VwGH 93/16/0179

VwGH93/16/017919.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. D in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 7. Mai 1993, Zl. 290-GA5-DTa/92, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 29. November 1993 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, insgesamt vier Mängel seiner ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu beheben.

Da der Abtretungsantrag nur dahin lautete, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer "in sonstigen Rechten verletzt wurde", wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, BESTIMMT zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, dessen Punkt II lautet wie folgt:

"Ferner wird das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, hiemit wie folgt bestimmt bezeichnet: § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1955."

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. den hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/15/0179 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach ständiger hg. Judikatur genügt es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht, eine Bestimmung des betreffenden Gesetzes ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörende Rechtsausführungen anzuführen (vgl. dazu den jüngst ergangenen hg. Beschluß vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0157 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdepunkt auch aus dem Beschwerdeinhalt nicht zweifelsfrei entnommen werden.

Der Beschwerdeführer ist dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus (vgl. den bereits oben zitierten hg. Beschluß Zl. 93/16/0157), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen war (§§ 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG).

Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den im Verbesserungsschriftsatz gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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