VwGH 93/17/0007

VwGH93/17/000720.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1992, Zl. R/1-V-867/2, betreffend Antrag auf Nachsicht eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs3 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §119 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §119 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §12 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs2 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs6;
BauO NÖ 1976 §14 Abs7;
BauO NÖ 1976 §2 Z7 litb idF 8200-6;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
LAO NÖ 1977 §184 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs3 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §119 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §119 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §12 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs2 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs6;
BauO NÖ 1976 §14 Abs7;
BauO NÖ 1976 §2 Z7 litb idF 8200-6;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
LAO NÖ 1977 §184 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 1982 wurde auf Antrag unter anderem des RP die Abteilung der Parzellen 903/6, 903/7, 904/5 und 1107, EZ 125, auf die Parzellen 904/5 und 903/7 bewilligt. Aus Anlaß dieser Grundabteilung wurde gemäß § 14 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. 8200-0 (im folgenden: NÖ BauO 1976), für den durch die Teilung geschaffenen Bauplatz Parzelle 904/5, den Abteilungswerbern ausgehend von dem im Bauland gelegenen Anteil dieses Grundstückes von 850 m2 ein Aufschließungsbeitrag von S 83.820,-- vorgeschrieben. Das Grundstück 904/5 wurde in Form einer sogenannten Fahnenparzelle konfiguriert. Zwischen dem öffentlichen Gut (Grundstück 1107 Weg, EZ 437) führt entlang der (vom Weg her gesehen linken) Grenze des neuen Grundstückes 903/7 ein fast 90 m langer (und 4 m breiter) Wegstreifen zum Grundstück 904/5. Dieser Weg nimmt rund ein Achtel der gesamten Fläche des Grundstückes 904/5 ein und erreicht den nicht auf ihn entfallenden Teil desselben dort, wo dieser noch im Grünland liegt. Die Entfernung vom "Wegende" zur Bauland-Grenze beträgt nochmals über 40 m. Der Baulandanteil des Grundstückes 904/5 ist etwa 130 m vom öffentlichen Gut entfernt.

Das neugeschaffene Grundstück 904/5 grenzt an die der Beschwerdeführerin gehörende Liegenschaft EZ 151. Die Beschwerdeführerin erwarb das erstgenannte Grundstück von RP. Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Oktober 1984 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 172 der Niederösterreichischen Landesabgabenordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung LGBl. 3400-0 (im folgenden: NÖ AO 1977) zur Haftung für den mit Bescheid vom 18. Mai 1982 für das Grundstück 904/5 dem RP vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag herangezogen. Am 29. Oktober 1984 richtete die Beschwerdeführerin an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde einen mit "Ansuchen um Verminderung der Aufschließungskosten" überschriebenen Schriftsatz, in welchem sie ersuchte, "die Aufschließungskosten um die Hälfte zu reduzieren". Zur Begründung führte sie aus, es handle sich bei dem erwähnten Grundstück um ein Fahnengrundstück, das nicht mit Bauabsicht, sondern lediglich zu dem Zweck erworben wurde, keine Nachbarn zu bekommen. Eine Verbauung des Grundstückes sei lagebedingt aus Kostengründen nicht möglich. Die tatsächlichen Aufschließungskosten innerhalb des Grundstückes wären enorm hoch, weil die Zufahrtsstraße zum Grundstück nicht vorhanden sei und die Zufahrt im Grundstück vom Grünlandgürtel zum Bauland schätzungsweise 100 m betrage. Ein Anlegen der Straße, der Wasserleitung, des Stromanschlusses sowie der Gasleitung sei daher schon aus Kostengründen unwirtschaftlich. Dieses Grundstück sei aus den oben angeführten Gründen an Bauinteressenten praktisch unverkäuflich gewesen. Es sei für die Beschwerdeführerin schwer einzusehen, einen Betrag von S 83.820,-- ohne jegliche Gegenleistung der Gemeinde bezahlen zu müssen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wertete diesen Antrag als Nachsichtsansuchen und wies mit Bescheid vom 27. November 1985 dieses Ansuchen als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin auch beim Kauf des Grundstückes bekannt gewesen, daß Aufschließungskosten zu entrichten seien. Die Einhebung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages sei nach der Lage des Falles nicht unbillig.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie unter Wiederholung ihres Antragsvorbringens noch ergänzend ausführte, die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche durch die mitbeteiligte Gemeinde sei im Hinblick darauf, daß fast alle dort angrenzenden Grundstücke mit ganz geringen oder nur teilweisen Ausnahmen im Grünland lägen, nicht zu erwarten.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1987 wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 24. November 1989, Zl. 87/17/0146, hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er äußerte die Rechtsauffassung, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 1984 zu Recht als Nachsichtsansuchen gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch zum inhaltsgleichen § 236 Abs. 1 BAO sei die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO (§ 183 NÖ AO 1977) vorgesehene Ermessensentscheidung. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, liege im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Verneine die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum; bejahe die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so habe sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO (§ 18 NÖ AO 1977) zu entscheiden. Die Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles setze jedenfalls voraus, daß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff komme. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung könne unter anderem dann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die zitierte Bestimmung solle der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nun habe die Beschwerdeführerin in ihrem Nachsichtsansuchen ein in diese Richtung zielendes Vorbringen erstattet. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in seinem Bescheid vom 27. November 1985 die Unbilligkeit lediglich unter Hinweis darauf verneint, der Beschwerdeführerin sei beim Kauf des Grundstückes bekannt gewesen, daß Aufschließungskosten zu entrichten seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer dagegen erhobenen Vorstellung Argumente für die Richtigkeit ihres Standpunktes ins Treffen geführt. Die belangte Behörde sei jedoch in der Begründung des nun angefochtenen Bescheides darauf in keiner Weise eingegangen. Dies offenbar deshalb, weil sie der irrigen Auffassung gewesen sei, der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe über eine Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 15. Oktober 1984 und nicht über ein Nachsichtsersuchen entschieden. Sie habe damit gegen ihre im § 70 Abs. 3 lit. a NÖ AO 1977 normierte Begründungspflicht verstoßen. Damit sei auch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert; die Nachholung einer solchen Begründung in der Gegenschrift vermöge den dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen. Der Sachverhalt bedürfe daher in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1990 hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. November 1985 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Unter Hinweis auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die Vorstellungsbehörde die Auffassung, die Abgabenbehörde habe es zu Unrecht unterlassen, von Amts wegen die Frage der Unbilligkeit der Einhebung der gegenständlichen Abgabe zu prüfen.

Mit Bescheid vom 4. Jänner 1991 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei das Nachsichtsersuchen neuerlich ab. Der Umstand, daß allfällige Baumaßnahmen auf Fahnengrundstücken, verglichen mit anderen Grundstücken relativ höhere Baukosten bedingen, stelle keine Unbilligkeit der Einhebung dar, zumal der Gesetzgeber hinsichtlich der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nicht zwischen Fahnengrundstücken und anderen Bauplätzen unterschieden habe. Dies erkläre sich daraus, daß ein Fahnengrundstück mit dem daran anschließenden Grundstück jederzeit vereinigt werden könne, ohne daß hiedurch eine Abgabepflicht ausgelöst würde.

Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Gemeinde werde keine Aufschließungsleistungen erbringen, weshalb die Einhebung der Abgabe unbillig sei, erweise sich als nicht stichhaltig. Die Aufschließungsabgabe als solche diene im Rahmen ihrer Zweckwidmung der Allgemeinheit, nicht der Aufschließung desjenigen Grundstückes, für das sie vorgeschrieben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Sie billigte dabei die Rechtsauffassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, wonach der Gesetzgeber die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages für Fahnengrundstücke vorhergesehen und dessen Bemessung nach denselben Kriterien wie für andere Grundstücke bewußt in Kauf genommen habe. § 14 Abs. 6 NÖ BauO 1976 sei zu entnehmen, daß die Gemeinde nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Errichtung einer provisorischen Fahrbahn verpflichtet sei. Ein Umkehrschluß aus dieser Bestimmung lasse erkennen, daß auch hier der Gesetzgeber mit der Möglichkeit gerechnet und diese in Kauf genommen habe, daß der Aufschließungsbeitrag zu entrichten sei, ohne daß es umgehend zur Versorgung des jeweiligen Grundstückes mit sämtlichen Aufschließungsanlagen komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nachsicht des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages verletzt erachtet. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 183, 184 NÖ AO 1977 lauten auszugsweise:

"§ 183

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) ...

§ 184

(1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

(2) ..."

§§ 2, 11, 14 und § 119 NÖ BauO 1976 in der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Bewilligung der Grundabteilung) in Geltung gestandenen Fassung der Novelle LGBl. 8200-1 lauteten auszugsweise:

"§ 2

...

7. Bauplatz: Ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück im Bauland, welches eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe hat, daß darauf Gebäude nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplanes errichtet werden dürfen;

...

§ 11

Grundabteilungsverfahren, Bauplatzerklärung

(1) ...

(2) Jeder Bauplatz muß den in § 2 Z. 7 angeführten Anforderungen entsprechen. Fahnengrundstücke sind nur zulässig, wenn der an die Verkehrsfläche reichende Zufahrtsstreifen mindestens 3 m breit ist, höchstens über eine Bauplatztiefe reicht und Anschlüsse für Wasser und Kanalisation ohne besondere technische Vorrichtungen möglich sind. Jeder Bauplatz ist im Grundabteilungs-Bewilligungsbescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen.

(3) Die Baubehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn durch die Grundabteilung Vorschriften dieses Gesetzes verletzt werden, insbesondere wenn

  1. 1. ...
  2. 2. die Bauplätze nicht den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen;
  3. 3. durch die Grundabteilung eine unbebaubare Restfläche entstehen würde, es sei denn, sie soll in das öffentliche Gut übertragen werden, oder
  4. 4. die Erschließung des Abteilungsgebietes im Zeitpunkt der Entscheidung noch unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung zur Folge haben könnte.

(4) ...

§ 14

Aufschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig. Wenn zuvor noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, dann ist ein solcher nach den folgenden Bestimmungen anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben.

...

(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung sind auf den Beitrag anzurechnen.

(6) Die Gemeinde hat eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herzustellen, wenn bei einseitiger Bebauung für 70 %, bei zweiseitiger Bebauung für 50 % der Strecke zwischen dem Anschluß der vorgesehenen Verkehrsfläche an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Beiträge gemäß Abs. 1 fällig sind.

(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für Herstellungen von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

...

§ 119

Dingliche Bescheidwirkung

Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach Abschnitt IX - kommt insoferne eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Bei einem Bescheid nach § 10 scheidet der Rechtsvorgänger im Grundeigentum als Abteilungswerber aus den Verpflichtungen gemäß §§ 13 und 14 nicht aus, sondern haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu ungeteilter Hand."

§§ 2, 14, 15, 100 und 119 NÖ BauO 1976 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Jänner 1991 (Zustellung am 10. Jänner 1991) in Geltung gestandenen Fassung der Novelle LGBl. 8200-6 lauteten auszugsweise:

"§ 2

...

  1. 7. Bauplatz: Ein Grundstück im Bauland, das
    1. a) nach § 12 hiezu erklärt wurde oder
    2. b) durch eine vor dem 1. Jänner 1989 bewilligte

      Grundabteilung geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

      c) am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut ist;

      ...

§ 14

Aufschließungsabgabe

(1) Aus dem Anlaß der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. ...

§ 15

Ergänzungsabgabe

Eine Ergänzungsabgabe ist vorzuschreiben

1. für jeden der neugeformten Bauplätze aus dem Anlaß der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, für die bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben wurden oder die nach § 2 Z. 7 lit. b oder c als solche gelten, wenn dabei deren Anzahl oder Gesamtausmaß vergrößert wird.

...

§ 100

Inhalt der Baubewilligung

...

(3) Wenn die Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z. 5) ... auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht zum Bauplatz erklärt worden ist und das auch nicht nach § 2 Z. 7 lit. b oder c als solcher gilt, dann gilt der Antrag auf die Erteilung der Baubewilligung auch als Antrag auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes zum Bauplatz und ist dieses Grundstück im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz zu erklären.

Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist abzuweisen, wenn das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt werden darf.

§ 119

Dingliche Bescheidwirkung

Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach Abschnitt IX - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. ... Bei einem Bescheid nach § 10 scheidet der Rechtsvorgänger im Grundeigentum als Abteilungswerber aus den Verpflichtungen gemäß §§ 13 bis 15 nicht aus, sondern haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu ungeteilter Hand. ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 24. November 1989, Zl. 87/17/0146, dargelegt hat, ist das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 1984 als Nachsichtsansuchen im Sinne des § 183 NÖ AO 1977 zu werten. Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend als Beschwerdepunkt die Verletzung ihres Rechtes auf Nachsicht der Abgabe geltend.

§ 119 NÖ BauO 1976 ordnete sowohl in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-1, als auch in jener der Novelle LGBl. 8200-6 an, daß die aus Bescheiden nach diesem Gesetz erwachsenden Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. In Ansehung von Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 haften Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger im Grundeigentum zur ungeteilten Hand. Das in dieser Bestimmung enthaltene Wort "haftet" hat dabei offenbar nur die Bedeutung von "Einstehenmüssen für eine eigene Schuld". Der dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid entfaltete daher ab dem Eigentumsübergang der Beschwerdeführerin gegenüber unmittelbare Rechtswirkung. Angesichts dieses Regelungsinhaltes des § 119 NÖ BauO 1976 in seiner Fassung LGBl. 8200-1 war der Haftungsbescheid rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241). Seine Erlassung änderte jedoch nichts daran, daß die Beschwerdeführerin nach wie vor zur ungeteilten Hand mit ihrem Rechtsvorgänger im Grundeigentum für die Abgabenschuldigkeit haftete, und zwar im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 4. Jänner 1991 aus dem Grunde des § 119 NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8200-6.

Bei dem hier vorliegenden Mehrpersonenschuldverhältnis sind alle diese Personen, insbesondere auch jene, die als Schuldner oder Haftende bereits herangezogen wurden, zur Antragstellung im Sinne des § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 einzeln legitimiert. Da eine Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches als solchen zur Folge hat, käme sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Daraus folgt, daß die Nachsicht einer Abgabe, für die Gesamtschuldner (Haftende) einzustehen haben, nur dann in Betracht kommt, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern (Haftenden) erfüllt sind. Erfüllt nur der Antragsteller in seiner Sphäre die Voraussetzungen, andere Gesamtschuldner (Haftende) hingegen nicht, so sind die Voraussetzungen für eine Nachsicht, die das Abgabenschuldverhältnis als solches zum Erlöschen bringt, als nicht erfüllt zu beurteilen. Diesfalls besteht jedoch die Möglichkeit, daß über (besonderen) Antrag eines Gesamtschuldners, der in seiner Person die Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt, dessen Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 184 NÖ AO 1977 verfügt wird. Ein Verfahren nach § 184 leg. cit. ist nur zulässig, wenn ein ausdrücklich als solcher bezeichneter oder seinem Inhalt nach als solcher erkennbarer Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld eingebracht worden ist. Eine Umdeutung eines Antrages eines Gesamtschuldners auf Nachsicht von gesamtschuldnerisch verfangenen Abgaben gemäß § 183 NÖ AO 1977 in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, wenn die Voraussetzungen für eine Nachsicht bezogen auf alle Gesamtschuldner nicht erfüllt sind, ist nicht zulässig (vgl. Stoll, BAO III, 2424 f, 2451, zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 236, 237 BAO, mit Hinweisen auf die Judikatur). Erfolgsvoraussetzung des gegenständlichen Nachsichtsantrages wäre daher, daß die geltend gemachte Unbilligkeit nicht nur bei der Beschwerdeführerin selbst, sondern - jedenfalls - auch bei ihrem Rechtsvorgänger im Grundeigentum vorläge.

Die Beschwerdeführerin vertritt mit ausführlicher Begründung die Rechtsansicht, eine Erklärung des Grundstückes 904/5 zum Bauplatz sei aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Jänner 1991 geltenden Rechtslage ausgeschlossen. Es könne daher der (nunmehrige) "Abgabentatbestand" der Bauplatzerklärung nicht mehr verwirklicht werden, eine Verbauung des Baulandanteiles dieses Grundstückes scheide daher nicht mehr nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch aus rechtlichen Gründen aus. Die fehlende Möglichkeit, den im Bauland liegenden Teil des in Rede stehenden Grundstückes zum Bauplatz erklären zu lassen, stelle ein Baubewilligungshindernis nach § 100 Abs. 3, letzter Satz, NÖ BauO 1976 dar.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich aus der Einführung neuer Abgaben oder aus dem gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Abgaben im Gesetzeswege, aus der Änderung der gesetzlichen Erhebungsgrundsätze, damit verbunden aus der Änderung der subjektiven und objektiven Anknüpfung, die üblicherweise ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden, Unterschiede ergeben, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung verwirklicht worden sind; die sich aus einer solchen Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Belastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeiten des Einzelfalles anzusehen (vgl. Stoll, BAO, III, 2439). Aus diesen Erwägungen kommt dem Umstand, daß nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht eingetreten wäre und - nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - auch nicht eintreten könnte, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche aber auch darin, daß die Unmöglichkeit, eine Bauplatzerklärung zu erwirken, ein Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung nach § 100 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1976 darstellte, weshalb ihr eine Verbauung des Baulandanteiles des gegenständlichen Grundstückes auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich wäre.

§ 100 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1976 ordnet - wie sich aus dem Sinnzusammenhang mit dem vorangehenden Satz ergibt - lediglich die Abweisung solcher, ein Grundstück, welches nicht zum Bauplatz erklärt werden darf, betreffenden Anträge auf Erteilung der Baubewilligung an, die nach der Bestimmung des § 100 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO 1976 auch als Anträge auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes zum Bauplatz gelten. Diese Voraussetzung ist aber nur bei solchen Grundstücken gegeben, die nicht aus dem Grunde des § 2 Z. 7 lit. b NÖ BauO 1976 als Bauplatz gelten, also nicht durch eine vor dem 1. Jänner 1989 bewilligte Grundabteilung geschaffen wurden und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaßen.

Das in Rede stehende Grundstück ist nun unstrittig durch eine vor dem 1. Jänner 1989 bewilligte Grundabteilung geschaffen worden. War es nach der damals geltenden Rechtslage (§ 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8200-1) ein Bauplatz, so stünde die durch die folgende Rechtsänderung eingetretene Unmöglichkeit, eine Bauplatzerklärung gemäß § 12 NÖ BauO 1976 i.d.F. LGBl. 8200-6 zu erwirken, der Erteilung einer Baubewilligung nicht aus dem Grunde des § 100 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1976 entgegen.

War demgegenüber durch die - dann zu Unrecht bewilligte - Grundabteilung kein Bauplatz im Sinne des § 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 i. d.F. LGBl. 8200-1 entstanden, wäre die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anläßlich der Grundabteilung nach § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8200-1 unzulässig gewesen. Aus § 14 Abs. 2 leg. cit. ist nämlich abzuleiten, daß ein Aufschließungsbeitrag aus Anlaß einer Grundabteilung nur im Falle der Schaffung eines Bauplatzes vorgeschrieben werden kann, weil nach dieser Gesetzesstelle der Beitrag aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet wird, wobei die Berechnungslänge die Seite eines mit dem durch die Teilung geschaffenen BAUPLATZFLÄCHENGLEICHEN Quadrates ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Abgabennachsicht gemäß § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 setzte jedoch die Unbilligkeit der AbgabenEINHEBUNG voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, daß die AbgabenVORSCHREIBUNG zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muß die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären. Dies ist insbesondere bei Erlassung unzutreffender Steuerbescheide der Fall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 1989, Zl. 88/13/0183).

Ob der Beschwerdeführerin durch den gegen sie erlassenen Haftungsbescheid - ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit - die Möglichkeit des § 193 NÖ AO 1977 eröffnet war, den Abgabenbescheid mit Berufung anzufechten, kann hier dahingestellt bleiben, weil jedenfalls dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin eine derartige Berufungsmöglichkeit offenstand, sodaß eine allenfalls unrichtige Festsetzung der Abgabe gegenüber seiner Person jedenfalls keine unbillige Härte ihrer Einbringung darstellte. Dies wäre aber nach dem Vorgesagten für den Erfolg des vorliegenden Antrages nach § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 unumgänglich. Daß die Unterlassung weiterer Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zufolge entschuldbaren Irrtums, oder sonst unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen sei, bzw. nicht aussichtsreich und daher nicht zumutbar erschienen sei, oder ein durch ein Verhalten der Behörde veranlaßter Rechtsirrtum ihn davon abgehalten hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Stoll BAO III, 2437 wiedergegebenen Ausnahmefälle, in denen eine Abgabennachsicht auch bei Unbilligkeit der Festsetzung möglich ist).

Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die UNWIRTSCHAFTLICHKEIT einer Bauführung auf dem gegenständlichen Grundstück stelle eine unbillige Härte der Einhebung der Abgabe dar, ist ihr zu erwidern, daß nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften durch eine Nachsicht gemäß § 183 Abs 1 NÖ AO 1977 gemildert werden können, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1989, Zl. 87/17/0146, und die darin wiedergegebene Judikatur). Mit dem "Gesetzgeber" im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur jener Gesetzgeber gemeint sein, der die im Zeitpunkt der Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes geltende Rechtslage geschaffen hat. Für die Beurteilung, ob der Gesetzgeber bestimmte Folgen vorhergesehen und bewußt in Kauf genommen hat, ist daher - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes abzustellen. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-1 war unter den dort umschriebenen Voraussetzungen die Schaffung von Fahnengrundstücken ausdrücklich zulässig. Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit der Schaffung solcher Grundstücke vorhergesehen und bewußt in Kauf genommen, daß deren Eigentümer anläßlich einer Grundabteilung ungeachtet der höheren Kosten einer Verbauung nach den gleichen Kriterien zur Leistung des Aufschließungsbeitrages herangezogen werden, wie andere Grundeigentümer.

Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Grundabteilung wäre - in Ermangelung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1976 i.d.F. LGBl. 8200-1 - im hier vorliegenden Fall nicht zu bewilligen gewesen, ist ihr wiederum zu entgegnen, daß eben diese Grundabteilung von ihrem Rechtsvorgänger im Grundeigentum als Abteilungswerber in dieser Form beantragt wurde und ihre Bewilligung in Rechtskraft erwuchs. Die Schaffung des in Rede stehenden Grundstückes entsprach daher - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit seiner Verbauung - dem Willen des mit ihr zur ungeteilten Hand schuldenden Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin im Grundeigentum. Ihre behauptete Rechtswidrigkeit kann daher nicht als Argument für die Unbilligkeit der Einhebung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages herangezogen werden.

Schließlich stützt die Beschwerdeführerin ihr Nachsichtsbegehren auch darauf, daß mit der Herstellung einer entsprechenden Straße durch die Gemeinde (in absehbarer Zeit) nicht zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Auffassung, die Aufschließungsabgabe diene der Straßenherstellung (samt Nebenanlagen) im Bereich des belasteten Grundstückes. Sie führt für diese Auffassung § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 ins Treffen. Diese Bestimmung spreche in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-6 ausdrücklich von Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße. Durch die Novellierung dieser Bestimmung sei die schon aufgrund des § 14 Abs. 5 leg. cit. in der Fassung vor dieser Gesetzesänderung bestehende Rechtslage nur verdeutlicht worden.

Mit dieser Auffassung steht die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 NÖ BauO 1976 i.d.F. vor der Novelle LGBl. 8200-6. Demnach war die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der in § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 genannten Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. Nach § 14 Abs. 7 NÖ BauO 1976 (i.d.F. LGBl. Nr. 8200-0) waren die als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben zwar im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, mußten aber keinesfalls dem betreffenden Grundstück zugutekommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen war grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1992, Zl. 88/17/0144). Dem § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 i.d.F. LGBl. 8200-0 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Ob diese Beurteilung auch auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8200-6 zutrifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil für die Prüfung der Frage, ob das mögliche Unterbleiben der Aufschließung des abgabengegenständlichen Grundstückes (in absehbarer Zeit) eine vom Gesetzgeber nicht bedachte besondere Härte des Einzelfalles darstellt, die er bei Kenntnis der Umstände desselben vermieden hätte, nach dem Vorgesagten die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgeblich ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ließ der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 14 Abs. 6 NÖ BauO 1976 (i.d.F. LGBl. 8200-0) erkennen, daß er die Möglichkeit des Unterbleibens der Aufschließung eines Grundstückes, für das ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, vorhergesehen und bewußt in Kauf genommen hat. Die in den Materialien zu dieser Bestimmung (GZ I/6-36/13-1968) erwähnte Garantie der Aufschließung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar erst Platz greifen, wenn (falls) die im § 14 Abs. 6 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen eingetreten sind.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß der Gesetzgeber die von ihr als unbillig erachtete Konsequenz des Unterbleibens der Aufschließung eines Grundstückes, für das der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, durch die Schaffung des Abteilungshindernisses des § 11 Abs. 3 Z. 4 NÖ BauO 1976 i. d.F. LGBl. 8200-1 habe vermeiden wollen und die zitierte Gesetzesbestimmung auch der mit Bescheid vom 18. Mai 1982 erfolgten Bewilligung der Abteilung des gegenständlichen Grundstückes entgegengestanden sei, so macht sie - wie sie selbst erkennt - auch damit die Unrichtigkeit des Bescheides über die Bewilligung der Grundabteilung geltend. Sie ist daher auf die obigen - zur mangelnden Relevanz der Behauptung des Abteilungshindernisses nach § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1976 i.d.F. LGBl. 8200-1 erstatteten - Ausführungen zu verweisen.

Aus diesem Grunde kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vorliegt, auf die Tragweite des im Vorstellungsbescheid nicht verwendeten Argumentes der mitbeteiligten Gemeinde, wonach bei Vereinigung des gegenständlichen Grundstückes mit der angrenzenden Liegenschaft der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Bauplatz entstünde, ohne daß hiedurch die Pflicht zur Leistung einer Ergänzungsabgabe ausgelöst würde (vgl. hiezu § 15 Z. 1 NÖ BauO 1976 i.d.F. LGBl. 8200-6), gar nicht mehr an.

Die erstmals in der vorliegenden Beschwerde erhobene Behauptung des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin selbst vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 - wie oben ausgeführt - nicht nur in der Person der Beschwerdeführerin, sondern auch in der ihres Rechtsvorgängers im Grundeigentum vorliegen müßten. Hiezu wurde aber weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Das hg. Erkenntnis vom 24. November 1989, Zl. 87/17/0146, enthält keine gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden Aussagen, die dem vorliegenden Erkenntnis entgegenstünden, zumal die tragende Begründung für die Aufhebung des dort angefochtenen Vorstellungsbescheides darin lag, daß es die belangte Behörde unterlassen hatte, sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin (auch in rechtlicher Hinsicht) in ihrem Nachsichtsansuchen und in ihrer Vorstellung auseinanderzusetzen, weil sie der irrigen Auffassung war, der Gemeinderat habe in Wahrheit über eine Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 15. Oktober 1984 und nicht über ein Nachsichtsansuchen entschieden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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