracht, die für eine Unterschutzstellung nach dem DMSG nicht maßgebend sein konnten (worauf die Denkmalschutzbehörden auch mehrmals hingewiesen haben). Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde auch kein wie immer gearteter Grund, im Streitfall ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1982, 81/12/0183).
In dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen und auch den Bekundungen des Vertreters des Landeskonservators im Rahmen des am 20. April 1993 stattgefundenen Augenscheines ist hinreichend schlüssig eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Grieshofes insbesondere unter lokalhistorischen Gesichtspunkten dargestellt. Die Bedeutung eines Gegenstandes als (Kultur-)Denkmal kann grundsätzlich nicht davon abhängen, wie es in der Vergangenheit gepflegt und behandelt wurde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1988, 86/12/0070, 4. September 1989, 89/09/0056, und vom 21. April 1994, 92/09/0379) und auch nicht davon, ob laut Beschwerdevorbringen "mißwirtschaftende Besitzer" Eigentümer des Grundstückes waren. Ist der Denkmalcharakter eines Bauobjektes in seiner Grundstruktur und die Geschichte seiner Entwicklung widerspiegelnden Bausubstanz zu bejahen, kann es auch nicht maßgebend sein, ob wegen in unmittelbarer Nähe errichteter Neubauten nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Wirkung des Grieshofes "gänzlich beeinträchtigt wird".
Die belangte Behörde durfte aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigenbeweise davon ausgehen, daß die im § 1 Abs. 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist; dies indiziert im Regelfall, daß die Erhaltung des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere öffentliche Interessen dem entgegenstehen. Dafür bietet sich aber nach der Aktenlage und dem ihre persönliche finanzielle und die bauliche Situation an Ort und Stelle in den Vordergrund rückenden Vorbringen der Beschwerdeführer kein Anhaltspunkt.
Es kann daher insgesamt keine Rechtswidrigkeit in der von der belangten Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse getroffenen Qualifikation des Grieshofes als erhaltungswürdiges Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG erkannt werden. Damit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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