VwGH 94/02/0363

VwGH94/02/036327.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Oktober 1993, Zl. Senat-F-93-028, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs5;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs5;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 1991 illegal in Österreich ein. Sein Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 1991 abgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 7. Mai 1993 wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) die Schubhaft verhängt; diese Maßnahme wurde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verfügt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 14. Juni 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 FrG ein befristetes Aufenthaltsverbot bis 14. Juni 2003 verhängt; einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seine auf § 51 FrG gestützte Beschwerde wie folgt erledigt: Mit Spruchpunkt 1 wurde die Beschwerde gemäß § 52 FrG abgewiesen; mit Spruchpunkt 2 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FrG festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; mit Spruchpunkt 3 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1994, B 2019/93, wurden die Spruchpunkte 1 und 3 aufgehoben und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 48 Abs. 5 FrG über die Gründe seiner Anhaltung in Schubhaft über den Zeitraum von zwei Monaten hinaus unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. August 1994 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1994 ausgesprochen hat, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisterer Rechte rechtswidrig gewesen, aber die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Anhaltung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelehnt hat, so ist dies für den Verwaltungsgerichtshof nur damit erklärbar, daß die Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 52 Abs. 4 FrG, daß die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestehen, einen neuerlichen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1993, B 2091/92). Daraus folgt, daß bei der - im vorliegenden Fall erforderlichen - Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft der Umstand, daß § 48 Abs. 5 FrG verletzt worden ist, keine Rolle mehr spielt. Es ist daher unabhängig davon zu prüfen, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Sicherung der im § 41 Abs. 1 FrG genannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf die Verpflichtung der Behörde nach § 48 Abs. 5 FrG bezieht, geht daher ins Leere.

Für den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Die Schubhaft hatte demnach der Sicherung der Abschiebung zu dienen. Der Beschwerdeführer war seinerzeit in Schubhaft genommen worden, weil er sich unberechtigterweise in Österreich aufgehalten hat und ohne gesicherten Aufenthalt sowie ohne ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes war. Daran hat sich insofern bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts geändert, als für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft nach Feststellung der belangten Behörde sowohl Aufenthalt als auch Bestreitung des Lebensunterhaltes als nicht gesichert anzusehen gewesen seien. Der Beschwerdeführer tritt dieser Annahme, insbesondere im Hinblick auf die von ihm vorgelegte unzureichende Verpflichtungserklärung eines Dritten, nicht entgegen. Davon, daß die belangte Behörde die Aufrechterhaltung der Schubhaft ausschließlich mit der Vorbereitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen (der Abschiebung) begründet hätte, kann entgegen den Beschwerdeausführungen keine Rede sein.

Was die Beurteilung der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Abschiebung in die Türkei unter dem Aspekt des § 37 FrG anlangt, braucht lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen zu werden, daß dies nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahren über eine Beschwerde nach § 51 FrG, sondern von der Fremdenbehörde im Verfahren nach § 54 FrG zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410); dies wird im übrigen auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum FrG zum Ausdruck gebracht (Erkenntnis vom 4. Oktober 1993, B 364/93).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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