VwGH 93/18/0210

VwGH93/18/02103.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. März 1993, Zl. Fr 1047-7/92, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §67 Abs3;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §67 Abs3;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die aufgrund eines Devolutionsantrages zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Februar 1992 auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion Wels mit Bescheid vom 4. September 1990 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 67 Abs. 3 FrG obliegt die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.

§ 70 Abs. 1 FrG sieht vor, daß über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz entscheidet. Eine andere Regelung des Instanzenzuges in Hinsicht auf Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, besteht - im Gegensatz zu § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz - seit dem Inkrafttreten des FrG nicht mehr.

Hat - wie im vorliegenden Fall - die mit Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG angerufene Oberbehörde entschieden, dann ist sie nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als sachlich in Betracht kommende Behörde anstelle der untätig gebliebenen Unterbehörde tätig geworden (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Februar 1988, Zlen. 88/08/0072, 0073). Handelt es sich in einem solchen Fall um die Entscheidung einer Sicherheitsdirektion, dann geht der Instanzenzug - sofern ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist (was im Beschwerdefall zutrifft) - an den Bundesminister für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0493, und vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0098).

Daraus folgt, daß die Beschwerde zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

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