Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. April 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen "der jugosl. Föderation", der am 3. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am darauffolgenden Tag den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1
Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 2. März 1992, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß Slowenien, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, "seit 27. 9. 1991" (siehe dazu BGBl. Nr. 806/1993 über die bereits mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 diesbezüglich abgegebene Erklärung dieses Landes) Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, kommt im Hinblick darauf, daß hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist, keine Berechtigung zu (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0033, und vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/1066). Der Beschwerdeführer bringt aber überdies vor, es sei ihm vor seiner Flucht von Bekannten erzählt worden, "daß die Situation für albanische Volksangehörige aus dem Kosovo in Slowenien äußerst schlecht sei", und er sei daher davon ausgegangen, daß er "auch in Slowenien gegebenenfalls Verfolgung bzw. Nachteile für meine Person zu gewärtigen hätte", weshalb er unter den gegebenen Umständen "zusammenfassend" der Auffassung sei, daß er "durch ein bloß kurzfristiges Durchfahren des Hoheitsgebietes von Slowenien keine Verfolgungssicherheit erlangt habe". Darin ist (gestützt auf Erzählungen von Bekannten) die konkrete Behauptung enthalten, daß der Beschwerdeführer als Kosovo-Albaner objektiv zu befürchten gehabt habe, in Slowenien (ebenfalls) einer Verfolgung ausgesetzt zu sein bzw. keinen wirksamen Schutz vor Abschiebung in sein Heimatland gehabt zu haben. Würde diese Behauptung zutreffen, so könnte nicht davon die Rede sein, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - nichts dafür spreche, daß Slowenien seine sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige, und anzunehmen sei, daß Slowenien von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz biete, dies jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in diesem Land. Der Beschwerdeführer hat zwar diese Behauptung erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt. Damit hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt.
Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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