Normen
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG einer bestimmten, als Arbeitgeberin fungierenden Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß in einer näher bezeichneten Betriebsanlage "die mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.12.1986,
MBA 10 - Ba 25.264/1/86, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:
1) Punkt 20, wonach in den Sanitär- und Personalräumen die Vornahme von Lagerungen - ausgenommen eines Rollcontainers - verboten ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Sanitärräume mit 42 Kisten (WC-Papier, Windeln, Strumpfhosen, Sonnencremen, etc.) angelagert waren.
2) Punkt 39, wonach folgende Lichteintrittsflächen von Werbe- und Dekorationsmaterialien, ausgenommen ein 19 cm breiter Klebestreifen an der Oberseite und ein 11 cm breiter Klebestreifen an der Unterseite freizuhalten sind: die beiden Ausgänge, die beiden Fenster zum Hof und die beiden Auslagen (im Plan eingezeichnet) an der Ecke L-Straße/E-Gasse, vor den beiden Auslagen und vor den beiden Fenstern vor dem Hof sind Verstellungen (z.B. durch Regale), welche zu einer Einschränkung der Lichteintrittsfläche führen könnten, verboten, wurde insoferne nicht eingehalten, als vor den beiden Fenstern zum Hof Verkaufsregale mit einer Höhe von 1,7 m aufgestellt waren, die Auslage zur E-Gasse war durch Verkaufsregale mit einer Höhe von 1,7 m verstellt." Sie habe dadurch § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit den Punkten 20 und 39 des genannten Bescheides (bei denen es sich nach der Begründung um gemäß § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz vorgeschriebene Auflagen handelt) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über sie Geldstrafen verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Zur Verletzung der in Punkt 20 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vorgeschriebenen Auflage:
Die Beschwerdeführerin wendet Verjährung ein, weil ihr in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. November 1991, welche als einzige innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Verfolgungshandlung anzusehen sei, nicht vorgehalten worden sei, "daß (ergänze: sich) die vorgefundenen Lagerungen ganz bzw. teilweise nicht auf einem Rollcontainer befunden hätten, bzw. über das Ausmaß eines Rollcontainers hinausgegangen sind." Dem kann nicht beigetreten werden: Der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. November 1991 ist mit der oben wiedergegebenen, in dem mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Tatumschreibung ident. Da darin ausdrücklich auf die Ausnahme "ausgenommen eines Rollcontainers" Bezug genommen wird, kommt bei verständiger Betrachtung aus dem Gesamtzusammenhang klar zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführerin eine Lagerung angelastet wird, die über das erlaubte Ausmaß hinausgeht. Damit entbehrt auch der Beschwerdevorwurf, mit dem ein Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG geltend gemacht wird, der Berechtigung.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob es sich bei den beanstandeten Lagerungen um solche im Ausmaß eines Rollcontainers gehandelt habe oder ob sie darüber hinausgegangen seien, ist ihr zu entgegnen, daß für die belangte Behörde kein Anlaß für nähere Erhebungen in diese Richtung bestand, weil weder die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet noch das Erhebungsergebnis Anhaltspunkte für etwaige diesbezügliche Bedenken ergeben hatte.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei. Sie beruft sich diesbezüglich darauf, daß sie sich zur Zeit der Tat auf Urlaub befunden habe und für die Zeit ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreterin "entsprechend instruiert und angewiesen habe, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften, wozu auch der BA-Genehmigungsbescheid gehört, einzuhalten". Außerdem habe sie sich darauf verlassen können, daß die ebenfalls zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte Filialinspektorin die nötige Kontrolle während ihrer Abwesenheit ausübe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Hiezu hätte es nämlich insbesondere der konkreten Dartuung bedurft, daß auch für die Überwachung der Stellvertreterin der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gesorgt worden sei. Auf eine Kontrolle durch die Filialinspektorin allein hätte sich die Beschwerdeführerin dabei nicht ohne weiteres verlassen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0382).
2. Zur Verletzung der in Punkt 39 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vorgeschriebenen Auflage:
Soweit die Beschwerdeführerin auch hier mit der Behauptung, es sei ihr in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht angelastet worden, daß die aufgestellten Regale tatsächlich zu einer Einschränkung der Lichteintrittsfläche führen könnten, Verjährung geltend macht, ist sie sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Dies gilt auch für den der belangten Behörde vorgeworfenen Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie bestreitet, hinsichtlich der angeführten Übertretung ordnungsgemäß zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen zu sein. Die Einhaltung "dieser Bestimmung" (gemeint: der in Rede stehenden Auflage) erfordere eine bauliche Änderung in der Filiale (Änderung bzw. Neuanschaffung von Regalen oder eine geänderte Regalaufstellung innerhalb der Filiale), wozu die Beschwerdeführerin jedoch auf Grund der von ihr unterfertigten Bestellungsurkunde nicht berechtigt sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, daß sich ihre Verantwortung laut der genannten Bestellungsurkunde "auf alle zur Anwendung kommenden Vorschriften, insbesondere auf ... h) ... der Einhaltung der Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides" erstreckt (Punkt 2), wobei sie laut Punkt 3 berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Diese ihr eingeräumte "Berechtigung" ist jedoch als Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abgegrenzten Bereich im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG anzusehen; sie umfaßt die Vorkehrung all jener Maßnahmen, die notwendig sind, um - hier - die Einhaltung der Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu gewährleisten. Daran vermag auch die bloß eine subjektive Meinung wiedergebende Zeugenaussage der Filialinspektorin, daß die Beschwerdeführerin "keine Veränderungen an den Regalen vornehmen dürfte", nichts zu ändern. Im übrigen hätte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten zurückziehen müssen, wenn es ihr nicht gelungen wäre, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Auf diese Ausführungen ist die Beschwerdeführerin auch zu verweisen, wenn sie mit der Behauptung, "sie habe eine Veränderung des gegebenen Zustandes weder selbst durchführen noch veranlassen" können, ihr Verschulden bestreitet. Daß die Filialinspektorin und der Gebietsleiter "über den Zustand der Regale vor den Fenstern und den vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid geforderten Zustand" informiert waren, enthob die Beschwerdeführerin nicht ihrer Verpflichtung, im Rahmen der ihr zugewiesenen Anordnungsbefugnis auf geeignete Weise selbst für die Einhaltung der in Rede stehenden Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu sorgen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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