VwGH 93/10/0164

VwGH93/10/016413.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der mj. B, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter (Vater) Dr. H, beide in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25. Juni 1993, Zl. 15.691/13-III/4/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §45 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Juni 1993 wies die belangte Behörde (dem Wortlaut des Spruches zufolge) den Antrag der Schülerin B, vertreten durch den Erziehungsberechtigten, Herrn Dr. H, vom 28. August 1992 auf "behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit" gemäß § 5 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 71 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, wegen Unzulässigkeit zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz enthält folgende Bezeichnung des Beschwerdeführers: "Beschwerdeführer (in eigener Sache gemäß § 24 Abs. 2 VwGG) Dr. H, rechtskundiger Beamter des Landes Steiermark, als gesetzlicher Vertreter (Vater) der mj. B".

Mit Verfügung vom 8. Oktober 1993 wurde der Auftrag erteilt, klarzustellen, ob die Beschwerde von Dr. H im eigenen Namen oder namens der mj. B erhoben werde; es wurde weiters aufgetragen, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Mit ergänzendem, von "Dr. H als gesetzlicher Vertreter (Vater) der mj. B" gefertigten Schriftsatz wurde klargestellt, daß die Beschwerde namens der mj. B erhoben werde; diese sei die beschwerdeführende Partei.

Zur Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird folgendes dargelegt:

1. Auf Verwaltungsebene habe Dr. H für sich selbst - und nicht namens der mj. B - den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von "Platzgebühren" gestellt. Verfahrenspartei auf Verwaltungsebene sei somit Dr. H (als unterhaltsverpflichteter Vater) selbst. Über diesen Antrag habe die belangte Behörde bis zum heutigen Tag einen an die Verfahrenspartei Dr. H gerichteten Bescheid nicht erlassen. Hingegen habe die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen, an die Beschwerdeführerin mj. B gerichteten Bescheid erlassen. Die belangte Behörde habe daher über einen von der beschwerdeführenden Partei B nicht gestellten Antrag und somit unzuständig entschieden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt; die belangte Behörde habe ohne Vorliegen eines auf Verwaltungsebene von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, somit "antragslos und unzuständig", einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid erlassen.

2. Die Beschwerdeführerin sei weiters in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/07/0181). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A). Im Beschwerdefall ist somit nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in jenen Rechten verletzt sein kann, deren Verletzung sie mit dem oben zu 1. und 2. wiedergegebenen Vorbringen behauptet.

Mit den oben zu Punkt 1. wiedergegebenen Darlegungen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß nicht ohne ihren Antrag ihr gegenüber ein Bescheid erlassen werde. Eine Verletzung in diesem Recht kommt im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung eines Antrages ausgesprochen wurde. Wird ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen (und nur ein solcher Sachverhalt ist hier vom Beschwerdepunkt umfaßt), dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. z.B. den Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0098).

Bei der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um Beschwerdegründe (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 244 angeführte Rechtsprechung). Selbst die Berücksichtigung des oben unter 2. erwähnten Vorbringens könnte unter Bedachtnahme auf den zu 1. formulierten Beschwerdepunkt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit begründen, weil der Beschwerdeführerin, die nach ihren eigenen Darlegungen nicht Partei des Verwaltungsverfahrens war, auf der Grundlage dieses Standpunktes kein Recht auf Parteiengehör zukam (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0002).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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