VwGH 94/07/0086

VwGH94/07/008628.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in den Beschwerdesachen 1) der Josefine K und 2) des Johann K, beide in E, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
WRG 1959 §98 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
WRG 1959 §98 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihre gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. Oktober 1993, betreffend Abweisung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung, erhobene Berufung geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über diese Beschwerden indessen offenbar unzuständig.

Es werfen die Beschwerdeführer dem Landeshauptmann von Steiermark die Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG jedoch erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG sieht vor, daß auf schriftlichen Antrag der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des ersten Absatzes dieses Paragraphen der Bescheid über ihren Antrag oder ihre Berufung nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Es kann eine Säumnisbeschwerde demnach beim Verwaltungsgerichtshof erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auf die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Es haben die Beschwerdeführer daher den Instanzenzug im Sinne des § 27 VwGG nicht ausgeschöpft (vgl. den hg. Beschluß vom 12. Oktober 1993, 93/07/0071). Ihre wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden waren demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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