VwGH 93/12/0188

VwGH93/12/01888.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid des Wiener Gemeinderates vom 28. Mai 1993, Zl. 1032/93, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen hinsichtlich Dienstfähigkeit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
DO Wr 1966 §53 Abs1;
AVG §56;
DO Wr 1966 §53 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zur einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/12/0178, mit Angabe weiterer Erkenntnisse).

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. November 1990 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 23. Mai 1990 auf "Prüfung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 lit. b DO 1966 aufgrund eines durch Parteienantrages aufgezeigten Sachverhaltes" und vom 11. Dezember 1989 auf "Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für die Vergangenheit, für den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 11. Juli 1989 und auch für die Zeit danach" als unzulässig zurückgewiesen.

Als rechtliche Begründung wurde in diesem Bescheid ausgeführt, durch die ausgesprochene Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei dieser im Sinne des § 1 Abs. 3 DO 1966 zum "Beamten des Ruhestandes" geworden. Dies bedeute aber, daß dem Beschwerdeführer nicht die selben Rechte, die einem Beamten des Dienststandes gewährt würden, zustünden. Soweit nämlich die DO 1966 von "Beamten" spreche, seien hierunter nur Beamte des Dienststandes zu verstehen. Als "Beamter des Ruhestandes" sei der Beschwerdeführer also nicht im Recht, wenn er meine, ihm stehe ein Antragsrecht im Sinne des § 52 Abs. 1 lit. b DO 1966 zu. Aus demselben Grund komme folglich auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für ein Antragsrecht im Sinne des § 52 Abs. 1 lit. b DO 1966 keine Berechtigung zu. Materiell rechtlich gesehen erfordere ein Antrag nach § 52 Abs. 1 lit. b DO 1966 die Behauptung der Dienstunfähigkeit durch den antragstellenden Beamten. Das Bestreben des Beschwerdeführers sei es allerdings, zu beweisen, daß er sehr wohl - auch zukünftig - dienstfähig sei, sodaß er seine Dienstunfähigkeit nicht behauptet habe. Somit fehle dem Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers die rechtliche Grundlage und es wäre daher sein Antrag schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen. Des weiteren sei aber ein Feststellungsantrag dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet worden sei. Der in formelle Rechtskraft erwachsene Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 (Ruhestandsversetzung) habe die sich bereits im dortigen Verfahren gestellte Frage der Dienstfähigkeit ausführlich beantwortet. Somit fehle es an dem für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens von der Judikatur geforderten rechtlichen Interesse.

Nach einem für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht wesentlichen Zwischenverfahren (vgl. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0239) wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht stattgegeben und in der Sache seine Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - ausgeführt, im Antrag vom 23. Mai 1990 habe der Beschwerdeführer insbesondere die behördliche Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Dauer begehrt und behauptet, seine Ruhestandsversetzung leide an einem mangelhaften Verfahren. Der Antrag vom 11. Dezember 1989 sei auf das Ziel gerichtet gewesen, daß die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für die Vergangenheit, den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 11. Juli 1989 und für die Zeit danach positiv festgestellt werde. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Bescheid habe sich darauf gestützt, daß dem Beschwerdeführer als Beamten des Ruhestandes ein Antragsrecht im Sinne des § 52 Abs. 1 lit. b DO 1966 und damit ein Recht auf Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht zukomme, weshalb dem Feststellungsbegehren die rechtliche Grundlage fehle. Weiters sei der Gegenstand des Antrages bereits in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheides ausführlich beantwortet worden, sodaß es dem Feststellungsbegehren auch am erforderlichen rechtlichen Interesse mangle.

Nach Darstellung des Berufungsvorbringens führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß sie die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, nämlich daß die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung im Sinne des § 52 DO 1966, mangels rechtlichen Interesses und mangels Feststellungsfähigkeit unzulässig seien, teile. Insoweit sei auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf das seiner Ruhestandsversetzung zugrundeliegende Verfahren in seiner Berufung Bezug genommen habe, müsse auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, verwiesen werden, welches nicht nur die Ruhestandsversetzung an sich, sondern auch den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als rechtmäßig beurteilt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich inhaltlich nach seinem gesamten Vorbringen durch die Zurückweisung seiner Anträge in seinem Recht "auf behördliche Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses in einem nach den Dienstrechtsverfahrensvorschriften durchzuführenden Verfahren mit weiter sich ergebenden möglichen Rechtsgestaltungseffekten als Folge einer positiven Feststellung" im Sinne seiner Anträge verletzt.

Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0110, wurde über die Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Antragstellung auf Reaktivierung gemäß § 53 der DO 1966 abweisend entschieden. Die Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit war Gegenstand der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243.

Da die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens gelöst worden ist, erübrigt sich eine weitere Begründung für den vorliegenden Beschwerdefall.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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