VwGH 93/18/0590

VwGH93/18/059010.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Oktober 1993, Zl. IV-107.793/FrB/93, betreffend Vollstreckungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 13. Oktober 1993 wurde - unter anderem - der Antrag des Beschwerdeführers, eines slowenischen Staatsangehörigen, vom 24. Juli 1992 auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß dem Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes nicht stattgegeben werden könne, weil ein Vollstreckungsaufschub im nunmehr geltenden Fremdengesetz (FrG) nicht mehr vorgesehen sei. Soweit der Antrag als Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes zu werten sei, sei ihm ebenfalls keine Folge zu geben, weil eine Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei.

2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde, soweit sich der oben genannte Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes wendet, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 2. Dezember 1993, B 1874/93-9).

3. In der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer als Beschwerdegründe im Falle einer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof aus, daß er die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften, "nämlich die Verletzung der Vorschriften nach Par. 45 AVG g.F. sowie die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, des Rechtes auf abschließendes Parteiengehör, sowie überhaupt die unrichtige Verfahrensdurchführung und rechtliche Beurteilung und auch unrichtige Gesetzesanwendung sowie Verletzung des Rechtes auf Mitwirkung am Verfahren und Mitwirkung an Beweisfindung und Beweiserbringung" geltend mache.

4. Mit hg. Verfügung vom 17. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). In diesem Zusammenhang wurde auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 244, zitierte Rechtsprechung hingewiesen, nach der es sich bei der behaupteten Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung und der Verletzung des Parteiengehörs nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe handle.

5. Im ergänzenden Schriftsatz vom 12. Jänner 1994 wies der Beschwerdeführer zunächst auf den Inhalt der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und die darin enthaltenen Ausführungen hin. In Ergänzung dazu führte er aus, daß er sich auf den Anspruch gemäß § 29 Abs. 2 FrG berufe.

6. Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1993, Zl. 93/10/0164, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsschriftsatz unter Hinweis auf die Beschwerdeausführungen wiederum die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs, behauptet, ist ihm zu erwidern, daß es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. außer dem bereits im Verbesserungsauftrag enthaltenen Judikaturhinweis den oben zitierten Beschluß vom 13. Dezember 1993).

§ 29 Abs. 2 FrG, aus dem der Beschwerdeführer - offenbar im Hinblick auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen - das subjektive Recht ableitet, das nach seinen Behauptungen durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurde, lautet wie folgt:

"(2) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Abs. 3) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z. 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen."

Nach § 28 Abs. 1 FrG sind EWR-Bürger Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

In Anbetracht der Tatsache, daß das EWR-Abkommen mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist (siehe BGBl. Nr. 909/1993), demnach zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (durch seine Zustellung am 15. Oktober 1993) noch nicht in Geltung gestanden ist, konnte der Beschwerdeführer schon deshalb durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

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