Normen
AVG §68 Abs4 Z1 impl;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
EMRK Art6;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §108 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §108 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §108 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §74 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §76 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §82 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §82 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §68 Abs4 Z1 impl;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
EMRK Art6;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §108 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §108 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §108 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §74 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §76 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §82 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §82 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird (im Umfang der Anfechtung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Linz. Er war bis zu seiner Suspendierung als ärztlicher Direktor des allgemeinen Krankenhauses (AKH) in Linz tätig.
Mit Beschluß vom 11. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 21 und 28 Statutargemeinden-Beamtengesetz (StGBG) i.V.m. den §§ 32, 45, 48, 70 und 72 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, den §§ 14 und 15 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes (i.V.m. § 2 StGBG) sowie § 34 a des oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (KAG) und Punkt 1 der Gleitzeitregelung der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz die Disziplinaruntersuchung gemäß § 84 Abs. 3 StGBG eingeleitet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der umfangreichen Ermittlungen des Organisations- und Kontrollamtes der Stadt Linz bestehe der dringende Verdacht, daß der Beschwerdeführer unter folgenden Punkten seine Pflichten als Direktor des AKH verletzt habe:
- "1. Deckung des ungerechtfertigten Bezuges von Ärztehonoraranteilen durch den Verwaltungsdirektor des AKh, Herrn Mag. Sk.
- 2. Nichteinschaltung des Rechtsträgers bei der Verteilung der Ärztehonorare nach § 34 a O.ö. Krankenanstaltengesetz.
- 3. Erbringung medizinischer Leistungen trotz eines ausdrücklichen Verbotes durch den Magistratsdirektor. Der Beschuldigte war zumindest in der 1. Medizinischen Abteilung ("Diagnosen und Therapie von Herzrythmusstörungen"), am Institut für medizinisch-chemische Labordiagnostik ("Qualitätssicherung und Plausibilitätsprüfungen") und für das Institut für Nuklearmedizin ("beratendes Zurseitestehen") tätig.
- 4. Beeinträchtigung der Unbefangenheit gegenüber einzelnen AKh-Abteilungen und Annahme von Zahlungen von Unterstellten offensichtlich ohne Erbringung der entsprechenden medizinischen Leistungen.
Der Beschuldigte hat aus der 1. Medizinischen Abteilung (Prim. Dr. L.) für seine diesbezüglichen Abteilungstätigkeiten beispielsweise 1991 S 381.341,--, 1992 S 402.984,-- und 1993 noch ohne Berücksichtigung der Zahlungen im Dezember S 382.437,-- erhalten.
- 5. Ungerechtfertigte Partizipation am Verteilungsschlüssel der Ärztehonorare im Bereich der Aufnahmeärzte in der Höhe von 20 % manchmal sogar 50 % ohne angemessene Gegenleistung.
- 6. Versäumnis bei der Geltendmachung von Ärztehonoraren; offensichtliche Nichtverrechnung der Anteile im Bereich der Logopädie, weshalb der Stadt Linz, also dem AKh Ärztehonoraranteile verloren gegangen sind.
- 7. Verstöße im Zusammenhang mit der gleitenden Arbeitszeit. Der Beschuldigte hat trotz der bestehenden Verpflichtung dazu seine Dienstzeit nicht im Wege der gleitenden Arbeitszeit und der dazu ergangenen Regulative mit Hilfe der dafür geschaffenen Einrichtungen administriert."
Mit Beschluß vom 18. Jänner 1994 (zugestellt am 20. Jänner 1994) enthob der zuständige Disziplinarsenat der Disziplinarkommission des Magistrates der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGBG mit sofortiger Wirkung vom Dienst. Zugleich verfügte die Behörde eine Kürzung der Bezüge nach § 107 StGBG um 27 % während der Dauer der Suspendierung.
Der Beschluß hat eingangs folgenden Wortlaut:
"Der Disziplinarsenat I der Disziplinarkommission des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hat unter dem Vorsitz von
OMR Dr. Georg L ..., LA
in Anwesenheit der Beisitzer
OMR Univ.-Doz. Dr. Erich W..., PrA,
SR Dr. Friedrich M..., Arch,
OMR Dr. Ernst I..., BRA,
SR Ing. Mag. Franz C..., WH,
sowie des Disziplinaranwaltes
OMR Dr. Ludwig N..., BRA,
und der Untersuchungskommissärin
OMR DDr. Irene J..., FSA,
sowie im Beisein des Schriftführers
Mag. Günther Z..., PrA,
in der am 18.1.1994 durchgeführten, nicht öffentlichen Sitzung
nachfolgenden einstimmigen
B e s c h l u ß
gefaßt: ..."
In der Begründung nahm die Disziplinarbehörde erster Instanz Bezug auf den Einleitungsbeschluß vom 11. Jänner 1994 und führte weiters näher aus, warum sie wegen des Verdachtes bestehender Dienstpflichtverletzungen (im besonderen der Vorwürfe 1 bis 5 des Einleitungsbeschlusses) die Suspendierung und auch die Kürzung der Bezüge um 27 % für gerechtfertigt erachte.
In der Berufung vom 26. Jänner 1994 gegen den Suspendierungsbescheid machte der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit von Mitgliedern der Disziplinaroberkommission geltend. Nach § 76 Abs. 1 StGBG gehörten der Bürgermeister und ein Vizebürgermeister der Disziplinarkommission an und hätten den Vorsitz zu führen. Der Beschwerdeführer beantrage sowohl Bürgermeister Dr. Franz D. als auch Vizebürgermeister Alfred Sch. als Zeugen im Disziplinarverfahren zu hören. Da die Stellung des Vorsitzenden bzw. Mitgliedes der Disziplinaroberkommission mit der Stellung eines Zeugen im Disziplinarverfahren absolut unverträglich sei, lehne der Beschwerdeführer die beiden genannten gemäß § 82 Abs. 1 StGBG als befangen ab. Auch hätten die beiden abgelehnten Mitglieder den Beschwerdeführer in den Medien "vorverurteilt", sodaß auch insoweit Befangenheit gegeben und eine Ablehnung begründet sei. Überdies werde Stadtrat Dr. Peter So. als befangen abgelehnt, weil dieser laut einer Zeitungsmeldung den Beschwerdeführer als "nicht mehr tragbar" bezeichnet habe.
Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides vertrat der Beschwerdeführer in der Berufung die Ansicht, der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (seine ersatzlose Behebung werde beantragt).
Im Rahmen des sodann erstatteten Berufungsvorbringens machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK sei dadurch verletzt worden, daß bei der nicht öffentlichen Sitzung am 18. Jänner 1994 sowohl der Disziplinaranwalt als auch die Untersuchungskommissärin anwesend gewesen seien. Nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen habe auch bei einer Suspendierung der Beschuldigte ein Recht auf öffentliche Verhandlung in seinem Beisein. Überdies sei die Fairneß des Verfahrens insofern massiv verletzt worden, als der Disziplinaranwalt bei der Beschlußfassung anwesend gewesen sei, jedoch nicht der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger.
Mit Beschluß vom 23. Juni 1994 hob die Disziplinarkommission die mit Beschluß vom 18. Jänner 1994 ausgesprochene Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst mit sofortiger Wirkung gemäß § 108 Abs. 1 StGBG auf. Maßgebend für die Aufhebung der Suspendierung erachtete die Disziplinarkommission, daß der Beschwerdeführer mit Verfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 1994 seiner Stellung als ärztlicher Leiter des AKH mit sofortiger Wirkung enthoben und gleichzeitig die Versetzung als Oberarzt auf eine interne medizinische Abteilung des AKH ausgesprochen worden sei. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verfehlungen nur in seiner Funktion als ärztlicher Leiter gesetzt habe bzw. diese nur als Leiter der Anstalt habe setzen können, seien die Umstände, die für die Enthebung vom Dienst entscheidend gewesen seien, im wesentlichen weggefallen.
In einer Berufung gegen den Aufhebungsbescheid der Suspendierung vom 23. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer dessen ersatzlose Behebung und machte dazu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er hielt darin auch betreffend die Besetzung der Disziplinaroberkommission die bereits in der Berufung vom 26. Jänner 1994 enthaltenen Ablehnungsanträge wegen Befangenheit aufrecht. In der Begründung wird weiters die Ansicht vertreten, die Aufhebung der Suspendierung sei eine unzulässige Unterstützung des Rechtsformenmißbrauches durch den Bürgermeister, der die erwähnte Versetzung rechtswidrigerweise in Form einer Weisung und nicht eines Bescheides durchgeführt habe. Auch erachte sich der Beschwerdeführer durch Begründungspassagen des Bescheides vom 23. Juni 1994 beschwert, weil diese eine "glatte Vorverurteilung bedeuten" würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufungen gegen die beiden erstinstanzlichen Beschlüsse vom 18. Jänner 1994 und vom 23. Juni 1994 wie folgt ab:
"I. Die Berufungsanträge des (Beschwerdeführers) hinsichtlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der Aufhebung der Suspendierung bzw. der Aufhebung der Kürzung der Bezüge als auch der Beschränkung der Suspendierung auf die Tätigkeit als ärztlicher Leiter des AKH werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Berufungsanträgen hinsichtlich Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung der Suspendierung bzw. Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz wird keine Folge gegeben."
Zum Spruchpunkt I (Suspendierung und Kürzung der Bezüge) wird unter "Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinaroberkommission" in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Beschwerdeführer lehne sowohl den Bürgermeister Dr. D. als auch den Vizebürgermeister Adolf Sch. sowie den Stadtrat Dr. So. als befangen im Sinn des § 82 Abs. 1 StGBG ab. Der gegenständliche Berufungssenat sei unter Berücksichtigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. November 1993 für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 hinsichtlich der politischen Mandatare mit dem Vorsitzenden Bürgermeister Dr. D. (sein Stellvertreter Vizebürgermeister Sch.), Stadtrat Dipl.-Ing. Ha. (seine Stellvertreterin Frau Stadtrat Dr. Ho.) sowie Stadtrat Dr. So. (sein Stellvertreter Stadtrat Si.) besetzt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsanträge hätten sich sowohl der Bürgermeister Dr. D. als auch sein Stellvertreter Vizebürgermeister Sch. und darüber hinaus auch Stadtrat Dr. So. für befangen erklärt. Da aufgrund der Befangenheitserklärungen von Dr. D. und Vizebürgermeister Sch. als Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden eine Beschlußfähigkeit des Berufungssenates nicht mehr gegeben gewesen sei und damit dem Beschwerdeführer eine Beschneidung seiner instanzenmäßig zustehenden Berufungsrechte zugekommen wäre, habe der stellvertretende Vorsitzende Vizebürgermeister Sch. für den Rest der Funktionsperiode der Disziplinaroberkommission seine Mitgliedschaft im Senat I der Disziplinaroberkommission mit Schreiben vom 18. Juli 1994 zurückgelegt und auf die weitere Mitgliedschaft in dieser Kommission verzichtet. Trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung im StGBG müsse ein derartiger Verzicht zulässig sein, weil er einerseits nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei und andererseits nach der Judikatur der Höchstgerichte in vergleichbaren Fällen ein Verzicht im öffentlichen Recht durchaus als zulässig erklärt worden sei. In diesem Fall sei § 78 Abs. 3 StGBG sinngemäß heranzuziehen (nach dieser Bestimmung scheide im Falle des Ausscheidens aus dem Stadtsenat das betreffende Mitglied auch aus der Disziplinaroberkommission aus). Es sei daher in der Folge die bisherige Position des Vizebürgermeisters Sch. als Stellvertreter des Vorsitzenden des Berufungssenates I mit einem anderen Vizebürgermeister neu zu besetzen gewesen, und zwar für den Rest der Funktionsperiode des Berufungssenates bis 31. Dezember 1995. Dafür könne auch ergänzend ins Treffen geführt werden, daß § 121 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes (LBG) gemäß § 2 Abs. 1 StGBG sinngemäß anzuwenden sei, soweit das StGBG nichts anderes bestimme. Nach dieser Regelung sei im Bedarfsfall die Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Da der grundsätzlich in Betracht kommende zweite Vizebürgermeister B. ebenfalls seine Befangenheit erklärt habe, sei für die Vorsitzführung nur mehr der dritte Vizebürgermeister N. in Betracht gekommen, der seinerseits keine Befangenheitsgründe geltend gemacht habe und gegen den auch seitens des Beschwerdeführers keine Einwände bestünden. Da nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat in dieser Angelegenheit eine kollegiale Beschlußfassung nicht vorgesehen sei, sei für diese Entscheidung gemäß § 34 Abs. 2 StL das zuständige Mitglied des Stadtsenates berufen. Diese am 25. Juli 1994 erfolgte Genehmigung durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates sei im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 17, ausgegeben und versendet am 12. September 1994, rechtswirksam kundgemacht worden. Die Änderung der Zusammensetzung der Disziplinaroberkommission sei im Rahmen der Änderung einer Geschäftsverteilung als Verordnung zu qualifizieren und gewährleiste dem Beschwerdeführer eine dem Recht auf den gesetzlichen Richter entsprechende Entscheidung. Dem klaren Wortlaut des § 77 Abs. 1 erster Satz StGBG sei zu entnehmen, daß die Berufungssenate aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter bestünden. Es sei somit für den Vorsitzenden und jedes weitere Mitglied nur jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall, daß sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter befangen seien, würde somit eine Beschlußunfähigkeit eintreten, weil das Gesetz hinsichtlich der Vorsitzführung das Erfordernis eines Bürgermeisters bzw. Vizebürgermeisters verlange. Hinsichtlich des darüber hinaus als befangen erklärten Mitgliedes Stadtrat So. sei der nach der Geschäftsverteilung zuständige Stadtrat Si. als stellvertretender Beisitzer nominiert worden.
Der Beschwerdeführer rüge u.a. - so die weitere Begründung im angefochtenen Bescheid - die Teilnahme des Disziplinaranwaltes und der Untersuchungskommissärin an der nicht öffentlichen Sitzung des Disziplinarsenates am 18. Jänner 1994. Diese kritisierte Anwesenheit des Disziplinaranwaltes und der Untersuchungskommissärin (die Anführung beider Personen im Spruch des Bescheides wäre grundsätzlich entbehrlich gewesen) könne nicht als verfahrensrelevanter Mangel angesehen werden. Zum einen werde nicht behauptet, daß das Abstimmungsverhalten des Senates erster Instanz, der im übrigen in geheimer Sitzung zu beschließen habe, beeinflußt worden wäre, zum anderen stehe von vornherein fest, daß die Partei im Suspendierungsverfahren nur der Beschwerdeführer sein könne, nicht jedoch der Disziplinaranwalt oder die Untersuchungskommissärin. Die Teilnahme beider Personen lasse sich dahingehend erklären, daß nach Beschlußfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wie im Beschluß vom 11. Jänner 1994 ausgeführt worden sei, noch eine weitere Klärung des Sachverhaltes hinsichtlich einer allfälligen Suspendierung für erforderlich erachtet worden sei. In der weiteren Sitzung vom 18. Jänner 1994 hätten seitens der Untersuchungskommissärin die ergänzenden Ermittlungen berichtet werden können, sodaß der Senat daraufhin in der Lage gewesen sei, über die Enthebung vom Dienst eine Entscheidung zu treffen. Diese Vorgangsweise sei keinesfalls als bedenklich zu beurteilen.
Zur Begründung hinsichtlich des Spruchpunktes II (Aufhebung der Suspendierung) wird zunächst betreffend Zusammensetzung der Disziplinaroberkommission auf die Ausführungen zum Spruchpunkt I verwiesen. Sodann wird nach Erläuterungen, warum die belangte Behörde trotz fehlender Beschwer durch die Aufhebung der Suspendierung die Berufung für zulässig erachte, darauf verwiesen, daß § 108 Abs. 1 StGBG eine Aufhebung der Suspendierung bei Wegfall der Umstände vorsehe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Versetzung des Beschwerdeführers auch während aufrechter Suspendierung zulässig gewesen. Der Ausspruch der Suspendierung sei untrennbar mit der Funktion des Beschwerdeführers als leitender Bediensteter (ärztlicher Direktor) des AKH verbunden gewesen. Auch liege nach Ansicht der belangten Behörde eine rechtswirksame Versetzung vor (der Beschwerdeführer habe in der internen Abteilung tatsächlich am 22. August 1994 den Dienst angetreten). Es sei daher "aufgrund der Versetzung vom Wegfall der Umstände auszugehen".
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich "zum angefochtenen Teil des Bescheides" in seinem subjektiv öffentlichen Recht darauf verletzt, "a) nicht vom Dienst enthoben zu werden (20. Jänner 1994 bis 23. Juni 1994), b) daß ihm seine Bezüge nicht (in diesem Ausmaß) gekürzt werden".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 76 Abs. 1 StGBG (oö.LGBl. Nr. 37/1956) wird die Disziplinaroberkommission vom Gemeinderat für eine dreijährige Funktionsdauer bestellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der zur Bestellung der Berufungssenate (§ 77) erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Stellvertretern). Als Vorsitzender (Stellvertreter) fungiert der Bürgermeister bzw. als seine Stellvertreter die Bürgermeister-Stellvertreter. Die Mitglieder (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der Stadträte und der Beamten der Städte mit eigenem Statut zu bestellen.
Gemäß § 77 Abs 1 StGBG verhandelt und entscheidet die Disziplinaroberkommission in Berufungssenaten, die aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und sechs Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer sind dem Kreis der Stadträte, die übrigen aus dem Stande der Beamten mit eigenem Statut zu entnehmen. Nach § 77 Abs. 3 leg. cit. sind Berufungssenate vom Stadtsenat für eine dreijährige Funktionsdauer zusammenzusetzen. Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 74 sinngemäß (§ 77 Abs. 4 leg. cit.).
§ 74 Abs. 1 StGBG bestimmt, daß die Disziplinaroberkommission nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter) des Senates beschlußfähig ist. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.
Nach 82 Abs. 1 StGBG sind über die Befangenheit von Mitgliedern eines Disziplinarsenates, eines Berufungssenates, des Disziplinaranwaltes, des Untersuchungskommissärs sowie des Schriftführers die Vorschriften des AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 AVG normiert u.a. (Z. 4 leg. cit.), daß sich Verwaltungsorgane der Ausführung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Es ist nicht entscheidend, ob dem Beschwerdevorbringen dahin zu folgen wäre, daß es (von vornherein) möglich gewesen wäre, in der Geschäftsordnung nicht nur einen, sondern mehrere Stellvertreter für den Vorsitzenden des Berufungssenates nach § 77 Abs. 1 StGBG zu bestellen. Wesentlich ist, daß sich die nach der maßgebenden Geschäftsverteilung für den zuständigen Berufungssenat des Beschwerdeführers vorgesehenen Vorsitzenden (nämlich der Bürgermeister Dr. D. und sein Stellvertreter Vizebürgermeister Sch.) wegen Befangenheit nach § 7 Abs. 1 AVG ihres Amtes enthalten haben. Diese Amtsenthaltung entsprach auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der bezüglich dieser beiden Funktionäre Befangenheitsanträge gestellt hatte.
Es ist nicht erkennbar, warum die Bestellung eines "anderen stellvertretenden Vorsitzenden" deshalb "grob rechtswidrig" sein soll, weil laut Beschwerde ein Verzicht des stellvertretenden Vorsitzenden Vizebürgermeister Sch. auf seine Funktion (Senatszugehörigkeit) nicht zulässig gewesen sein soll. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines solchen Verzichtes war nämlich jedenfalls die ergänzende Bestellung eines neuen Vorsitzenden erforderlich, wobei diese Funktionsbesetzung (für die restliche Dauer der Funktionsperiode) mit dem dritten Vizebürgermeister der Stadt Linz (auch der zweite Vizebürgermeister hatte sich befangen erklärt) - aus dem Kreis der bereits nach § 76 Abs. 1 StGBG bestellten Mitglieder der Disziplinaroberkommission - erfolgte. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, daß er von der Bestellung des nunmehrigen Vorsitzenden keine Kenntnis erlangt habe (schon am ersten Tag nach Verlautbarung der Bestellung im Amtsblatt sei die nunmehr angefochtene Entscheidung gefällt worden), bringt aber auch in der Beschwerde nicht vor, daß gegen den dritten Vizebürgermeister etwa aus Gründen der Befangenheit Bedenken an seiner Vorsitzführung bestünden. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß der Bestellungsakt betreffend den nunmehrigen Vorsitzenden vom zuständigen Stadtrat verfügt worden sei, wobei es sich bei diesem Stadtrat um den Vizebürgermeister Sch. gehandelt habe, wird damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Bei dieser (Genehmigung der) Bestellung handelt es sich um keine Amtshandlung im Sinn des § 7 AVG, außerdem werden ohnedies - wie erwähnt - auch in der Beschwerde keine Bedenken gegen den nunmehrigen Vorsitzenden vorgebracht.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid dahingehend, daß er in der Zeit vom 20. Jänner 1994 bis 23. Juni 1994 nicht hätte vom Dienst enthoben werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid erst zu einem Zeitpunkt erging, in dem die Suspendierung des Beschwerdeführers bereits aufgehoben war. Im allgemeinen kann sich nach Aufhebung der Suspendierung eine die erstinstanzliche Suspendierung bestätigende Entscheidung der Disziplinarbehörde zweiter Instanz vom Sachregelungsbereich nur auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung beziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist allerdings jedenfalls auch nach Aufhebung der Suspendierung eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 93/09/0400).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits die verfügte Suspendierung vom 18. Jänner 1994 (wirksam mit der Zustellung am 20. Jänner 1994) bestätigt, andererseits eine Berufung gegen die Aufhebung der Suspendierung vom 23. Juni 1994 abgewiesen. Im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides (insbesondere zu seinem Spruchpunkt II) ergibt sich, daß die belangte Behörde die Suspendierung für den gesamten Zeitraum vom 20. Jänner 1994 bis zum Ergehen des Aufhebungsbescheides vom 23. Juni 1994 als gerechtfertigt ansah (die dafür maßgebenden Umstände seien erst aufgrund der Versetzung des Beschwerdeführers weggefallen). Damit ist der Beschwerde im Ergebnis nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte unzulässigerweise nur über die Berechtigung der Suspendierung zum Zeitpunkt ihrer Verfügung am 18. Jänner 1994 entschieden.
Berechtigt ist allerdings die Beschwerde insoweit, als sie eine unzulässige Besetzung der Disziplinarbehörde erster Instanz bei der Suspendierungsentscheidung vom 18. Jänner 1994 rügt. Bereits in der Berufung war geltend gemacht worden, daß die "Fairneß des Verfahrens" dadurch massiv verletzt worden sei, daß der Disziplinaranwalt bei der Beschlußfassung über die Suspendierung anwesend gewesen sei. Diesbezüglich räumt die Gegenschrift auch ein, dem Beschwerdeführer sei "vollkommen Recht zu geben", daß bei Beratungen und Abstimmungen des Senates weder der Disziplinaranwalt noch die Untersuchungskommissärin beizuziehen seien. Wenn in der Gegenschrift weiters ausgeführt wird, aus der Aktenlage sei jedenfalls nicht abzuleiten, daß sowohl der "Untersuchungskommissär als auch der Disziplinaranwalt bei den Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarsenates beigezogen waren", ist diesem Vorbringen das Beratungsprotokoll vom 18. Jänner 1994 entgegenzuhalten. Aus diesem ergibt sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Disziplinaranwalt und die Untersuchungskommissärin, die auch dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Jänner 1994 zufolge jedenfalls bei der Beschlußfassung über diesen Bescheid anwesend waren, nicht auch während der gesamten dort dargelegten Beratung und Abstimmungsvorgänge im Senat anwesend gewesen wären.
Da somit an der nicht öffentlichen Sitzung (einschließlich Beschlußfassung) der Disziplinarkommission am 18. Jänner 1994 jedenfalls mit dem Disziplinaranwalt eine Person teilgenommen hat, die an dieser Sitzung nicht teilnehmen durfte, lag diesbezüglich ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan und damit das Einschreiten einer unzuständigen Behörde vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichshofes vom 11. März 1959, Slg. Nr. 3.506, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995, 93/09/0445). Dadurch, daß die belangte Behörde diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm (und damit nicht die Rechtswidrigkeit der erfolgten Suspendierung aussprach), belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1990, 89/17/0031, 0032). Der angefochtene Bescheid mußte daher schon deshalb (im Umfang der Anfechtung - der Suspendierungsbestätigung und Bezugskürzung vom 20. Jänner bis 23. Juni 1994) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1997, 96/09/0266, und die darin angegebenen Nachweise).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere 59 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelmarken für die Beschwerde waren nur im entrichteten (und erforderlichen) Ausmaß von S 240,-- zuzusprechen.
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