VwGH 91/19/0382

VwGH91/19/038223.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. MA 63-P 90/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeber fungierenden D-Ges.m.b.H. der Begehung von neun Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil am Samstag, dem 26. November 1988 in einem örtlich näher beschriebenen Betrieb in Hinsicht auf neun namentlich angeführte Arbeitnehmer die Wochenendruhe nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß es der D-Ges.m.b.H. gestattet gewesen sei, an einem Samstag im Monat bis 17.00 Uhr geöffnet zu haben und eine "weitere rechtliche Begründung" vermißt, warum die Filiale dieses Unternehmens gerade am Samstag, dem 26. November 1988, nicht geöffnet hätte werden dürfen, so übersieht er die unbestrittene Feststellung, daß der im Beschwerdefall betroffene Betrieb schon am 5. November 1988 nachmittag offengehalten worden war (vgl. zur maßgeblichen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1990, Zl. 90/19/0263).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die erwähnten Arbeitnehmer trotz der Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes "beschäftigt" wurden, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen anderen Grund für die von ihm nicht bestrittene Anwesenheit der Arbeitnehmer nicht konkret behauptet. Zur Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen war die Behörde nicht verpflichtet. Weiters hatte sie mangels entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob sich unter diesen Arbeitnehmern "Führungskräfte" (gemeint wohl: leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 5 Arbeitruhegesetz) befunden haben.

Auch mit dem Hinweis, er habe sich am 26. November 1988 gar nicht in Wien befunden und sohin die Anweisung (zum Offenhalten des Geschäftslokales) nicht gegeben, vielmehr habe diese von dem für diesen Bereich verantwortlichen zweiten Geschäftsführer gestammt, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zunächst ist klarzustellen, daß diesem anderen Geschäftsführer nicht die Stellung eines "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 zukam, weil wesentliche Voraussetzung hiefür zufolge des § 9 Abs. 4 leg. cit. die der Behörde vorzulegende nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 1991, Zl. 91/03/0235); eine solche Zustimmmung wurde jedoch im Beschwerdefall nicht vorgelegt.

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der erwähnten Gesellschaft (der Arbeitgeberin) traf den Beschwerdeführer sohin gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes um Ungehorsamsdelikte handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221), hatte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hatte er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet wäre, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, ist in seinem Hinweis auf seine Abwesenheit von Wien und daß die Anweisung des Offenhaltens vom anderen Geschäftsführer stamme, nicht zu erblicken. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers blieb nämlich trotz des Tätigwerdens des anderen Geschäftsführers weiterhin aufrecht, auf dessen pflichtgemäßes Verhalten alleine sich der Beschwerdeführer nicht hätte verlassen dürfen. Daß der Beschwerdeführer aber für die Zeit seiner Abwesenheit vom Betrieb Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes getroffen hätte, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Ebensowenig läßt sich diesem Vorbringen entnehmen, daß es trotz der Vorkehrung entsprechender Maßnahmen durch den Beschwerdeführer auf Grund des Verhaltens des anderen Geschäftsführers zu den Verstößen gekommen wäre, daß also ihm - dem Beschwerdeführer - die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift auf Grund des Verhaltens des anderen zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Organes unmöglich gewesen sei (vgl. zum Ganzen neuerlich das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221).

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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