VwGH 93/18/0116

VwGH93/18/01168.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des V in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Mai 1992, Zl. VwSen - 400083/11/Kl/Hm, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §8;
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen die am 7. Mai 1992 erfolgte Festnahme und die folgende Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit. Mit Beschluß vom 30. November 1992, B 741/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 12. März 1993 gemäß Art. 144 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Unbestritten ist, daß gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. September 1990 ein bis zum 18. Juni 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde, ferner, daß ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Oktober 1991 ein Vollstreckungsaufschub bis zum 1. Mai 1992 gewährt wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7. Mai 1992 wurde sodann gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0472, und vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0422) ist das in § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz für die Verhängung der Schubhaft geforderte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit schon dann gegeben, wenn sich ein Fremder - wie der Beschwerdeführer - entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Auf diese Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen, wenn er geltend macht, daß das für die Erlassung des Schubhaftbescheides erforderliche "dringende Sicherungsbedürfnis der Behörde" nicht vorgelegen sei.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte die Schubhaft für rechtswidrig erklären müssen, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des "Rückschiebungsverbotes" nach § 13a Fremdenpolizeigesetz vorgelegen seien, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0080) ist die Frage, ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz besteht, nicht im Verfahren gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz, sondern bei der Abschiebung zu prüfen, sofern nicht feststeht, daß die Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder technisch unmöglich ist; dies trifft im Beschwerdefall allerdings nicht zu.

Im Hinblick auf diese Rechtslage entbehrt auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zur Frage seiner "Lebensverhältnisse" und zur Frage des "Rückschiebungsverbotes" keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, der rechtlichen Bedeutsamkeit.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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