VwGH 92/01/0592

VwGH92/01/05928.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1992, Zl. 4.313.713/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 18. März 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. April 1991 einen schriftlichen Asylantrag. Darin führte er aus, er sei in der Türkei wegen seiner politischen Einstellung verfolgt worden. Es drohe ihm wegen seiner politischen Aktivitäten ein gerichtliches Strafverfahren und die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Bei der niederschriftlichen Befragung am 6. Mai 1991 verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben im Asylantrag.

Daraufhin stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 24. Juli 1991 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland aus den in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden sei. Er habe in seinem Asylantrag pauschal behauptet, wegen seiner politischen Aktivitäten in der Türkei Verfolgungen befürchten zu müssen, wobei er weder über die Art dieser Aktivitäten noch wenigstens über die von ihm verfolgten politischen Ziele Angaben gemacht habe. Auch die ihm anläßlich seiner Vernehmung gebotene Gelegenheit, die angeblich erduldete bzw. befürchtete politische Verfolgung ausführlich zu schildern, habe er nicht wahrgenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, die Behörden wären verpflichtet gewesen, bei seiner Einvernahme durch entsprechende Fragen auf eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Asylgründe zu dringen. Die belangte Behörde habe offensichtlich ihre Manuduktionspflicht verletzt. Sie dürfe sich keinesfalls damit begnügen, daß sich der Antragsteller auf die im schriftlichen Asylantrag gemachten Angaben beschränke. Sie habe vielmehr durch geeignete Fragestellungen und Belehrungen den Asylwerber zu entsprechenden Aussagen zu veranlassen. Dies sei im Beschwerdefall nicht geschehen, weshalb sowohl das Verfahren mangelhaft geblieben als auch "der entscheidungswesentliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten" nur unzureichend festgestellt worden sei. Die erwähnten Unterlassungen seien auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung "des Erstgerichtes" betreffend die Manuduktionspflicht zurückzuführen.

Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen, und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zlen. 91/01/0146 und 91/01/0212, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Behörden ist, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0146, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die belangte Behörde war daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, "durch geeignete Fragestellungen und Belehrungen entsprechende Aussagen zu veranlassen". Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit schon deshalb nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Es konnte daher auch ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0084 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

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