VwGH 94/02/0040

VwGH94/02/004020.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M, zuletzt in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. September 1992, Zl. VwSen-400135/4/Gf/Hm, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §13a;
FrPolG 1954 §5a;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §13a;
FrPolG 1954 §5a;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz (im folgenden: FPG) erhobene Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 1750/92, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluß vom 12. Jänner 1994 - aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde behauptet in der Gegenschrift die Unzulässigkeit der Beschwerde und leitet dies aus dem Umstand ab, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, zu einem Zeitpunkt gestellt habe, zu dem er bereits abgeschoben gewesen sei. Es sei nämlich davon auszugehen, daß der erwähnte Antrag an den Verfassungsgerichtshof als Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu werten sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 11815/A), daß es sich in den Fällen einer abgetretenen Beschwerde um die Einbringung e i n e r Beschwerde handelt, welche sukzessive zuerst vom Verfassungsgerichtshof und dann vom Verwaltungsgerichtshof zu behandeln ist; die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung der Beschwerde wird durch den im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beantragten Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes begründet. Diese Überlegungen haben aber auch für einen Fall wie den vorliegenden zu gelten, in dem der Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung des § 87 Abs. 3 VerfGG. 1953 erst nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses den Abtretungsantrag gestellt hat, ist doch nicht ersichtlich, weshalb hier eine andere Betrachtungsweise Platz greifen sollte. Die obzitierte Einrede der Unzulässigkeit der Beschwerde durch die belangte Behörde geht daher von einer verfehlten Prämisse aus, sodaß sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt.

Die Beschwerde erweist sich sohin als zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, weil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die belangte Behörde im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung nicht gehalten war, die Frage, ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a Abs. 2 FPG besteht, im Verfahren gemäß § 5a FPG zu prüfen (sofern nicht feststand, daß die Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist). Daß sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der zu § 13a FPG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - worauf der Beschwerdeführer Bezug nimmt - nicht veranlaßt sieht, von seiner obzitierten Rechtsprechung auszugehen, wurde im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/02/0010, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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