Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "früheren SFRJ" ist am 2. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 6. Mai 1992 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Juni 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Österreich gewähre der Beschwerdeführerin kein Asyl.
Nach der in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Befragung vom 8. Mai 1992 angegeben, daß sie Angehörige der albanischen Volksgruppe sei, welche von den Serben schlecht behandelt werde. Ihr Ehegatte habe keine Arbeit bekommen, da diese nur unter Serben aufgeteilt worden sei. Sie hätten von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Am 3. März 1992 habe ihr Ehegatte einen Einberufungsbefehl erhalten, den er nicht befolgt habe, da er in diesem sinnlosen Krieg nicht habe kämpfen wollen. Deshalb sei er von den Serben gesucht worden. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Religion habe sie frei ausüben können. Sie sei über Ungarn eingereist.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus dem Staatsdienst entlassen worden. Als sie dagegen demonstriert habe, sei ihr die Inhaftierung angedroht worden, der sie sich nur durch die Ausreise habe entziehen können.
Die belangte Behörde wendete im Hinblick darauf, daß das Berufungsverfahren nach dem 1. Juni 1992 bei ihr anhängig war, gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 dieses Gesetz an. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren keine konkrete Verfolgung oder Furcht vor einer solchen glaubhaft gemacht habe. Die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe könne für sich nicht zur Gewährung von Asyl führen. Das allgemeine Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß Angehörige ihrer Volksgruppe von Serben schlecht behandelt würden, stelle keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung dar. Sofern sich ihr Vorbringen nicht auf ihre Person beziehe, könne dies gleichfalls nicht zur Asylgewährung führen, weil das Vorliegen von Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1991 konkrete, spezifisch auf die Person der Beschwerdeführerin zielende Repressionshandlungen der Behörden des Heimatstaates verlange. Das Asylrecht schütze im übrigen nur Personen, gegen die staatliche Verfolgungsmaßnahmen von erheblicher Intensität gesetzt würden. Derartige Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Es sei davon auszugehen, daß den Angaben des Asylwerbers bei der ersten Befragung die größere Glaubwürdigkeit als dem späteren Vorbringen beizumessen sei. Dem Berufungsvorbringen müsse die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da die Beschwerdeführerin dies bereits im Rahmen der Einvernahme vorgebracht hätte, zumal sie im besonderen darauf hingewiesen worden sei, alle ihre Person betreffenden Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen hätten, vorzutragen. Das Ermittlungsverfahren habe darüber hinaus ergeben, daß die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise bereits in Ungarn gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.
In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Asylgewährung im Sinne des Asylgesetzes 1991 sowie im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, ist gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 im gesamten Asylverfahren das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, anzuwenden, wenn das Verfahren in erster Instanz am 1. Juni 1992 anhängig war. Im vorliegenden Fall war das Asylverfahren am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängig, die belangte Behörde hätte daher das Asylgesetz (1968) anzuwenden gehabt und nicht das Asylgesetz 1991. Es war daher rechtwidrig, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung u.a. auf § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegründet hat. Da die belangte Behörde ihren Asyl nicht gewährenden Bescheid aber auch darauf stützte, daß die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu sein, und der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes 1991 mit jenem des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ident ist, wäre die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nur dann in Rechten verletzt, wenn die Beurteilung dieser Frage rechtswidrig erfolgt wäre oder Verletzungen von Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes (1968) vorliegen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, daß die belangte Behörde der Auffassung sei, daß im Kosovo eine Verfolgung der albanischen Minderheit nicht erfolge. Anfragen beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten oder bei einer internationalen Menschenrechtsorganisation hätten Aufschluß darüber gegeben, daß in ihrer Heimat Angehörige der albanischen Volksgruppe verfolgt würden und schwersten Repressionen ausgesetzt seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0370, und vom 21. Februar 1994, Zl. 93/01/1464) verlangt der Tatbestand der asylrechtlich relevanten Verfolgung konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit kann keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes (1968) abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0188, und vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0230). Im übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0592, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführerin hat weder im Asylverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde mit Ausnahme des Umstandes, daß die Arbeit unter den Serben aufgeteilt werde, näher darlegt, welche schweren Verfolgungen ihrer Auffassung nach in ihrem Heimatland gegen Personen albanischer Nationalität erfolgen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergaben sich somit keine hinreichend deutlichen Hinweise, die auf eine Gruppenverfolgung hätten schließen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0291, und vom 2. Februar 1994, Zl. 92/01/0890). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0791) aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland des Asylwerbers allein das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, stellt das Fehlen von Ermittlungen in bezug auf diese jedenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel dar.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, "ob schon die Einziehung" ihres Ehegatten "zur JNA eine Verfolgung aus politischen Gründen begründet, sodaß ein Grund für Asylgewährung nach dem Asylgesetz vorliegt, da in Jugoslawien noch immer Sippenhaftung herrscht", handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im Hinblick auf das im Verwaltungsgerichtshofverfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot unbeachtlich ist.
Auch den Einwänden der Beschwerdeführerin, es seien nicht alle ihre Angaben bei der Einvernahme protokolliert worden und es fänden sich daher sinnwidrige Aussagen im angefochtenen Bescheid, die durch Vorlage von Urkunden widerlegt werden könnten, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, welche Angaben aufgrund dessen fehlen würden bzw. welche Gründe nicht berücksichtigt worden seien, aufgrund derer die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof daher auch nicht ersichtlich, warum "bei richtiger und vollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie bei richtiger Würdigung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen" die belangte Behörde eine konkrete Verfolgung hätte feststellen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit nicht stattgegeben werden.
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