VwGH 89/17/0031

VwGH89/17/003123.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerden der N-GmbH gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung

  1. 1. vom 9. September 1988, Zl. 8/01-47003/9-1988, und
  2. 2. vom 14. September 1988, Zl. 8/01-47003/10-1988, beide betreffend Kurtaxe, Forschungsinstitutsbeitrag und Pflichtbeiträge zum Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfonds,

    zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
Heilvorkommen- und KurorteG Slbg 1960 §18 idF 1988/087;
KurO Bad Gastein §11 Abs1;
KurO Bad Gastein §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §1;
Heilvorkommen- und KurorteG Slbg 1960 §18 idF 1988/087;
KurO Bad Gastein §11 Abs1;
KurO Bad Gastein §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 20.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Geldleistungen der im Spruch genannten Art für bestimmte Zeiträume zur Zahlung vorgeschrieben. Die erstinstanzlichen Bescheide der Kurkommission Badgastein tragen das Datum 24. Juni bzw. 30. Oktober 1987. Soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung, heißt es in der Begründung der angefochtenen Bescheide sinngemäß im wesentlichen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, die Kurkommission Badgastein sei (im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide) deswegen nicht beschlußfähig gewesen, weil entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. h der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1961, womit für den Kurort Badgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 15/1961 (in der Folge kurz: Kurordnung), seitens des Gasteiner Heilstollens kein Vertreter in die Kurkommission entsandt worden sei, sei insofern nicht richtig, als durch den aufgezeigten Umstand die Beschlußfähigkeit der Kurkommission nicht berührt worden sei. Zwar setze sich die Kurkommission (entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Kurordnung) "derzeit aus 18 Vertretern" (statt aus 19 Vertretern) zusammen, das hindere aber die Beschlußfähigkeit der Kurkommission deswegen nicht, weil die Nichtentsendung eines Vertreters durch den Gasteiner Heilstollen nach dem Verlust der Wählbarkeit des ursprünglichen Vertreters "lediglich einen Rechtsverzicht" des Gasteiner Heilstollens bedeute, der sich auf die Beschlußfähigkeit der Kurkommission nicht auswirke.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Bescheide zunächst mit Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung der Beschwerden mit seinen Beschlüssen vom 29. November 1988, B 1753/88-3 und B 1773/88-3, ablehnte und die Beschwerden zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach ihrem gesamten Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin jeweils in dem Recht auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ihr Geldleistungsverpflichtungen auferlegt wurden, wegen unrechtmäßiger Zusammensetzung der Kollegialbehörde erster Rechtsstufe in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jeweils die Frage strittig, ob die Kurkommission als Organ des Kurfonds zur Zeit der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide rechtmäßig zusammengesetzt war oder nicht; dies im Hinblick darauf, daß unbestrittenermaßen die Kurkommission deswegen nur aus 18 anstatt, wie im § 6 Abs. 1 der Kurordnung vorgesehen, aus 19 Mitgliedern bestand, weil der ursprünglich vom Gasteiner Heilstollen nominierte Vertreter seine Wählbarkeit verloren hatte und somit kein Mitglied der Kurkommission mehr darstellte, und auch der Gasteiner Heilstollen eine Nachnominierung nicht vorgenommen hatte.

§ 18 des SALZBURGER HEILVORKOMMEN- UND KURORTEGESETZES, LGBl. Nr. 39/1960, in der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 87/1988 lautet wie folgt:

"Kurkommission

§ 18

(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Diese setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzenden sowie Vertretern

  1. a) jener Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören;
  2. b) der Besitzer der Kurmittel; als solche sind bei Thermalbädern (§ 14 Abs. 1 lit. d) die Eigentümer der Heilquelle sowie Personen anzusehen, insoweit diese über das Kurmittel außer der unmittelbaren Abgabe an Kurgäste zu verfügen berechtigt sind;
  3. c) der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls wenigstens ein Gast- und Schankgewerbetreibender und ein nach dem Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1958, berechtigter Privatzimmervermieter zu befinden haben;
  4. d) der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;
  5. e) aus dem Kreise der im Kurbezirk ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte;
  6. f) der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, falls solche im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 v.H. auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen.

(2) Die Anzahl der im Abs. 1 angeführten Vertreter ist für jeden Kurort unter Bedachtnahme auf seine Besonderheit (Bedeutung des Kurortes, Anzahl der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören u. dgl.) in der Kurordnung (§ 21) so festzusetzen, daß die Gesamtzahl der Mitglieder der Kurkommission 25 nicht übersteigt und die Vertreter der Gemeinden sowie die im Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter zusammen nicht die Minderheit ausmachen.

(3) Es sind zu entsenden beziehungsweise zu bestimmen

  1. a) die im Abs. 1 lit. a angeführten Vertreter von der in Betracht kommenden Gemeindevertretung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
  2. b) die im Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter vom betreffenden Besitzer des Kurmittels, wenn in einem Kurort aber mehrere Besitzer des Kurmittels sind, aus ihrer Mitte; kommt jedoch in diesem Falle ein Einvernehmen der Besitzer des Kurmittels nicht zustande, von der für sie zuständigen Gemeindevertretung;
  3. c) von den in Abs. 1 lit. c angeführten Vertretern die gewerblich Tätigen von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg und die Privatzimmervermieter von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat;
  4. d) die in Abs. 1 lit. d angeführten Vertreter von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg;
  5. e) die im Abs. 1 lit. e angeführten Vertreter von der Ärztekammer für das Land Salzburg;
  6. f) die im Abs. 1 lit. f angeführten Vertreter vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden (bestimmenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1956, LGBl. Nr. 54, - wenn der Kurfonds seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg hat, des § 23 Abs. 1 und 2 des Salzburger Stadtrechtes 1957, LGBl. Nr. 82 -, aus dem Kreise der im Abs. 1 lit. a angeführten Mitglieder zu wählen ist.

(5) Die im Abs. 3 lit. a bis e angeführten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen zur Gemeindevertretung einer Gemeinde, die dem Kurbezirk angehört, die in Abs. 3 lit. f angeführten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission jedoch zum Nationalrat wählbar sein.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 5) verliert.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission."

Die entsprechenden Bestimmungen in der KURORDNUNG lauten

wie folgt:

"Kurkommission

§ 6

(1) Das Organ der Kurfonds ist die Kurkommission. Diese setzt sich zusammen aus

  1. a) dem Bürgermeister der Gemeinde Badgastein als Vorsitzendem:
  2. b) sechs Vertretern der Gemeinde Badgastein, die von der Gemeindevertretung nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind;
  3. c) zwei Vertretern der Thermalwasserbesitzer und einem Vertreter des Thermalheilstollens Böckstein;
  4. d) vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten - darunter jedenfalls wenigstens ein Gast- und Schankgewerbetreibender -, die von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg zu bestimmen sind;
  5. e) einem Vertreter der in Badgastein ansässigen nach dem Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1958, berechtigten Privatzimmervermieter, der von der Gemeindevertretung Badgastein zu bestimmen ist;
  6. f) einem Vertreter der in den Kuranstalten und Kureinrichtungen in Badgastein beschäftigten Dienstnehmer, der von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu bestimmen ist;
  7. g) zwei Vertretern aus dem Kreise der in Badgastein ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte, die von der Ärztekammer für das Land Salzburg zu bestimmen sind;
  8. h) einem Vertreter der nach § 18 Abs. 1 lit. f des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, der vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu bestimmen ist.

(2) Den Vorsitzenden der Kurkommission vertritt im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, der von der Kurkommission aus dem Kreise der der Kurkommission angehörenden Gemeindevertreter zu wählen ist. Als gewählt gilt hiebei jener, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung der meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Absstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf den das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt.

(3) Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden (bestimmenden) Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall nach Maßgabe des § 10 das Mitglied zu vertreten hat.

(4) Die im Abs. 1 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission und ihre Ersatzmitglieder müssen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Badgastein, das im Abs. 1 lit. h angeführte Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission muß zum Nationalrat wählbar sein.

(5) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 4) verliert.

(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Gemeinde Badgastein übereinzustimmen."

§ 8 der Kurordnung regelt die Konstituierung der Kurkommission, § 9 der Kurordnung die Einberufung ihrer Mitglieder, wobei es im zweiten Satz des Abs. 2 dieser Bestimmung heißt, daß eine Sitzung der Kurkommission, der eine Einberufung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter nicht zugrunde liegt, gesetzwidrig ist; die hiebei gefaßten Beschlüsse sind rechtsunwirksam (nichtig).

Die §§ 10 und 11 der Kurordnung regeln den Fall der Verhinderung und des Fernbleibens von Mitgliedern sowie die Beschlußfähigkeit der Kurkommission wie folgt:

"Verhinderung und Fernbleiben

§ 10

Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über 3 Monate verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.

Beschlußfähigkeit

§ 11

(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

(2) Sind zur Zeit der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen."

Auf dem Boden der eben wiedergegebenen Rechtsvorschriften vermag der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der Verwaltungsinstanzen, die Nichtentsendung eines vorgesehenen Vertreters der Kurkommission durch eine zur Entsendung berechtigte Stelle wirke sich auf die Beschlußfähigkeit der Kurkommission nicht aus, nicht beizupflichten. Aus der Kurordnung geht vielmehr eindeutig hervor, daß die Kurkommission ein aus 19 Vertretern zusammengesetztes Kollegialorgan darstellt, wobei für den Fall, daß ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung der Gemeinde Badgastein verliert, in § 6 Abs. 5 der Kurordnung sogar ausdrücklich vorgesehen ist, daß die entsendende (bestimmende) Stelle die Abberufung des Ausscheidenden und die Ersetzung durch ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu veranlassen hat.

Die Bestimmungen des § 11 der Kurordnung setzen eine ordnungsgemäß zusammengesetzte Kurkommission voraus. § 11 Abs. 1 der Kurordnung erlaubt daher keinesfalls den Schluß auf eine Beschlußfähigkeit der Kurkommission, wenn diese zwar nicht richtig konstituiert wurde, aber sämtliche tatsächlich zusammengetretenen Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

Auch damit, daß bei 18 Mitgliedern der Kurkommission noch nicht gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes verstoßen würde, läßt sich der in der unvollständigen Zusammensetzung der Kurkommission gelegene Mangel nicht sanieren.

Auf Grund ihrer unrichtigen Zusammensetzung ist die Kurkommission sohin als unzuständige Behörde erster Rechtsstufe eingeschritten. Dadurch, daß die belangte Behörde diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm, belastete sie ihrerseits die angefochtenen Bescheide mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese Bescheide mußten daher wegen einer solchen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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