Normen
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich; sie war bis zum Ende des Schuljahres 1991/92 der Volksschule B zur Dienstleistung zugewiesen; in diesem Ort ist die Beschwerdeführerin auch wohnhaft.
Mit Schreiben vom 17. August 1992 teilte der Bezirksschulrat für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt der Beschwerdeführerin mit, es sei beabsichtigt, sie mit Wirksamkeit vom 7. September 1992 an die Volksschule M zu versetzen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwendungen wie folgt:
- "1. Mein Dienstantritt liegt ein Jahr vor dem meiner Kollegin, Sept. 1973, statt Sept. 1974.
- 2. Führe seit Jänner 1991 den Diensttitel Volksschuloberlehrer, während er ihr noch nicht verliehen wurde.
- 3. Weise 5 aktive (insgesamt) Dienstjahre mehr auf, habe aber auch 2 Kinder großgezogen.
- 4. Alleinerhalter mit 2 unversorgten Kindern.
- 5. Führte meine Klasse 1.-3. Schulstufe, das Führen der vierten Schulstufe wäre die sinnvolle Fortsetzung.
- 6. Bei der Betreuung für meinen Sohn Michael ist es mir von Vorteil, daß der Kindergarten neben dem Volksschulgebäude liegt und ich ihn selbst hinbringen und abholen kann (meine Mutter ist noch berufstätig).
- 7. Lebe mit den Kindern im Haushalt allein, auch die Samstagsbetreuung wäre problematisch, da an diesem Tag keine Kindergartenbetreuung ist.
Ich kann nur schwer zur Kenntnis nehmen, daß bei gleicher Dienstbeurteilung und Qualifikation der Vorrückungsstichtag alleiniges Kriterium einer deutlichen Verschlechterung sein soll, wobei mein Rückstand 2 MONATE beträgt.
Es müßte auch anerkannt werden, daß jemand während seiner
Ausbildung nicht bummelt und somit Zeit verliert.
..."
Mit Bescheid vom 1. September 1992 verfügte der Bezirksschulrat für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt gemäß § 19 LDG 1984 die Aufhebung der Zuweisung der Beschwerdeführerin an die Volksschule B mit Wirksamkeit vom 6. September 1992 und ihre Zuweisung zur Volksschule M mit 7. September 1992. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Versetzung der Beschwerdeführerin habe zu erfolgen gehabt, weil dienstliches Interesse auf Grund einer organisatorischen Umgliederung an der Volksschule B (Klassenverminderung) vorliege und die Beschwerdeführerin den "kürzesten Vorrückungsstichtag" der der Volksschule B zugewiesenen Volksschullehrer aufweise.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, nach der Rechtslage sei an erster Stelle auf die sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Sie sei eine alleinerziehende Mutter von zwei unmündigen Kindern und lebe auch allein. An zweiter Stelle sei das Dienstalter maßgebend. Ihr Vorrückungsstichtag liege bloß zwei Monate hinter dem ihrer Kollegin, die eine Schulstufe in der AHS habe wiederholen müssen und daher auch ihr Studium ein Jahr später abgeschlossen habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin fünf aktive Dienstjahre mehr, obwohl auch sie zwei Kinder aufgezogen habe. Sie führe seit Jänner 1991 den Dienstitel "Volksschuloberlehrer", den die Kollegin ebenfalls noch nicht erreicht habe. Es falle der Beschwerdeführerin schwer zu begreifen, daß ein errechneter Stichtag alle diese Tatsachen aufwiegen solle. Dies werde auch nicht im § 19 Abs. 4 LDG 1984 ausgedrückt. Zu den dienstrechtlichen Interessen bzw. den Interessen der Schüler wäre zu sagen, daß sie in den letzten drei Jahren eine Klasse von der 1. bis zur 3. Schulstufe geführt habe und eine Fortsetzung mit der 4. Schulstufe im Interesse der Schüler gelegen sei. Zum Punkt wirtschaftliche Benachteiligung wäre anzumerken, daß es ein Nachteil sei, an eine 11 km entfernte Schule versetzt zu werden, wenn Dienststellen in einem Umkreis von 4 km zur Vergabe kämen.
Dieser Berufung gab der Landesschulrat für Niederösterreich als Behörde zweiter Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 19 LDG 1984 nicht statt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zu Beginn des Schuljahres 1992/93 sei es zu einem Absinken der Klassenzahl an der Volksschule B gekommen, wodurch sich die Notwendigkeit ergeben habe, einen Lehrer einer anderen Schule zuzuweisen. Durch die Schulfestigkeit des Leiters und zweier weiterer Lehrerinnen dieser Schule seien für die Versetzung nur die Beschwerdeführerin oder ihre Kollegin R. in Frage gekommen. Die Behörde erster Instanz habe auf Grund des "späteren Vorrückungsstichtages" der Beschwerdeführerin als ihrer Kollegin R. die Versetzung der Beschwerdeführerin verfügt. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Einwendungen und in der Begründung ihrer Berufung im wesentlichen darauf hingewiesen, daß sie mehr effektive Dienstjahre als die Kollegin R. aufweise, daß sie Alleinerzieherin mit zwei Kindern sei und mehr Vorteile hätte, wenn ihr Wohnort auch ihr Dienstort wäre. Nach Wiedergabe des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 führte die Behörde zweiter Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse sei wesentlich die Zahl der unversorgten Kinder, die auf die Hilfestellung durch den Landeslehrer angewiesen seien. Der Umstand, ob ein Lehrer verheiratet sei oder nicht, sei in dem Fall, wo auch der Ehegatte berufstätig sei, für die Frage, wieviel Zeit man der Kindererziehung widmen könne, nicht so entscheidend, wie wenn sich einer der Ehegatten ausschließlich der Kindererziehung widme. Man könne also davon ausgehen, daß die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin denen ihrer Kollegin R. annähernd gleichwertig seien, da auch deren Ehegatte berufstätig sei. Ausschlaggebend für die Versetzung der Beschwerdeführerin sei also der Umstand gewesen, daß ihr Vorrückungsstichtag - nach dem das Dienstalter beurteilt werde - hinter jenem von Kollegin R. liege. Über die Umstände, die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages geführt hätten, Vergleiche anzustellen, sei zweifellos müßig.
Abschließend stellte die Behörde zweiter Instanz in der Begründung ihres Bescheides fest, daß die Versetzung für die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute; eine 11 km vom Wohnort entfernte Dienststelle sei in einer zumutbaren Zeit zu erreichen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, Kriterien für eine Versetzung nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 seien die sozialen Verhältnisse, das Dienstalter sowie die wirtschaftlichen Nachteile. Der mit Berufung bekämpfte zweitinstanzliche Bescheid habe hiezu keine entsprechenden Feststellungen getroffen. In der Begründung sei lediglich ausgeführt, daß die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin denen ihrer Kollegin R. annähernd gleichwertig seien. Dieser Begründung lägen keine Feststellungen zugrunde; insbesondere sei nicht festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin zweier Kinder (Geburtsjahrgang 1980 bzw. 1987) sei und demgegenüber bei der Kollegin R. auch deren Gatte für deren beiden Kinder sorge. Hinsichtlich des Dienstalters sei lediglich auf den Vorrückungsstichtag abgestellt worden. Hiezu sei auszuführen, daß das Gesetz den Begriff "Dienstalter" nicht mit dem Begriff "Vorrückungsstichtag" gleichsetze. Es seien keinerlei Feststellungen über die bereits abgeleisteten Dienstjahre getroffen worden. Auch zum wirtschaftlichen Nachteil seien im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin Alleinverdienerin sei und sohin allein für ihre beiden Kinder zu sorgen habe, wie auch hinsichtlich des weiteren Anreiseweges und der für die Beaufsichtigung der Kinder auflaufenden Mehrkosten keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden. Durch die Versetzung der Beschwerdeführerin würden aber auch dienstliche Interessen gefährdet, weil sie in den letzten drei Jahren eine Klasse von der 1. bis zur 3. Schulstufe geführt habe und eine Fortsetzung mit der 4. Schulstufe für die Schüler besonders wichtig wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Zur Begründung wird nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt, zum Begriff "Dienstalter" werde festgehalten, daß sich aus der Bestimmung im § 19 Abs. 4 LDG 1984 mit den einschlägigen anderen Bestimmungen klar ergebe, daß sich das Dienstalter nach der für die Vorrückung maßgebenden Zeit richte. Damit stehe zweifelsfrei fest, daß der Vorrückungsstichtag der Kollegin R. um zwei Monate weiter zurückliege als der der Beschwerdeführerin. Als soziale Verhältnisse seien vor allem die familiären Umstände zu werten. In diesem Zusammenhang sei von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, daß ihr insbesondere auch Nachteile dadurch entstünden, daß sie ihren Sohn nicht selbst in den Kindergarten bringen könne und ihr somit zusätzliche Kosten erwüchsen. Hiezu werde festgehalten, daß der Unterschied, ob im eigenen Ort die Dienstverwendung liege oder in einem 11 km entfernten Ort, nicht so gravierend sein könne, weil hiedurch lediglich ein Mehraufwand von wenigen Minuten erforderlich sein werde und auch im Falle des Unterrichtes am Wohnort gegebenenfalls für eine Betreuung der Kinder Vorsorge zu treffen sein werde. Im übrigen pflichte die belangte Behörde der Ansicht der Unterbehörden bei, daß allein aus der Tatsache, daß die Kollegin R. verheiratet sei und die Beschwerdeführerin nicht, nicht abgeleitet werden könne, daß die Beschwerdeführerin deshalb unverhältnismäßig mehr Zeit für die Kinder aufwenden müsse. Aus den Erhebungen über die Einkommensverhältnisse, die der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden seien, ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin etwa in der gleichen Einkommensstufe liege und daher auch vom Einkommen her kein wesentlicher Unterschied vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des § 19
LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lauten:
"(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht."
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (vgl. das zwar zu § 15 LDG 1962, BGBl. Nr. 245, ergangene, aber mangels einer insofern eingetretenen Änderung der Rechtslage weiterhin beachtenswerte Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 663/77, Slg. Nr. 10.292/A). Ausgehend davon, daß eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine Schule oder zur Lehrerreserve enthält, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, und die dort weiters angegebene Vorjudikatur).
Dieses Ermessen findet im Abs. 4 der genannten Bestimmung insofern eine Beschränkung, als nach dem zweiten Satz dieser Regelung eine Versetzung überhaupt unzulässig ist, wenn sie für den vorgesehenen Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht. Nach dem ersten Satz der zuletzt genannten Bestimmung ist aus der Verpflichtung auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden, zu schließen, daß die Vornahme einer Versetzung bei Vorliegen solcher Umstände im Bereich der Landeslehrer nur dann zulässig ist, wenn bei Abstandnahme von der geplanten Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären. Daß nur nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 eine Versetzung für unzulässig erklärt wird, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht, schließt nicht aus, daß auch die Berücksichtigung der im ersten Satz dieser Bestimmung angesprochenen Umstände (soziale Verhältnisse und Dienstalter) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung insbesondere dann führen kann, wenn dem dienstlichen Interesse auch in anderer Weise entsprochen werden kann (siehe auch das zu der im wesentlichen vergleichbaren Rechtslage des § 38 Abs. 3 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1990, Zl. 90/12/0179).
Die Behörde (siehe die Begründung des Bescheides zweiter Instanz) sieht das dienstliche Interesse in der Notwendigkeit, bedingt durch das Absinken der Klassenzahl an der Volksschule B, einen der dortigen Lehrpersonen einer anderen Schule zuzuweisen. Daß für die Versetzung durch die Schulfestigkeit des Leiters und zweier weiterer Lehrerinnen nur die Beschwerdeführerin oder die Kollegin R. in Frage kommt, ist unbestritten.
Es besteht daher im Beschwerdefall kein dienstliches Interesse, dem ausschließlich durch die Entfernung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Schule Rechnung getragen werden könnte, was dazu führt, daß die Behörde auch die Voraussetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 zu prüfen hatte. Diesbezüglich hat zwar die Behörde zweiter Instanz die Feststellung getroffen, daß die Versetzung für die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute, weil eine 11 km vom Wohnort entfernte Dienststelle in einer zumutbaren Zeit zu erreichen sei, dagegen hat aber die Beschwerdeführerin begründete Berufungseinwendungen vorgebracht. Dem angefochtenen Bescheid ist hiezu keine klare Aussage zu entnehmen. Die belangte Behörde greift zwar das Zeitargument und die Überlegungen der Behörde zweiter Instanz zum Stand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrer Kollegin R. gleichsam bestätigend auf und ergänzt dies mit der Aussage, es lägen im wesentlichen gleiche Einkommensverhältnisse vor, gelangt aber zu keiner eindeutigen Feststellung.
Diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist aus folgenden Überlegungen unzutreffend:
Gegenstand der im § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der sozialen Verhältnisse, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles zu sein. Es ist daher im Rahmen der genannten Vorschrift primär kein "Sozialvergleich" zwischen dem Landeslehrer, dessen Versetzung in Aussicht genommen ist, mit der "Vergleichsperson" anzustellen. Um festzustellen, ob den Landeslehrer im Falle seiner Versetzung ein WESENTLICHER wirtschaftlicher Nachteil treffe würde oder nicht, sind die geschätzten und als gerechtfertigt anerkannten Folgekosten der Versetzung (insbesondere Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten u. dgl.), die der Landeslehrer zu tragen hätte, seiner - im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides - bestehenden wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dabei reicht eine ungefähre Ermittlung dieser Bezugsgrößen ("Grobprüfung") aus. Sie ist hinreichend, wenn es dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner nachprüfenden Kontrolle ermöglicht wird, zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlußfolgerung grob fehlerhaft ist oder nicht.
Was die Folgekosten der Versetzung betrifft, ist dabei insbesondere auch auf jene Ansprüche des Beamten Bedacht zu nehmen, die ihm das Gesetz gegenüber seinem Dienstgeber einräumt, wie z.B. den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956.
Was die wirtschaftliche Lage des Landeslehrers betrifft, ist mangels einer ausdrücklichen Einschränkung im § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht bloß auf den Monatsbezug (einschließlich der sonstigen geldwerten Leistungen, die der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht), sondern auf das ihm zufließende Einkommen (aus welcher Einkunftsart auch immer) abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber nicht auf das Familieneinkommen abzustellen; abgesehen davon, daß der Landeslehrer nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der - wie vorher bereits dargelegt wurde - dem Gesetz nicht entspricht.
Ergibt ein nach diesen Kriterien durchgeführtes Verfahren, daß für alle in Betracht kommenden Landeslehrer die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, dann greift der Versetzungsschutz nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht, fehlt es doch in diesem Fall an einem anderen geeigneten Beamten, bei dem die Versetzung nicht zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Es ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in diesem Fall nicht geboten festzustellen, welchen Beamten - innerhalb des jeweils angenommenen ihn treffenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles - die Versetzung wirtschaftlich härter treffen würde (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088).
Die belangte Behörde hat offenbar in Verkennung der Rechtslage eine diesen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unterlassen. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Eine Auseinandersetzung hinsichtlich der weiters geltend gemachten Verfahrensmängel erübrigt sich.
Zu der strittigen Frage, ob der im § 19 Abs. 4 LDG 1984 verwendete Begriff "Dienstalter" inhaltlich mit der bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages festgestellten, für die Vorrückung maßgebenden Zeit ident ist, wird bemerkt, daß das LDG 1984 diesen Begriff in keinem anderen Zusammenhang verwendet. In einem inhaltlich vergleichbaren Regelungszusammenhang, wie beispielsweise bei den Kriterien für die Verleihung von schulfesten Stellen bzw. der Vertretung des Schulleiters (§§ 26 Abs. 7 bzw. 27 Abs. 1 LDG 1984) wird ausdrücklich auf den "Vorrückungsstichtag" abgestellt. In dem nach § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch für Landeslehrer anwendbaren Gehaltsgesetz 1956 wird im § 20c "Jubiläumszuwendung" von der "im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit" gesprochen. Der Begriff "Dienstalter" wird aber im Zusammenhang mit der Regelung über die Dienstalterszulage im § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mittelbar dadurch bestimmt, daß dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine solche Zulage gebührt. Da für diese Zulage das Dienstalter maßgebend ist und dieses nach dieser Bestimmung vom Vorrückungsstichtag abhängig ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde.
Darüber hinaus wird noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zum Argument der Beschwerdeführerin "Weiterführung ihrer Klasse auch in der 4. Schulstufe" geäußerte Ansicht, "allenfalls pädagogische Interessen seien keine dienstlichen Interessen", NICHT teilt. Im Hinblick auf die der Schule übertragenen Aufgaben ist vielmehr auch solchen Gesichtspunkten eine dienstliche Bedeutung beizumessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren für einen nicht erforderlichen zusätzlichen Schriftsatz und für zuviel entrichtete Stempelgebühren war abzuweisen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 7. Februar 1969, Zl. 410/68, bzw. vom 13. November 1968, Zl. 919/66).
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