Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin - eine rumänische Staatsangehörige ungarischer Nationalität, die am 24. Februar 1990 in Österreich eingereist ist - hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 22. Juni 1990, mit dem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 3. März 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
In der Ersteinvernahme vom 30. April 1990 gab die Beschwerdeführerin an, daß die Schwierigkeiten nach ihrer Hochzeit begonnen hätten, als sie und ihr Ehegatte ihren Geburtsnamen behalten und dazu jeweils den Namen des Ehegatten angenommen hätten. Sie seien darauf hingewiesen worden, daß es nicht gut sei, einen ungarischen Namen zu führen. Ihr Ehegatte sei vom Sicherheitsdienst einvernommen worden, und seit 1983 hätten sie keinen Reisepaß ausgestellt erhalten. Am Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit insofern benachteiligt worden, als sie von wichtigeren Aufgaben ferngehalten worden sei, da man Angst gehabt habe, sie würde Staatsgeheimnisse an Ungarn weitergeben, wo sie eine Tante hätte. Finanziell sei sie nicht benachteiligt worden. Ihr Ehegatte sei im Dezember 1988 nach Österreich geflüchtet. Sie sei danach dreimal am Arbeitsplatz vom Geheimdienst einvernommen worden. Es sei von ihr verlangt worden, daß sie sich scheiden lasse. Nach der Revolution im Dezember 1989 sei ihr Einsicht in den Personalakt verweigert worden, da sie als Angehörige der ungarischen Minderheit kein Recht darauf hätte. Nach der Revolution habe sich insbesondere für Angehörige einer Minderheit nichts geändert, da die Front zur nationalen Rettung seit Jänner 1990 sehr rumänisch-nationale Züge angenommen habe. Am Arbeitsplatz sei sie von zwei Arbeitskollegen bedroht worden, daß sie ihren Arbeitsplatz verlieren und auf der Straße zusammengeschlagen würde, wenn sie mit ihren Äußerungen gegen die Front zur nationalen Rettung nicht aufhöre. Mitte Jänner 1990 habe sie um einen Reisepaß angesucht, der ihr erst nach besonderem Drängen ausgestellt worden sei. Sie sei von 1974 bis 1988 Mitglied des kommunistischen Jugendverbandes UTC, jedoch dort nicht politisch tätig gewesen. Eine Tätigkeit bei einer Religionsgemeinschaft habe sie nicht ausgeübt. Aufgrund der angeführten Umstände und des Umstandes, daß ihr Ehegatte sich bereits in Österreich aufgehalten habe, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen.
Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß weder die von ihr ins Treffen geführte Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit, noch die Nachteile, die sie wegen der Ausreise ihres Gatten zu tragen gehabt habe, derart gravierende Eingriffe in ihre Grundrechte darstellen würden, um die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention zu erfüllen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Auseinandersetzungen mit politisch anders denkenden Kollegen stellten keine staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention dar. Im Hinblick darauf, daß sie bei ihrer Einvernahme lediglich ihre Unzufriedenheit mit der politischen Lage in ihrer Heimat, insbesondere der Lage ihrer Volksgruppe, zum Ausdruck gebracht habe und keinerlei von staatlichen Behörden ausgehende gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vorgebracht habe, erscheine ihre Angst vor einer Rückkehr aus objektiver Sicht nicht begründbar. Sie sei somit nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung des Asyls sowie im Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da das Berufungsverfahren im vorliegenden Fall am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig war, ist gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden. Gemäß § 1 Z. 1 leg. cit. ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, welchen "Bescheid der Sicherheitsdirektion" die Behörde überprüft habe, stellt keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin dar, da sich die Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde zwar nicht aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (dort wird nur der "Bescheid der Sicherheitsdirektion" angeführt), aber aus der Begründung des Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (siehe S. 2 des Bescheides: "Die Sicherheitsdirektion für das Burgenland hat betreffend Ihren Antrag mit Bescheid vom 22.06.1990, Zl. N, festgestellt, .. . Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht berufen ...."; siehe in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0824). Die Beschwerde zeigt im übrigen, daß für die Beschwerdeführerin kein Zweifel darüber bestand, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die angeführte Berufung entschieden wurde.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf beruft, daß in der Person ihres Gatten schwerwiegende Gründe für die Flucht vorgelegen seien, die die belangte Behörde übersehen habe, kommt dem schon deshalb keine Berechtigung zu, da sie derartige Gründe in der für das Verfahren zentralen Ersteinvernahme in keiner Weise näher ausgeführt hat. Solche Gründe konnten also für die belangte Behörde zu Recht nicht maßgeblich sein.
Sofern die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie habe es unterlassen, sich über die heutigen Zustände in Rumänien genauer zu informieren, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0791), derzufolge allein aus allgemein herrschenden politischen Verhältnissen das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, sodaß das Fehlen solcher Ermittlungen nicht als relevanter Verfahrensmangel gewertet werden kann. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Ermittlungsverfahren erster Instanz offenkundig mangelhaft und somit gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 im Hinblick darauf zu wiederholen bzw. zu ergänzen gewesen wäre.
Sofern sich die Beschwerdeführerin auf Ereignisse in Rumänien, die sich kurz vor Beschwerdeeinbringung ereignet haben, das Vorkommen von "konzeptionellen politischen Prozeßen" gegen Angehörige der ungarischen Minderheit anführt, denen strafbare Tatbestände in die Schuhe geschoben würden, bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, daß für die Beurteilung der Frage, ob sie als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzuerkennen ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/0919 bis 922).
Sofern die Beschwerdeführerin weiters behauptet, es sei unrichtig, anzunehmen, daß sich die Verhältnisse in Rumänien heute derartig gebessert haben, daß mit Verfolgungen nicht zu rechnen sei, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß sich der angefochtene Bescheid auf eine derartige Begründung nicht stützt.
Es kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die angeführten Auseinandersetzungen mit politisch anders denkenden Arbeitskollegen dahin qualifiziert hat, daß es sich dabei um keine staatlichen Verfolgungshandlungen gehandelt habe. Von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 kann nur dann gesprochen werden, wenn die angeführten Maßnahmen von staatlichen Stellen ausgegangen sind oder von diesen geduldet wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 91/01/0207, und vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0102). Daß die Beschwerdeführerin dagegen vergeblich bei den staatlichen Behörden Schutz gesucht habe, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0613).
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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