VwGH 93/18/0187

VwGH93/18/01873.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Februar 1993, Zl. IV-726.313/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 1968;
AsylG 1997 1991;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997 1968;
AsylG 1997 1991;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalte, da er laut eigenen Angaben am 29. Juli 1991 unter Umgehung der Grenzkontrollstelle aus Jugoslawien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist zu sein. Die Versagung des Sichtvermerkes erfolgte daher im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG zu Recht. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer bereits vor Inkrafttreten des FrG den erwähnten Versagungstatbestand gesetzt hat, da die belangte Behörde mangels anders lautender Übergangsvorschriften diese Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0096). Weiters war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gehalten, bei ihrer Entscheidung den Umstand zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof die nicht näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen den im § 70 Abs. 2 FrG normierten Ausschluß des Instanzenzuges nicht zu teilen (vgl. zur früheren, wortgleichen Regelung des § 28 Paßgesetz 1969 das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0335), sodaß sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlaßt sieht, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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