VwGH 93/18/0098

VwGH93/18/009814.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Juli 1991, Zl. Fr 1769/90, betreffend Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer, einem ghanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. Dezember 1990 erteilt.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung hob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 17. Juli 1991 den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf und vertrat in der Begründung die Auffassung, die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung finde in § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz keine Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1992, B 869/91, abgelehnt und die er dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluß vom 9. März 1993 abgetreten hat.

Die vorliegende Beschwerde eignet sich wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 (Z. 2) Fremdenpolizeigesetz abgesprochen. Solche Bescheide gehören weder zu jenen Bescheiden, gegen die gemäß § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz eine Berufung nicht zulässig ist, noch zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 leg. cit. nur die Berufung an die Sicherheitsdirektionen, nicht jedoch eine weitere Berufung gegen deren Entscheidung zulässig ist. Der Beschwerdeführer hätte demnach - entsprechend der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) ergreifen können (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0128).

Aus dem dargelegten Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. In Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages.

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