VwGH 93/15/0204

VwGH93/15/020417.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der L in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat X) vom 8. März 1993, Zl. 6/4-4362/92-02, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 26. November 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, zwei ihrer Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben; nämlich einerseits das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und andererseits ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 leg. cit. entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG), weil die Beschwerdeführerin in ihrer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (nur) eine Verletzung in ihrem VERFASSUNGSGESETZLICH gewährleisteten Recht auf Gleichheit geltend gemacht hatte.

Innerhalb der gesetzten Frist teilte der Beschwerdevertreter zwar unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag, aber ohne Anführung, daß er im Namen der Beschwerdeführerin einschreite, mit, daß der angefochtene Bescheid die Folge einer unrichtigen Auslegung der Bestimmungen des § 22 UStG iVm § 125 BAO insofern sei, "als im konkreten Fall grob gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen" werde. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 125 Abs. 1 BAO zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt und sie durch die Anwendung des § 22 Abs. 7 UStG dadurch diskriminiert, daß diese Begünstigungsvorschrift zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt wurde. "Die Beschwerdeführerin beantragt", den angefochtenen Bescheid "dahin abzuändern, daß die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Eisenstadt für die Jahre 1987 bis 1990 derart abgeändert werden, daß die Vorschreibung einer Umsatzsteuer für diese Jahre nicht zu erfolgen hat."

Im Hinblick auf die zweimalige Anführung der Beschwerdeführerin und die Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag deutet der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der fehlenden Anführung, daß der Beschwerdevertreter im Namen der Beschwerdeführerin einschreite, als deren Mängelbehebungsschriftsatz. Die Mängelbehebung erfolgte jedoch aus folgenden Gründen unzureichend:

1. Zum Beschwerdepunkt:

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den jüngst ergangenen hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/15/0179, mwN).

Da § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Abs. 3 referierte hg. Rechtsprechung).

Mit den Ausführungen im Mängelbehebungsschriftsatz, die Beschwerdeführerin werde durch die unrichtige, grob gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Auslegung der Bestimmungen des § 22 UStG in Verbindung mit § 125 BAO zu ihrem Nachteil in ihren Rechten verletzt, wird der Beschwerdepunkt nicht in gesetzmäßiger Weise dargestellt. Die behauptete unrichtige Auslegung von Gesetzesbestimmungen stellt gegebenenfalls eine Begründung für einen dargestellten Beschwerdepunkt dar, nicht aber letzteren selbst. Der durch die unrichtige Gesetzesauslegung behauptete Nachteil der Beschwerdeführerin wurde dagegegen nicht konkretisiert.

2. Zum bestimmten Begehren:

Der im Mängelbehebungsschriftsatz enthaltene Antrag, den angefochtenen Bescheid "ABZUÄNDERN", stellt kein dem Gesetz entsprechendes "bestimmtes Begehren" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof dar.

Die Beschwerdeführerin ist somit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag unzureichend nachgekommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen (§§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG).

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