VwGH 94/02/0010

VwGH94/02/001020.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K, zuletzt in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. August 1992, Zl.UVS-01/19/00166/92, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5a;
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz (im folgenden: FPG) erhobene Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 1541/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, es stelle sich die Frage, ob die Fertigung des (erstinstanzlichen) Schubhaftbescheides "überhaupt als Unterschrift zu qualifizieren" sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem entsprechend der Aktenlage nicht beizupflichten. Weshalb der unter der Unterschrift aufscheinende Vermerk i.A. (samt Amtstitel und Name) nicht Bezug auf den Unterfertigenden haben sollte, ist gleichfalls nicht erkennbar.

Auch mit seinen weitwendigen Ausführungen in Hinsicht auf die behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies schon deshalb, weil gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) das FPG "mit Ausnahme seiner §§ 2 Abs. 3, 5, 5a und 13a" (unter anderem auch) auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben, keine Anwendung findet; mit anderen Worten, weil die soeben erwähnten Bestimmungen des FPG, insbesondere auch dessen § 5, betreffend die Schubhaft, selbst bei Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 - was im Beschwerdefall dahinstehen kann - anzuwenden sind.

Zur Zulässigkeit der Schubhaft hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, er im Bundesgebiet ohne ausreichende Barmittel zu seinem Unterhalt angetroffen wurde, hier nicht über einen Wohnsitz verfüge und keine beruflichen und familiären Bindungen habe, bestehe die konkrete Gefahr, daß er sich "im Verborgenen aufhalten und dem Zugriff der Behörde entziehen werde", weil ihm nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Abschiebung drohe. Diese Überlegungen der belangten Behörde sind nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0071). Weshalb - so der Beschwerdeführer - in diesem Zusammenhang eine "Aktenwidrigkeit" vorliegen sollte, ist nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf § 13a FPG Bezug nimmt, ist zu bemerken: Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0116), daß die Frage, ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a Abs. 2 FPG besteht, nicht im Verfahren gemäß § 5a FPG, sondern bei der Abschiebung zu prüfen ist, sofern nicht feststeht, daß die Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde allerdings zu Recht davon ausgehen, daß letztere Einschränkung im Beschwerdefall nicht zutrifft. Von einem "Feststehen" im Sinne der soeben zitierten hg. Rechtsprechung kann nämlich keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Zusammenhang mit der zu § 13a FPG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. B 1536/92) nicht veranlaßt, von seiner obzitierten Rechtsprechung abzugehen. Dies deshalb, weil die Einhaltung der Frist von einer Woche, innerhalb welcher im Grunde des § 5a Abs. 6 Z. 2 FPG die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu ergehen hatte, in der Regel nicht ausreichte, um ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das Feststellungen, ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a FPG besteht, ermöglichte, die einer nachträglichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhielten. Dem hat der Gesetzgeber offenbar auch dadurch Rechnung getragen, daß er bei Schaffung des Fremdengesetzes (BGBl. Nr. 838/1992) hiefür ein eigenes Feststellungsverfahren (vgl. § 54 in Verbindung mit § 37) geschaffen hat, wobei hier auch eine längere Dauer der Schubhaft vorgesehen wurde (§ 48 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte