Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs7;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 27. Juli 1992 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer folgende Tat zur Last:
"Sie haben beginnend mit 5.3.1992 im Standort W ihren mit Bescheid der BH St. Pölten vom 19.3.1984, 12-B-8344, genehmigten Betrieb einer Altölaufbereitungsanlage und eines Altöllagers nach Änderung durch Errichtung einer Altölverbrennungsanlage ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben. Die Genehmigungspflicht dieser Betriebsanlage ist gegeben, da Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 beim Betrieb dieser Anlage nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann beim Betrieb einer Altölverbrennungsanlage sicher nicht ausgeschlossen werden, daß eine Belästigung durch Luftschadstoffe auftritt, sowie Explosions- und Brandgefahr gegeben ist, oder daß durch austretendes Altöl eine Verunreinigung des Erdreiches und in der Folge des Grundwassers eintreten kann."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. März 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, beginnend mit 5. März 1992 bis zum 11. März 1992 im genannten Standort seinen mit Bescheid der BH St. Pölten vom 19. März 1984 genehmigten Betrieb einer Altölaufbereitungsanlage und eines Altöllagers nach Änderung durch Errichtung einer Altölverbrennungsanlage ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben. Die Genehmigungspflicht dieser Betriebsanlage sei gegeben, da Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 beim Betrieb dieser Anlage nicht auszuschließen seien. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne beim Betrieb einer Altölverbrennungsanlage sicher nicht ausgeschlossen werden, daß für die in Nachbarschaft zu dieser Anlage lebenden Anrainer eine Belästigung durch Luftschadstoffe auftrete sowie eine Explosions- und Brandgefahr gegeben sei, durch welche das Leben und die Gesundheit sowohl des Gewerbetreibenden selbst, als auch der Nachbarn gefährdet werden könne. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und § 74 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Wochen) verhängt wurde. Nach der Begründung traf der unabhängige Verwaltungssenat folgende Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. März 1994 sei dem Beschwerdeführer im erwähnten Standort die Errichtung und der Betrieb einer Altölaufbereitungsanlage und eines Altöllagers gewerberechtlich genehmigt worden. Am 23. März 1992 sei in diesem Betrieb eine in Abänderung der mit dem angeführten Bescheid genehmigten Betriebsanlage errichtete Altölverbrennungsanlage in Betrieb gewesen, obwohl weder für die Errichtung einer solchen Anlage noch für den Betrieb eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung der als Gewerbebehörde erster Instanz zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegen sei. Die Altölverbrennungsanlage sei mit einem Heizkessel der Marke Vissmann mit einer maximalen Leistung von 3.500 kW ausgestattet gewesen. Der Ölbrenner habe eine Leistung von 450 kg Brennstoff pro Stunde aufgewiesen. Dieser Wert entspreche einer Leistung von ca. 5.000 kW. Der Ölbrenner sei somit für einen maximalen Verbrauch von ca. 360 l Altöl pro Stunde ausgelegt gewesen. Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4. März 1992 sei der Beschwerdeführer wegen des konsenslosen Betriebes dieser Altölfeuerungsanlage rechtskräftig bestraft worden. Das in diesem Verfahren verhängte Straferkenntnis sei am 4. März 1992 in Rechtskraft erwachsen. Die in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 verfügte Schließung der Altölverbrennungsanlage habe, nachdem eine gegen diesen Schließungsbescheid erhobene Berufung abgewiesen worden sei, dazu geführt, daß der Beschwerdeführer die Verbrennungsanlage im Sommer 1993 demontiert habe. Bis heute sei dem Beschwerdeführer weder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973 noch nach dem Abfallwirtschaftsgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Altölverbrennungsanlage in W erteilt worden. Bei der gewerberechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers am 23. März 1992 sei der Gewerbebehörde erster Instanz ein Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zur Kenntnis gebracht worden, wonach hinsichtlich der maximalen Immissionskonzentrationen weder die Grenzwerte gemäß dem NÖ Luftreinhaltegesetz noch nach dem Smogalarmgesetz überschritten wurden, wobei sich die Angaben auf den nächstgelegenen Nachbarn in einer Entfernung von ca. 300 m südlich bzw. nordöstlich der Betriebsanlage bezogen hätten. Die Jahreskapazität der gegenständlichen Altölverbrennungsanlage liege weit unter 10.000 t (nämlich sogar unter 5.000 t) Altöl. Laut Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. September 1993 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, das Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs. 1 Z. 1 StGB, das Vergehen des umweltgefährdenden Beseitigens von Abfällen nach dem § 181b Z. 1 StGB und das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB habe das Landesgericht St. Pölten nach § 180 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen a S 700,-- (= S 140.000,--), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Nach Darstellung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und des Inhaltes der §§ 74 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 sowie der §§ 29 Abs. 1 Z. 3 und 29 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) führte der unabhängige Verwaltungssenat weiter aus, auf Grund der im Beweisverfahren erzielten Ergebnisse stehe fest, daß im Betrieb des Beschwerdeführers eine Altölverbrennungsanlage, nachdem sie ohne Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 oder des Abfallwirtschaftsgesetzes errichtet worden sei, ab 5. März 1992 konsenslos betrieben worden sei. Da die Jahreskapazität der Verbrennungsanlage weit unter 10.000 l Altöl liege, sei hinreichend klargestellt, daß für diese Anlage der Genehmigungstatbestand nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG nicht heranzuziehen sei, werde doch in dieser Bestimmung eine Genehmigungspflicht nur für Anlagen mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t Altöl normiert. Damit gehe aber das Vorbringen in der Berufung, die Verbrennungsanlage sei nicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, sondern nach den Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes genehmigungspflichtig gewesen, ins Leere. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Standort unbestritten eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben und mit der Errichtung und dem Betrieb der in Rede stehenden Altölverbrennungsanlage die (im übrigen) genehmigte Betriebsanlage geändert. Von einer Genehmigungspflicht dieser Änderung sei nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 deswegen auszugehen, weil der Betrieb einer derartigen Anlage durchaus geeignet sei, die im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. So habe der Beschwerdeführer im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nie behauptet, es hätte entgegen dem im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf zu keiner Belästigung durch Luftschadstoffe kommen können bzw. es sei eine Explosions- und Brandgefahr nicht gegeben gewesen. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. März 1992 ergebe sich, daß es im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlage zu Immissionsmessungen bei den der Anlage nächstgelegenen Nachbarn in einer Entfernung von ca. 300 m südlich bzw. nordöstlich der Betriebsanlage gekommen sei. Von dieser Sachlage ausgehend entspreche es wohl der für jedermann leicht erkennbaren Wirklichkeit, daß es durch das Verbrennen von Heizöl bzw. Altöl zum Entstehen von Luftschadstoffen und in der Folge zu einer Belästigung der sich in der Umgebung (Nachbarschaft) aufhaltenden Personen kommen könne. Ebenso könne schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden, daß bei der Verwendung von Heizöl bzw. Altöl als Brennstoff die Möglichkeit des Entstehens von Dämpfen und damit in Verbindung eine Explosions- und Brandgefahr nicht auszuschließen sei. Insbesondere jene Personen, die sich in unmittelbarer Nähe einer solchen Verbrennungsanlage aufhielten, seien diesen Gefährdungen besonders ausgesetzt. Der Schuldspruch im Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. September 1993 sei nach § 180 Abs. 1 Z. 1 StGB wegen einer den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes zuwiderlaufenden Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers sohin wegen eines mit dem im gegenständlichen Verfahren erhobenen Tatvorwurf in keinem Zusammenhang stehenden Verhaltens erfolgt. Der Schuldspruch nach § 181b Z. 1 StGB sei erfolgt, weil entgegen den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes Abfälle so gelagert worden seien, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 StGB entstehen habe können (beispielsweise durch Deponieren von ölkontaminiertem Erdreich und Rückstandsmaterial aus der Kanalreinigung). Auch dieser Schuldspruch stehe also ebenso wie der in diesem Urteil gefällte weitere Schuldspruch nach § 293 Abs. 2 StGB (Fälschung eines Beweismittels) in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Vorwurf, eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage nach einer konsenslos vorgenommenen genehmigungspflichtigen Änderung ohne die erforderliche Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 betrieben zu haben. Es folgen sodann Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, "entgegen den Bestimmungen der §§ 81, 74 Abs. 2, 366 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall GewO 1973 nicht bestraft zu werden". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe festgestellt, für die Nachbarschaft der in Rede stehenden Anlage trete eine Belästigung durch Luftschadstoffe auf und es sei eine Explosions- und Brandgefahr gegeben. Solche Feststellungen hätte die belangte Behörde nur auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens treffen dürfen. Es sei unzulässig, hiezu auf Erfahrungswerte zurückzugreifen. Der auf Erfahrungswerte gestützte Tatvorwurf sei unzulässig und zu unbestimmt. Da keine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt worden sei und der Tatvorwurf zu unbestimmt sei, habe die belangte Behörde die Rechtslage bereits dadurch verkannt, daß sie das erstbehördliche Straferkenntnis nicht infolge eingetretener Verfolgungsverjährung behoben habe. Verfehlt sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege ein Genehmigungstatbestand nach § 29 Abs. 1 AWG nicht vor, weil lediglich die Errichtung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t nach dem Abfallwirtschaftsgesetz genehmigungspflichtig seien. Denn es sei bei Beurteilung dieser Frage die Gesamtanlage des Beschwerdeführers heranzuziehen. Nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG bedürften Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen oder sonstigen Behandlung sei, der Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Änderung der Gesamtanlage eine wesentliche Änderung nach dem Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 AWG gewesen sei. Nach § 14 Altölgesetz 1986 fänden gewerberechtliche Bestimmungen über Betriebsanlagengenehmigungen nur dann Anwendung, wenn nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften Bewilligungen vorgesehen seien. Bei der Beurteilung der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften wäre es demnach von Bedeutung gewesen, das verwendete Brenngut zu untersuchen. Die Verbrennungsanlage habe auch durch normales Heizöl befeuert werden können; sie diene der Beheizung von Betriebsräumen. Gehe man von dieser Betrachtung aus, so ergebe sich eine Genehmigungspflicht nach § 14 Altölgesetz oder nach § 74 GewO 1973 nur für am 1. Jänner 1989 mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes anhängige Genehmigungsverfahren. Der Beschwerdeführer vertrete daher den Standpunkt, "daß unabhängig von anderen Gründen eine Bestrafung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung im gegenständlichen Fall unzulässig" sei. Selbst wenn man gegenteiliger Ansicht wäre, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, festzustellen, ob am 1. Jänner 1989 ein Bewilligungsverfahren anhängig gewesen sei oder nicht. Aber selbst wenn man entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes einen Genehmigungstatbestand nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 annehme, hätte die belangte Behörde zu ermitteln gehabt, "ob die vorgefundene Betriebsanlage von der Betriebsanlage, von der mit Bescheid vom 19.3.1984 genehmigten Betriebsanlage, abgeändert oder neu errichtet wurde". Darüber hinaus werde geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei nicht innerhalb der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG ergangen. Die Berufung sei am 28. Dezember 1992 eingebracht worden, die Berufungsentscheidung der belangten Behörde aber erst mit deren Zustellung an den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter am 30. März 1994 erlassen worden. Das erstbehördliche Straferkenntnis sei daher außer Kraft getreten. Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand einer "unechten Idealkonkurrenz zwischen der strafgerichtlich verurteilten und dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde gelegten Tathandlungen" nicht auseinandergesetzt. Im erstbehördlichen Straferkenntnis werde die Befürchtung ausgesprochen, die in Rede stehende Betriebsanlage könnte durch austretendes Altöl eine Verunreinigung des Erdreiches und in der Folge des Grundwassers bewirken und es sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. September 1993 wegen der Gefahr einer Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers im Betriebsstandort W zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein ursächlicher Zusammenhang sei nicht auszuschließen. Die belangte Behörde hätte anhand des Gerichtsurteiles festzustellen gehabt, ob mit der Verurteilung die zur Last gelegte Tathandlung konsumiert worden sei.
In Erwiderung des einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG behauptenden Beschwerdevorbringens ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auch die Zustellung der Berufungsentscheidung an die Erstbehörde deren Erlassung im Sinne des § 51 Abs. 7 VStG bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Zl. 93/02/0085). Da dies im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens am 19. März 1994 geschehen ist, blieb die Frist des § 51 Abs. 7 VwGG gewahrt.
Verfehlt ist auch der Beschwerdevorwurf, es sei keine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt und der Tatvorwurf zu unbestimmt, sodaß Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, und viele andere). Das trifft im vorliegenden Fall durchaus zu, nimmt doch bereits die "Aufforderung zur Rechtfertigung" auf eine "Belästigung durch Luftschadstoffe" sowie auf "Explosions- und Brandgefahr" Bezug. Daß darüber hinaus darin auch noch auf die Gefahr einer Verunreinigung des Erdreiches und in der Folge des Grundwassers Bezug genommen wird, ohne daß ein derartiges Sachverhaltselement auch in der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tat enthalten ist, vermag entgegen dem Beschwerdevorbringen dieser Aufforderung zur Rechtfertigung die Eignung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht zu nehmen. Mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, die belangte Behörde hätte in der Frage der Eignung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung, die erwähnten Gefahren herbeizuführen, nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen dürfen, sondern zur Lösung dieser Frage Sachverständige beiziehen müssen, verkennt der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht die Rechtslage, weil einerseits die Frage der Eignung einer Verfolgungshandlung, die Verjährung zu unterbrechen, nicht von der sachlichen Richtigkeit des darin enthaltenen Tatvorwurfes abhängt, und andererseits die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nicht davon abhängt, ob dadurch tatsächlich die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorgerufen werden. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, Derartiges zu bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1986, Zl. 85/04/0083). Um dies zu beurteilen genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen.
Als aktenwidrig erweist sich der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage der Konsumation des Strafanspruches durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie sich aus der obigen Darstellung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ergibt, legte die belangte Behörde - in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennbaren Weise - dar, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen dem im strafgerichtlichen Verfahren gefällten Schuldspruch und dem den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf nicht gegeben sei.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings die Rechtsansicht der belangten Behörde, schon wegen der geringen Kapazität der in Rede stehenden Verbrennungsanlage sei das Abfallwirtschaftsgesetz hier nicht anzuwenden.
Gemäß der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt hier anzuwendenden Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG (in seiner hier anzuwendenden Fassung vor der AWG-Novelle 1994) bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Nach der Z. 3 dieser Bestimmung bedarf einer solchen Genehmigung auch die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t.
Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 4 leg. cit. begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz der lit. a mit einer Geldstrafe von S 50.000,-- bis S 500.000,-- zu bestrafen, wer eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein.
Gegenstand des Tatvorwurfes im angefochtenen Bescheid ist nicht der konsenslose Betrieb der gegenständlichen Altölverbrennungsanlage, sondern die genehmigungslose Änderung des Gesamtbetriebes des Beschwerdeführers. Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 AWG lediglich auf die Kapazität der Altölverbrennungsanlage abstellte.
Bei Prüfung der Rechtsfrage, welche Verbots- bzw. Strafnorm auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen hat, hätte die belangte Behörde vielmehr zu untersuchen gehabt, ob die gegenständliche Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Z. 2 oder 3 AVG entspricht.
Da die belangte Behörde das verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)