VwGH 94/01/0790

VwGH94/01/079028.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1) des IB in G und 2) der MB, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1994, Zl. 4.345.093/2-III/13/94 und Zl. 4.345.093/1-III/13/94, beide betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1994 wurden die am 26. September 1994 gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer - eines Ehepaares mit rumänischer Staatsangehörigkeit, das am 21. September 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen hat:

1) Der Erstbeschwerdeführer hat am 25. September 1994 im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Behandlung bei der Bundespolizeidirektion Graz niederschriftlich vernommen im wesentlichen angegeben, daß er nach seiner zweijährigen Ausbildung zum Polizisten von Juli bis Oktober 1990 in Bukarest Dienst auf der Straße versehen und dann einer dortigen Kriminalabteilung zugeteilt worden sei. Dort sei er bis Dezember 1993 beschäftigt gewesen. Er sei "hiebei bei verschiedenen Diensten, die nicht ganz legal waren", zugeteilt gewesen, wie z.B. bei Verhaftungen anläßlich eines Bergarbeiteraufstandes am 20. September 1991 in Bukarest. "Aus diesen bzw. ähnlichen Tätigkeiten" habe er bei der Polizei "danach" Schwierigkeiten bekommen, obwohl er "nichts dafür konnte und nur im Auftrag gehandelt habe", "dies auch deshalb", weil er "die Presse über derart unrechtmäßige Handlungen informiert habe". Als dann auch noch sein Bild "in der Zeitung" gewesen sei, sei er anfangs Dezember 1993 gezwungen worden, "selbst aus dem Polizeidienst auszutreten". Danach habe er in Bacau eine Wohnung gemietet und von den Ersparnissen, dem Einkommen seiner Frau und von Zuwendungen deren Eltern gelebt, da er keine Arbeit mehr erhalten habe. Als dann auch noch in seine Wohnung eingebrochen worden sei, habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen, wobei er sich mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) Mitte August 1994 zunächst nach Italien begeben habe.

Bei der am 28. September 1994 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung im Asylverfahren hat der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angegeben, daß es im Jahre 1990 Aufstände der Minenarbeiter von Valea Jiului gegeben habe und er damals "bei der Polizei war". Nach den Aufständen seien die Minenarbeiter nach Hause zurückgekehrt, und man habe die Polizisten, so auch ihn, "ausgeschickt, um "Arbeitsunfälle" zu inszenieren". Er sei aber dagegen gewesen, hätte diesen Befehl nicht befolgen können und ihn über die Presse bekannt gemacht. Daraufhin habe er große Schwierigkeiten bekommen, und er sei zusammengeschlagen worden. Die Schwierigkeiten seien ihm von Personen in Zivil gemacht worden. Bis er im Dezember 1993 aus dem Polizeidienst ausgetreten sei, weil er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, hätten ihm seine Vorgesetzten Schwierigkeiten gemacht. Man habe von ihm verlangt, den Dienst zu quittieren, und ihm auch mit "Unfällen" gedroht. Wenn er im Außendienst gewesen sei, habe man seine Frau bedroht. Zwei Monate vor seinem Austritt seien die Schlüssel zu seinem Dienstspind gestohlen worden, wodurch er Probleme hätte bekommen können, da somit jedermann Zugang zu seinen Unterlagen gehabt habe und man ihm auch Gegenstände hätte unterschieben können. So sei z.B. auch zwei anderen Kollegen Munition unterschoben worden, um diese vor Gericht zu bringen. Nachdem er den Polizeidienst quittiert habe, sei er nach Bacau gegangen, wo er aber keine Arbeit mehr bekommen, sondern von Schwarzarbeit gelebt habe, und er seine Kinder bei den Schwiegereltern versteckt habe, da er um ihr Leben besorgt gewesen sei. Er sei von den Eltern finanziell unterstützt worden. Im Mai 1994 habe er sich "daher" zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen. Man habe auch seine Wohnung aufgebrochen und Dokumente gestohlen. Zum Glück habe er die Reisepässe bei seinen Eltern gehabt. Die Kinder seien am Schulweg über ihn ausgefragt worden und hätten immer Angst gehabt. Er habe sich "mehr oder weniger" versteckt gehalten. Er habe Angst gehabt, daß man ihn umbringen könnte. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben. Im Falle seiner Rückkehr würde das gleiche Leben, wie er es beschrieben habe, weitergehen. Er fürchte, von den rumänischen Behörden umgebracht zu werden.

Die belangte Behörde gelangte zu der Ansicht, daß allein schon auf Grund der von ihr aufgezeigten "eklatanten Divergenzen" zwischen den beiden Sachverhaltsdarstellungen des Erstbeschwerdeführers, darüber hinaus aber auch auf Grund weiterer von ihr angeführter Umstände seinen Ausführungen die erforderliche Glaubwürdigkeit nicht zugesprochen werden könne. Auf diese, vom Erstbeschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung braucht aber vom Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis (vgl. u.a. das insoweit in Slg. Nr. 11894/A nicht veröffentlichte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - nicht eingegangen zu werden. Das betrifft auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, indem sie insbesondere eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers unterlassen habe. Eine solche hätte nach dem Beschwerdevorbringen, mit dem der Erstbeschwerdeführer versucht, die Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensmängel darzutun, ergeben, daß er "auf Grund seiner am 20.9.1991 getätigten Befehlsverweigerung, nämlich sogenannte "Arbeitsunfälle" zu inszenieren, von staatlicher Stelle verfolgt wird". Maßgebliche Umstände, auf Grund derer diese rechtliche Schlußfolgerung zu ziehen wäre, hat aber der Erstbeschwerdeführer auch bei Bedachtnahme auf seine zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zwar der - einleitend bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Erstbeschwerdeführers gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 geäußerten - Ansicht der belangten Behörde, allenfalls wäre er in Rumänien von Ereignissen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung, im äußersten Fall von kriminellen Akten seiner Vorgesetzten und Kollegen, betroffen gewesen, die jedoch "keineswegs als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden könnten, selbst dann nicht", wenn seinen Ausführungen "die Glaubwürdigkeit in zureichendem Maße zugesprochen werden könnte", nicht zu folgen. Schon die von ihm behauptete Befehlsverweigerung als Angehöriger der Polizei konnte vor dem vom Erstbeschwerdeführer angesprochenen Hintergrund der damals herrschenden Verhältnisse in seinem Heimatland nur als Ausdruck seiner davon abweichenden politischen Gesinnung verstanden werden, was in der Folge umso deutlicher geworden wäre, wenn er tatsächlich der Presse entsprechende, in diese Richtung gehende Informationen zukommen ließ, wobei seiner Beschwerde die Fotokopie eines offenbar auf ihn bezugnehmenden und sein Bild aufweisenden Artikels der "R" vom 3. Dezember 1991, dessen Vorlage er bereits im Verwaltungsverfahren angeboten hat, beigelegt worden ist. Die vom Erstbeschwerdeführer genannten Schwierigkeiten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst im Dezember 1993 wären einschließlich dieses "erzwungenen Austrittes" darauf zurückzuführen gewesen. Daß der Erstbeschwerdeführer aber auch dann noch eine im ursächlichen Zusammenhang damit stehende, asylrechtlich relevante Verfolgung zu erleiden gehabt hätte, die den Schluß rechtfertigt, daß er weiterhin eine solche zu befürchten habe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar (vgl. die sachverhaltsmäßig anders gelagerten Erkenntnisse vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0285, und vom 2. Februar 1994, Zl. 93/01/0511).

Die unmittelbare Folge des "erzwungenen Austrittes" des Erstbeschwerdeführers aus dem Polizeidienst, durch den er sich weiterer Verfolgung im beruflichen Bereich entzogen hätte, wäre in Verbindung damit, daß er keine andere Arbeit erhalten habe, mangels eigenen Einkommens wirtschaftlicher Natur gewesen. Aus seinem Vorbringen geht aber eindeutig hervor, daß dadurch seine Lebensgrundlage nicht massiv bedroht gewesen sei, weshalb es an der für die Annahme einer Verfolgung erforderlichen Intensität der zugrunde liegenden Maßnahme fehlen würde (vgl. u.a. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0285, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Erstbeschwerdeführer hat zwar ins Treffen geführt, nach der erfolgten Übersiedlung nach Bacau sich "mehr oder weniger versteckt gehalten" und Angst gehabt zu haben, daß man ihn umbringen könnte, ebenso wie er um das Leben seiner Kinder besorgt gewesen sei. Aber auch wenn es den Tatsachen entsprechen sollte, daß der Erstbeschwerdeführer - wie er nunmehr in der Beschwerde behauptet - kurz nach Veröffentlichung des genannten Zeitungsartikels "dermaßen geschlagen" wurde, daß ein zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt notwendig war und er "auf der Neurologie einer Kopfoperation unterzogen wurde", so hätte sich dieser Vorfall schon etwa 2 Jahre vor dem Ausscheiden des Erstbeschwerdeführers aus dem Polizeidienst ereignet und könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß man auch noch nachher, insbesondere nach diesem Ausscheiden nach seinem Leben getrachtet hätte, zumal nach seinem gesamten Vorbringen aus objektiver Sicht kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sonst diesbezüglich irgendwelche Versuche unternommen worden seien oder er auch nur Drohungen in dieser Richtung erhalten habe. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung reicht jedoch für die Anerkennung als Flüchtling nicht aus. Nach Quittierung seines Polizeidienstes gab es nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - bis zu seiner endgültigen Ausreise im August 1994, nachdem er nach einem mißglückten Versuch, schon damals nach Österreich zu gelangen, am 12. Juni 1994 von den ungarischen Behörden wieder in sein Heimatland abgeschoben worden war - auch nur einen einzigen konkreten Vorfall, von dem er betroffen gewesen wäre und der ihn schließlich auch dazu bewogen hätte, sein Heimatland zu verlassen. Es handelte sich demnach darum, daß in seine Wohnung eingebrochen und Dokumente gestohlen worden seien. Abgesehen davon, daß fraglich erscheint, ob dieser Eingriff ebenfalls staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnen gewesen wäre (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0338, und die dort angeführte weitere Judikatur), wurde vom Erstbeschwerdeführer damit nicht hinreichend dargetan, daß dadurch für ihn ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich gewesen wäre. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, es sei nicht gemäß § 3 Asylgesetz 1991 glaubhaft, daß der Erstbeschwerdeführer Flüchtling sei.

2) Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 25. September 1994 im Zuge ihrer fremdenpolizeilichen Behandlung bei der Bundespolizeidirektion Graz niederschriftlich vernommen im wesentlichen angegeben, daß sie - nach ihrer Scheidung im Jahre 1988, wobei ihr erstes Kind bei ihr verblieben sei - den Erstbeschwerdeführer im Jahre 1989 kennengelernt habe und mit ihm seit 1992 verheiratet sei. Aus dieser Ehe stamme ihr (der Aktenlage nach am 31. Dezember 1992 geborenes) zweites Kind. Als sie mit diesem im 6. Monat schwanger gewesen sei, sei sie infolge der Schwierigkeiten ihres Mannes von Securitate-Leuten geschlagen worden, weshalb dieses Kind behindert auf die Welt gekommen sei. Sie habe bis Jänner 1994 gearbeitet und sei dann wegen des kranken Kindes zu Hause geblieben. Während dieser Zeit habe sie keine Unterstützung bekommen. Nach der Entlassung ihres Mannes von der Polizei hätten die Schwierigkeiten noch zugenommen, weshalb sie sich entschlossen hätten, ins Ausland zu gehen. Sie hätten beide keine Arbeit mehr bekommen und sich vor Sicherheitsbeamten verstecken müssen, weil ihr Mann immer wieder von diesen gesucht worden sei.

Bei der am 28. September 1994 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung im Asylverfahren hat die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen angegeben, daß der Erstbeschwerdeführer in Rumänien "ständig Probleme" gehabt habe und "alle bedroht" worden seien. Auf die Frage, in welcher Form sie bedroht worden sei, hat die Zweitbeschwerdeführerin geantwortet, daß die Wohnung aufgebrochen worden sei. Sie seien meist bei einem Bruder oder der Mutter versteckt gewesen und hätten Angst gehabt, von Kollegen und Vorgesetzten ihres Mannes umgebracht zu werden, da dieser "mit deren Methoden nicht einverstanden war". Sie seien seit 1991 ständig auf der Flucht gewesen und würden im Fall ihrer Rückkehr sofort verhaftet werden. Daß die Abschiebung im Juni 1994 (durch die ungarischen Behörden) für sie keine Folgen gehabt habe, erkläre sie sich damit, daß die (rumänischen) Behörden nichts davon gewußt hätten, sondern sie "nur über die Grenze geschickt" worden seien. Andere Gründe könne sie nicht angeben; "der Hauptgrund" sei ihr Gatte "und dessen Probleme". Ihre Kinder habe sie trotz der von ihr behaupteten Drohungen allein gelassen, weil sie diesen die Flucht nicht habe zumuten können.

Die belangte Behörde hat - ebenso wie dem Erstbeschwerdeführer - der Zweitbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit versagt, wobei gleichfalls eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglich vorgenommenen Beweiswürdigung entbehrlich ist. Es wäre nämlich für den Standpunkt der Zweitbeschwerdeführerin auch dann nichts zu gewinnen, wenn ihre (in der Beschwerde aufrechterhaltene) Sachverhaltsdarstellung, auch unter Mitberücksichtigung der des Erstbeschwerdeführers, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird, weshalb die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel insgesamt nicht als wesentlich anzusehen sind. Die belangte Behörde hat an sich richtig erkannt, daß eine primär gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung auf die Zweitbeschwerdeführerin hätte durchschlagen können und daher auch insoweit beachtlich gewesen wäre. Es kann aber, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon ausgegangen werden, daß eine derartige relevante Verfolgung stattgefunden hätte und daher auch in Zukunft zu erwarten wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auf keine zusätzlichen Umstände hingewiesen, die eine andere Beurteilung ermöglichen würden. Der von ihr behauptete Vorfall, daß sie während ihrer Schwangerschaft geschlagen worden sei, hätte sich bereits im Jahre 1992, also zu einer Zeit, in der der Erstbeschwerdeführer noch aktiv im Polizeidienst stand, zugetragen und stünde nicht mehr im zeitlichen Konnex zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland. Dadurch, daß die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin verneint hat, wurde demnach auch diese nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

3) Da sich somit beide Beschwerden schon aus diesem Grunde als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit dahingehend erforderlich gewesen wäre, ob die belangte Behörde jeweils überdies zu Recht den Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach die Beschwerdeführer sowohl in Ungarn als auch in Italien bereits vor Verfolgung sicher gewesen seien, herangezogen hat.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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