VwGH 93/10/0064

VwGH93/10/006426.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Jänner 1993, Zl. 1-001/92/E2, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von einem Organ der Lebensmittelaufsicht wurde an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Anzeige erstattet, daß am 28. November 1990 im Zuge einer Kontrolle in der Filiale B. der Firma F. ein falsch bezeichnetes Lebensmittel (Schweinskarree ohne Knochen mit der Bezeichnung Filet-Ersatz) vorgefunden worden sei. Laut einer schriftlichen Mitteilung des Alleingeschäftsführers der Firma F. sei zum Zeitpunkt der Probenziehung der Beschwerdeführer für die Leitung und Kontrolle der Metzgerei in Filiale B verantwortlich gewesen.

Die BH erließ gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975

(LMG).

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und machte geltend, er sei "nicht der Verantwortliche für falsch bezeichnete Lebensmittel".

Die BH teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, nach den ihr vorliegenden Unterlagen sei er vom Alleininhaber der Firma F. für die Filiale B., Metzgereibereich, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Diese Bestellung vom 1. April 1986 sei vom Beschwerdeführer durch Unterschrift zur Kenntnis genommen worden. Nach den der BH vorliegenden Unterlagen sei die Bestellung bis mindestens zum 15. Dezember 1990 erfolgt. Da die Beanstandung am 28. November 1990 erfolgt sei, liege eindeutig Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor. Dieses Schreiben stützte sich auf zwei der BH vorliegende, mit "Bestellung zum Verantwortlichen gemäß § 9 VStG" überschriebene Urkunden, deren eine sich auf den Beschwerdeführer, die andere aber auf A.A. bezieht. Die den Beschwerdeführer betreffende Urkunde ist mit 1. April 1986 datiert, vom Alleininhaber der Firma F. und vom Beschwerdeführer unterschrieben und enthält eine Bestellung des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen gemäß § 9 VStG für den Metzgereibereich in der Filiale B. In dieser Urkunde heißt es, dem Genannten obliege die Leitung und Kontrolle der Metzgerei; in seiner Funktion sei er für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze bzw. Verwaltungsvorschriften verantwortlich, wobei insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, das Fleischuntersuchungsgesetz und die Lebensmittelhygieneverordnung genannt sind. Die zweite Urkunde betrifft die Bestellung von A.A. zum verantwortlichen Beauftragten für den Metzgereibereich der Filiale B. Ihre Unterfertigung durch A.A. erfolgte mit 15. Dezember 1990.

Der Beschwerdeführer beantwortete das Schreiben der BH dahingehend, es sei richtig, daß er am 1. April 1986 zum Verantwortlichen für den Bereich Metzgerei "für falsch bezeichnete Lebensmittel" bestellt worden sei. Da er jedoch seit 1. Juli 1990 nicht mehr in der Metzgerei tätig sei, sondern als Gebietsverkaufsleiter arbeite und die Beanstandung am 28. November 1990 erfolgt sei, sei keine Verantwortlichkeit seinerseits mehr gegegeben. Es werde für den genannten Zeitraum einer neuer Verantwortlicher nach § 9 VStG bestellt worden sein.

Die BH ersuchte die Firma F. um Mitteilung, wer für die Einhaltung der Bestimmungen des LMG am 28. November 1990 verantwortlich gewesen sei.

Die Firma F. anwortete, sämtliche nach § 9 VStG bestellten verantwortlichen Personen seien der BH Dornbirn bekanntgegeben worden, die diese Bestellungen an die zuständigen Stellen weiterleite. Es gelte daher als amtsbekannt, wer in der Filiale B. am 28. November 1991 für die Einhaltung des LMG verantwortlich gewesen sei und es werde ersucht, bei der BH Dornbirn die nach § 9 VStG bestellten Verantwortlichen zu erfragen.

Mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1991 verhängte die BH über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des LMG eine Strafe. In der Begründung wird zur Frage der Eigenschaft des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter zum Tatzeitpunkt ausgeführt, nach den bei der BH Dornbirn vorliegenden Unterlagen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 1986 als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG für den Bereich der Filiale B. (Metzgereibereich) namhaft gemacht worden. Diese Bestellung werde durch eine neue Bestellung vom 15. Dezember 1990 widerrufen bzw. geändert. Eine andere Mitteilung der Firma F. liege in diesem Fall nicht vor. Auch liege kein Widerruf hinsichtlich der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen vor, weshalb er strafrechtlich verantwortlich sei.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr Verantworlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG gewesen, selbst wenn sein Nachfolger erst, wie im Straferkenntnis der BH dargelegt, mit 15. Dezember 1990 bestellt worden sei. Er habe bereits im Verfahren vor der Erstbehörde mitgeteilt, daß er mit 1. Juli 1991 (richtig wohl: 1. Juli 1990) zum Gebietsverkaufsleiter erhoben worden sei und daß seine Stelle und Funktion als Metzgereileiter in B. ein Nachfolger übernommen habe. Zum Nachweis lege er ein Schreiben des zentralen Personalbüros bei. Sollte während eines solchen Wechsels nicht fristgerecht der Behörde ein gemäß § 9 Abs. 2 VStG nachfolgender Metzgereileiter namhaft gemacht worden sein, so trage die Verantwortung der für den gesamten Bereich der Firma F. Vorgesetzte, welcher auch ausdrücklich und mit seiner Zustimmung zum Verantwortlichen bestellt und der Behörde namhaft gemacht worden sei. Zudem handle es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit um eine Frage der Textierung, für welche ausschließlich J.P., "Gesamtfleischverantwortlicher" der Firma F., verantwortlich sei.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

In der Begründung wird zur Frage der Verantwortlichkeit ausgeführt, aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Schriftstück ergebe sich die am 1. April 1986 für den Metzgereibetrieb erfolgte Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten; die Bestellung des A.A. sei erst am 18. Dezember 1990 - somit nach der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle vom 28. November 1990 - erfolgt. Auch der Hinweis, wonach für die "Textierung der Fleischprodukte" ausschließlich J.P. verantwortlich gewesen sei, gehe unter anderem deshalb ins Leere, weil die diese Person betreffende Bestellungsurkunde jedenfalls nicht für Vorarlberg gelte. Nach Auffassung der belangten Behörde sei das Verwaltungsstrafverfahren daher zu Recht gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und durchgeführt worden. Daran vermöge auch die nachträglich vorgelegte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt noch zusätzlich als Gebietsverkaufsleiter tätig gewesen sei, nichts zu ändern. Auch die H.-P. D. betreffende Bestellung als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG sei vor diesem Hintergrund ohne rechtliche Bedeutung, da diese nur für den Fall, daß kein spezieller Metzgereileiter bestellt worden sei, was hier nicht zutreffe, Geltung erlange.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer macht geltend, da der Besitz einer Anordnungsbefugnis für einen klar abgegrenzten Bereich im Gesetz ausdrücklich als Voraussetzung für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten genannt sei, könne mit dem Wegfall dieser Anordnungsbefugnis die gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte "andere Person" auch nicht mehr als verantwortlicher Beauftragter im Sinne dieser Bestimmung gelten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde komme es daher keineswegs nur darauf an, daß der Beschwerdeführer am 1. April 1986 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und diese Bestellung zum Tatzeitpunkt noch nicht widerrufen gewesen sei; Vielmehr sei auch entscheidungswesentlich, ob seine Rechtfertigung zutreffe, daß ab 1. Juli 1990 ein Nachfolger seine Stellung als Metzgereileiter der Filiale B. übernommen habe und er seither nicht mehr in dieser Funktion tätig gewesen sei. Dazu fehlten aber jegliche Feststellungen. Wenn die belangte Behörde ausspreche, aus einer "nachträglich vorgelegten Bestätigung" ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt noch zusätzlich als Gebietsverkaufsleiter tätig gewesen sei, so sei diese Feststellung aktenwidrig. Aus der genannten Bestätigung ergebe sich nämlich keineswegs, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Metzgereileiter und Gebietsverkaufsleiter gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das VStG enthält keine ausdrückliche Bestimmung über das Ende der Rechtsstellung eines verantwortlichen Beauftragten. Anhaltspunkte ergeben sich aber aus § 9 Abs. 4, 6 und 1 VStG.

Nach § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

§ 9 Abs. 4 VStG spricht davon, daß verantwortlicher Beauftragter nur eine Person SEIN kann, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Bereits aus dieser nicht (nur) auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern auf die gesamte Funktionsdauer abstellenden Formulierung folgt, daß die im § 9 Abs. 4 VStG genannten Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt gegeben sein müssen; vielmehr ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine dauernde Bedingung für die Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter. Erfüllt eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person diese Voraussetzungen nicht, so ist die Bestellung rechtsunwirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 87/04/0131). Gleiches muß aber auch gelten, wenn die Voraussetzungen zwar zum Zeitpunkt der Bestellung vorlagen, später aber weggefallen sind. In diesem Fall erfüllt der Bestellte solange nicht die Funktion des verantwortlichen Beauftragten, solange die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG nicht vorliegen. Das VStG enthält keine Norm des Inhalts, daß eine Person, die zum Zeitpunkt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (und der Namhaftmachung gegenüber der Behörde) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG erfüllt hat, die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten auch dann weiterhin beibehält, wenn die im § 9 Abs. 4 VStG normierten Voraussetzungen nachträglich wegfallen (vgl. in diesem Sinne auch Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, in: ZfV 1993/3, S. 246, Fn. 46).

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach § 9 Abs. 3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

Nach § 9 Abs. 6 leg. cit. bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Diese Bestimmungen ermöglichen einen Adressatenwechsel in bezug auf Normen des Verwaltungsstrafrechts vom Unternehmensinhaber bzw. von dem zur Vertretung nach außen Berufenen zu einem verantwortlichen Beauftragten. Die Wirksamkeit dieses Adressatenwechsels ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0196 u.v.a.). Wird nun eine dieser Voraussetzungen, nämlich der interne Akt der Bestellung, aufgehoben, dann endet auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter.

Im Beschwerdefall hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, daß er zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Metzgerei der Filiale B. tätig gewesen sei, sondern als Gebietsverkaufsleiter. Diesem Vorbringen kommt in zweifacher Hinsicht Bedeutung zu. Zum einen wird damit der Aspekt der Aufhebung des internen Aktes der Bestellung durch den Unternehmer angesprochen, da die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, wie aus der Bestellungsurkunde hervorgeht, mit der Funktion als Metzgereileiter verbunden war. Zum anderen ist mit diesem Vorbringen der Gesichtspunkt des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG, nämlich der entsprechenden Anordnungsbefugnis für den der Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich, angesprochen.

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Personalbüros seiner Firma über seine Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiter ist - jedenfalls ohne zusätzliche Ermittlungen - nicht abzuleiten, der Beschwerdeführer habe die Funktion als Metzgereileiter und Gebietsverkaufsleiter gleichzeitig ausgeübt. Zusätzliche Ermittlungen zu diesem Thema hat die belangte Behörde aber nicht angestellt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens decken daher die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde nicht. Der festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die rechtliche Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des LMG 1975 für die Filiale B. der Firma F. nicht schon vor dem Tatzeitpunkt (28. November 1990) wegen des Wegfalls der Bestellung bzw. der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG verloren hatte. Da der Beschwerdeführer einen solchen Verlust behauptet hat, war es Sache der belangten Behörde, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen, wobei auch zu prüfen gewesen wäre, ob durch die Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereiches im Unternehmen die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bzw. die Anordnungsbefugnis für den Metzgereibereich widerrufen wurde. Eine Beweislastregel, wie sie § 9 Abs. 4 VStG für den Unternehmer bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen, der sich auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beruft, statuiert (vgl. hiezu Thienel, a.a.O., S. 243 f und die dort angeführte Judikatur), enthält das VStG betreffend den Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bzw. der Anordnungsbefugnis nicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 416/1994.

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