VwGH 92/18/0335

VwGH92/18/03354.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 3. Juli 1992, Zl. 11-F, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 (lit. d) Paßgesetz 1969 abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - erkennbar - davon aus, daß die Beschwerdeführerin in Österreich der Prostitution nachgehen wolle. Außerdem sei sie am 11. Jänner 1992 am Flughafen Linz/Hörsching eingereist, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, obwohl ihre Reise nach Österreich Erwerbszwecken gedient habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, daß sie in E der Prostitution nachgehe, sie bestreitet auch nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk in Österreich eingereist zu sein. Bei diesem Sachverhalt ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0153) die Annahme gerechtfertigt, daß ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zumindest die öffentliche Ordnung gefährden würde. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht den Tatbestand des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 als erfüllt ansehen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen gegen die Zulässigkeit des in § 28 Paßgesetz 1969 normierten Ausschlusses des Instanzenzuges keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu grundsätzlich Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 503). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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