VwGH 93/09/0311

VwGH93/09/031123.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 1993, Zl. UVS-07/03/00534/92, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. März 1991 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz am 12. Juli 1991 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er am 25. März 1991 in Wien 8, X-Gasse 50, sechs namentlich genannte ausländische Staatsangehörige (zwei "Jugoslawen", einen Rumänen und drei "Tschechoslowaken") mit näher umschriebenen Tätigkeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter gab der Beschwerdeführer laut Strafverhandlungsschrift vom 7. August 1991 an, die drei "CSFR"-Staatsbürger seien Verwandte seiner Gattin und auf Urlaub in Österreich gewesen; diese hätten unentgeltlich bei den Arbeiten ausgeholfen, wobei sie nur Säuberungsarbeiten durchgeführt hätten. Der Hauseigentümer hätte ihn ersucht, die Arbeiten zu überwachen. Wie die beiden anderen Ausländer in das Haus gelangt seien, wisse er nicht.

Der als Zeuge einvernommene Ing. M gab laut Niederschrift vom 24. Februar 1992 an, der Beschwerdeführer habe sich als Gegenleistung für Motorrad-Fahrstunden bereit erklärt, die Türen im Haus X-Gasse 50 zu streichen. Wer die ausländischen Arbeitnehmer angeheuert und bezahlt habe, könne er daher nicht angeben. Hinzufügen wolle er aber, daß alle Türschnallen von ihm persönlich montiert worden seien.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien erließ die Strafbehörde erster Instanz ein mit 6. Oktober 1992 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Sie haben am 25.3.1991 in Wien 8, X-Gasse 50, den jug. Staatsbürger A mit Verputzarbeiten, den rum. Staatsbürger B mit Verputzarbeiten, den jug. Staatsbürger C mit Ausbesserungsarbeiten im sanitären Bereich, den csfr Staatsbürger D mit Malerarbeiten, den csfr Staatsbürger E mit Montage von Türschildern und Schnallen und den csfr Staatsbürger F mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt, obwohl alle weder im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung, noch eines Bedreiungsscheines waren, noch eine für diese Arbeit gültige Arbeitserlaubnis hatten."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (zusammen S 120.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage (zusammen 60 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 12.000,-- bestimmt. Begründend berief sich die Strafbehörde erster Instanz auf die Polizeianzeige, welche der Beschwerdeführer nicht habe widerlegen können.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und brachte weiters vor, der als Zeuge einvernommene Hauseigentümer habe ausdrücklich angegeben, alle Türschnallen selbst montiert zu haben; die Strafbehörde erster Instanz habe sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zwischen ihm und den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten ausländischen Staatsangehörigen habe es überhaupt kein Auftragsverhältnis gegeben. Auftraggeber sei vielmehr der Bauherr und die Firma XY Bauges.m.b.H. gewesen, die die durchgeführten Bauarbeiten auch in Rechnung gestellt habe. Auf Grund der mangelnden Sprachkenntnisse seien die Ausländer gar nicht in der Lage gewesen, Sinn und Inhalt der in der Anzeige angeführten Amtshandlung zu verstehen. Es sei daher unerfindlich, wie es möglich gewesen sei, ohne Beiziehung eines Dolmetschers die im Sachverhalt zusammengefaßten Angaben zu erhalten. In formeller Hinsicht werde auch eingewendet, daß innerhalb der Verjährungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei.

Zu einer von der belangten Behörde am 21. April 1993 abgehaltenen mündlichen Verhandlung fanden sich weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter trotz ausgewiesener Ladung ein. Der als Zeuge geladen gewesene Ing. M teilte mit Schreiben vom 19. April 1993 mit, er könne krankheitsbedingt der Ladung zu dieser Verhandlung nicht Folge leisten. In dieser Verhandlung wurden dann der Polizeibeamte G und B als Zeugen einvernommen (die Ladung eines weiteren Ausländers war von der belangten Behörde erfolglos versucht worden).

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. April 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß im Spruch die Wortfolge "und Schnallen" entfalle.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung aus, am 21. April 1993 habe eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der der Zeuge G nach Wahrheitserinnerung folgendes angegeben habe:

"Ich habe am 25.3.1991 gemeinsam mit 2 meiner Kollegen in Wien 8., X-Gasse 50, eine Überprüfung durchgeführt. Es handelte sich um ein in Renovierung befindliches Haus, wo wir Ausländer angetroffen haben. Alle Ausländer waren in die Renovierungsarbeiten insofern involviert, als sie mit Tätigkeiten wie etwa Sand hinaustragen, Abklopfen der Mauer mit einem Maurerfäustel etc. angetroffen wurden. Einer der Ausländer hat versucht, sich zu verstecken.

Wir haben die Ausländer wie üblich unter Verwendung des Wortes "Chef" befragt und haben darauf die Auskunft "U" bekommen. Ob ich einen Ausländer im Zuge der Amtshandlung nach der Bezahlung gefragt habe, kann ich nicht mehr angeben, ich weiß jedenfalls, daß ich gefragt habe nach der Sozialversicherung bzw. Arbeitsbewilligung und nach dem Befreiungsschein. Eine Antwort bekam ich nur insofern, als die befragten Ausländer darüber nichts wußten.

Die Arbeiter gaben sowohl den Namen U als auch dessen Adresse, nämlich G-Straße, an.

Eine Tafel einer Baufirma war auf der Baustelle nicht angebracht."

Der Zeuge B, der hinreichend Deutsch habe können, um ohne Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen zu werden, habe nach Wahrheitserinnerung angegeben:

"Ich habe am 25.3.1991 auf der Baustelle in Wien 8., X-Gasse 50, an der Durchführung der Renovierungsarbeiten mitgewirkt. Es ist richtig, daß ich anläßlich der Überprüfung durch Polizeibeamte befragt nach meinem Chef Herrn U angegeben habe.

Ich habe über einen Freund erfahren, daß die Firma U Arbeiter sucht. Ich habe daher meine Papiere kopiert und an die Firma U geschickt. Ich habe für die Firma U nicht nur in der X-Gasse, sondern an verschiedenen Orten gearbeitet. Alle Arbeiter auf der Baustelle X-Gasse haben für die Firma U gearbeitet. Herrn U habe ich 2 bis 3 x gesehen, wie er die Baustelle kontrolliert hat. Das Geld wurde jeweils von einem Angestellten der Firma U an uns ausgezahlt. Eine Firma XY kenne ich nicht. Ich habe daher auch nie für eine Firma XY gearbeitet.

Zu den einzelnen Baustellen wurden wir so zugeteilt, daß wir bei einer Telefonzelle gegenüber der Wohnung eines Angestellten der Firma U warten mußten, der kam dann herunter und sagte uns wohin wir gehen mußten. Das war im 15. Bezirk, nach Einsicht in einen Plan kann ich sagen, daß es in der Gegend S-Straße, 50 m nach der S-Brücke war."

Nach Wiedergabe der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG führte die belangte Behörde weiters aus, der Beschwerdeführer habe am 25. März 1991 die im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten ausländischen Arbeitnehmer in Wien 8, X-Gasse 50, mit Renovierungsarbeiten beschäftigt, obwohl diese Arbeitnehmer weder im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung noch eines Befreiungsscheines oder einer für diese Arbeit gültigen Arbeitserlaubnis gewesen seien. Dieser Sachverhalt sei auf Grund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen G und B, die sich überdies mit dem Inhalt der Anzeige deckten, erwiesen. Soweit diese Zeugenaussagen vom Berufungsvorbringen abweichen würden (nämlich hinsichtlich der Frage, wer Arbeitgeber der sechs ausländischen Staatsbürger gewesen sei), sei die belangte Behörde den glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen dieser Zeugen, die bei ihrer Einvernahme einen sehr guten persönlichen Eindruck gemacht haben und die die im Zuge des Verfahrens wechselnden und widersprüchlichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit bei weitem übertroffen haben, gefolgt. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 7. August 1991 vor der Strafbehörde erster Instanz vorgebracht, bei den drei CSFR-Staatsbürgern hätte es sich um Verwandte seiner Gattin gehandelt, die auf Urlaub in Österreich gewesen seien. Sie hätten ihm unentgeltlich bei den Arbeiten ausgeholfen, wobei sie nur Säuberungsarbeiten durchgeführt hätten; in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, alle angeführten Personen seien von einer Firma XY Bauges.m.b.H. beschäftigt worden.

Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Strafverfahren hätte es erfordert, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, sondern er hätte diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten gehabt. Insbesondere wäre es am Beschwerdeführer gelegen, ladungsfähige Adressen jener tschechischen Staatsbürger, die nach seinem Vorbringen Verwandte seiner Gattin gewesen seien und unentgeltlich für ihn gearbeitet hätten und ihm ja bekannt hätte sein müssen, der Behörde mitzuteilen; der Beschwerdeführer hätte weiters entsprechende Beweise für seine erstmals in der Berufung vorgebrachte Rechtfertigung, die ausländischen Arbeitnehmer seien Beschäftigte einer Firma XY Bauges.m.b.H. gewesen, anbieten müssen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vertreter der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unentschuldigt ferngeblieben seien, sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu befragen. Das amtswegig durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keinerlei Hinweis auf eine bloß unentgeltliche Beschäftigung von Verwandten bzw. auf ein Beschäftigungsverhältnis der ausländischen Arbeiter zu einem anderen Arbeitgeber als den Beschwerdeführer erbracht.

Die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren finde ihre Grenze darin, daß von weiteren Erhebungen abgesehen werden könne, wenn der Sachverhalt soweit geklärt sei, daß die erkennende Behörde auch dann zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache nicht hätte gelangen können, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigt hätten, was der Beschwerdeführer unter Beweis stelle. Wenn nun der Beschwerdeführer geltend mache, aus der Aussage des Hauseigentümers ergebe sich, daß dieser die Türschnallen selbst montiert habe sowie daß dieser mit der Durchführung von Bauarbeiten die Firma XY Bauges.m.b.H. beauftragt habe, so könnte dies selbst dann, wenn dieses Vorbringen als erwiesen angenommen werde, an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nichts ändern; es sei nämlich erwiesen, daß jene Arbeitnehmer, die zum Tatzeitpunkt auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tatsächlich angetroffen worden seien, vom Beschwerdeführer selbst beschäftigt worden seien und Renovierungsarbeiten durchgeführt hätten (dabei sei es unerheblich, ob dazu auch das Montieren von Türschnallen gehört habe, ebenso wie die Frage, ob der Hauseigentümer darüber hinaus auch noch eine weitere Baufirma mit Arbeiten beauftragt habe). Soweit der Beschwerdeführer letztlich vorbringe, es sei innerhalb der Verjährungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen worden, so sei dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und nach der Aktenlage auch nicht zutreffend.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre und auch über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt sei, handle es sich dabei um Ungehorsamsdelikte, für welche gemäß § 5 Abs. 1 VStG ein Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens anzunehmen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Beschuldigte diese Vermutung widerlegen, indem er initiativ alles darlege, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde begründete abschließend noch näher die Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG und Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und dementsprechend ein auf die Aktenvorlage eingeschränktes Kostenbegehren für den Fall der beantragten Abweisung gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG sei keine wirksame Verfolgungshandlung vorgenommen worden. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Juli 1991 enthalte nur den "Vorfallstag", aber keinen genauen Tatzeitraum, innerhalb dessen die Ausländer beschäftigt worden seien. Die Angabe eines genauen Tatzeitraums sei aber zur Vornahme einer wirksamen Verfolgungshandlung unbedingt notwendig.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Peson als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach § 28 Abs. 2 AuslBG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 231/1989, beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Diesen Erfordernissen hat aber schon die innerhalb der nach § 28 Abs. 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist von der Strafbehörde erster Instanz an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Juli 1991 entsprochen. Mit ihr wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften des AuslBG vorgeworfen, er habe am 25. März 1991 in Wien 8, X-Gasse 50, sechs namentlich genannte ausländische Staatsbürger mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer am 7. August 1991 als Beschuldigter sowie der Hauseigentümer Ing. M am 24. Februar 1992 als Zeuge vernommen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls jeweils als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0051, und vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0186).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Juli 1991 enthalte nur den Vorfallstag, aber "keinen genauen Tatzeitraum", geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer ohnedies nur wegen der unerlaubten Beschäftigung der sechs ausländischen Staatsbürger am 25. MÄRZ 1991 (an diesem Tag hat die Fremdarbeiterkontrolle stattgefunden) schuldig erkannt und bestraft worden ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsausführungen lagen im Beschwerdefall daher taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vor, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhinderten.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, zwischen ihm und den Ausländern habe weder ein privatrechtliches noch ein arbeitnehmerähnliches Arbeitsverhältnis bestanden; er hätte die Ausländer nicht als Unternehmer bei Bauarbeiten auf der fraglichen Baustelle beschäftigt. Keiner der Ausländer hätte angegeben, auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit ihm Tätigkeiten ausgeübt und von ihm Geld für seine Arbeit bekommen zu haben. Erhebungen zu dieser Frage wären entscheidungswesentlich gewesen, seien jedoch im bisherigen Verfahren nicht durchgeführt worden. Er habe schon im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht, daß als Beschäftiger der Ausländer der Bauherr selbst und die Firma XY Bauges.m.b.H. anzusehen seien. Die neuerliche Ladung und Einvernahme des Zeugen Ing. M wäre unbedingt erforderlich gewesen, wobei er auch darüber befragt hätte werden können, ob er die Firma XY Bauges.m.b.H. beauftragt habe. Von ihm könne nicht verlangt werden, die ladungsfähigen Adressen der Ausländer bekanntzugeben, nur weil dies bei den Erhebungen der Polizei unterlassen worden sei. Eine mangelnde Mitwirkung an der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sei darin keinesfalls zu erblicken. Die drei CSFR-Staatsbürger hätten unentgeltlich bei Reinigungsarbeiten geholfen, ohne daß ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Weiters habe er auch angegeben, daß er die Arbeiter auf Ersuchen des Hauseigentümers überwachen hätte sollen. Über eine ladungsfähige Anschrift der Ausländer sei er nicht befragt worden. Hätte die belangte Behörde den Zeugen Ing. M geladen und diesem bei seiner neuerlichen Einvernahme seine Verantwortung vorgehalten und wären auch die sechs Ausländer ausgeforscht und - unter Beiziehung eines Dolmetschers - einvernommen worden, so hätte eindeutig der Beweis dafür erbracht werden können, daß er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG in der im Beschwerdefall (nach dem Tatzeitpunkt) anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis,
  4. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  5. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der genannten Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052).

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeführt wird (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062).

Die belangte Behörde ist auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß die genannten sechs ausländischen Staatsbürger am 25. März 1991 vom Beschwerdeführer als deren Arbeitgeber mit Renovierungsarbeiten im Hause X-Gasse 50 beschäftigt worden sind. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 ff, angeführte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0099). Dabei erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, daß nicht nur die diesem vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt werden, sondern es hat der Beschuldigte diesen Ergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür entsprechende Beweise anzugeben. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1993, Zl. 93/09/0337, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun im Rahmen seiner (wie oben dargestellt eingeschränkten) Prüfungsbefugnis die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die sechs ausländischen Staatsbürger zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer mit Renovierungsarbeiten beschäftigt worden seien, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Aussagen der Zeugen G und B gestützt. G hat bei seiner Einvernahme als Zeuge vor der belangten Behörde u. a. angegeben, bei der - von ihm gemeinsam mit zwei Kollegen durchgeführten - Überprüfung des in Renovierung befindlichen Hauses X-Gasse 50 die (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides namentlich genannten) ausländischen Staatsbürger angetroffen zu haben; diese hätten - über Befragen - als deren "Chef" den Beschwerdeführer (und auch dessen - damalige - Adresse) genannt. Der ebenfalls als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene B hat u.a. angegeben, zum Tatzeitpunkt auf der gegenständlichen Baustelle Renovierungsarbeiten durchgeführt zu haben. Alle Arbeiter auf dieser Baustelle hätten für die Firma U gearbeitet. Den Beschwerdeführer hätte er zwei- bis dreimal gesehen, wie er die Baustelle kontrolliert habe. Das Geld sei jeweils von einem Angestellten ausgezahlt worden. Eine Firma XY kenne er nicht; er habe daher auch nie für eine Firma XY gearbeitet. Dieser Zeuge bestätigte dann auch, daß er im Zuge der polizeilichen Überprüfung - über Befragen - als seinen "Chef" den Beschwerdeführer angegeben habe. Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Strafbehörde erster Instanz am 7. August 1991 vorgebracht, die drei angetroffenen CSFR-Staatsbürger seien Verwandte seiner Gattin und auf Urlaub in Österreich gewesen. Sie hätten ihm unentgeltlich bei den Arbeiten ausgeholfen, wobei sie nur Säuberungsarbeiten durchgeführt hätten. Wie die "beiden" anderen Staatsbürger in das Haus gelangt seien, wisse er nicht. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer dann die Beschäftigung der sechs im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer überhaupt bestritten und behauptet, deren Arbeitgeber sei der Bauherr bzw. die Firma XY Bauges.m.b.H. gewesen. Wenn die belangte Behörde (insbesondere im Hinblick auf diese im Zuge des Verfahrens wechselnden und widersprüchlichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers) zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die Behauptung des Beschwerdeführers über seine fehlende Arbeitgebereigenschaft, sondern vielmehr die im Widerspruch dazu vor der belangten Behörde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Zeugenaussagen des G und des B zugrunde zu legen habe, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0084). Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte von Amts wegen durch Beschaffung des Firmenbuchaktes der Firma XY-Bauges.m.b.H. deren handelsrechtlichen Geschäftsführer ausforschen und zur Berufungshandlung vorladen müssen, vermag der Beschwerdeführer somit einen relevanten Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Verhandlung im Grunde des § 51h Abs. 1 VStG hätte vertagen müssen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist die Verhandlung dann zu vertagen, wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist. Ein Zeuge braucht insbesondere dann nicht vernommen zu werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, daß die Aussage entbehrlich erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0186). Der Hauseigentümer Ing. M hat bei seiner Vernehmung als Zeuge vor der Strafbehörde erster Instanz am 24. Februar 1992 angegeben, der Beschwerdeführer habe sich als Gegenleistung für Motorrad-Fahrstunden bereit erklärt, die Türen im Haus Wien 8, X-Gasse 50 zu streichen. Wer die ausländischen Arbeitnehmer angeheuert und bezahlt habe, wisse er nicht. Die im Berufungsschriftsatz beantragte (neuerliche) Einvernahme des Hauseigentümers (dieser ist von der belangten Behörde auch zur mündlichen Verhandlung geladen worden, konnte dann aber krankheitsbedingt nicht erscheinen) war bei der gegebenen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die Zeugenaussagen des G und B - zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht mehr erforderlich. Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher auch insoweit nicht vor.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Feststellung, er hätte einen der Ausländer mit der Montage von Türschildern und Schnallen beschäftigt, stehe im glatten Widerspruch zur Aussage des Hauseigentümers, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde ohnedies den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (in welchem die von einem der Ausländer verrichtete Tätigkeit mit "Montage von Türschildern und Schnallen" umschrieben worden war) dahingehend abgeändert hat, daß die Wortfolge "und Schnallen" zu entfallen habe. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist und es somit ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0174, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er zu Handen seines Vertreters rechtzeitig gemäß § 51e Abs. 4 VStG - unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Nichterscheinens im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG - geladen worden ist. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nur durch eine Einvernahme der sechs Ausländer unter Beiziehung eines Dolmetschers wäre es möglich gewesen, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wer Arbeitgeber dieser Ausländer gewesen sei, so ist ihm offenbar entgangen, daß im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einer der sechs ausländischen Staatsbürger, nämlich B, als Zeuge einvernommen worden ist, wobei in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wird, daß wegen hinreichender Deutschkenntnisse auf die Beiziehung eines Dolmetschers habe verzichtet werden können. Die belangte Behörde hat auch versucht, einen zweiten Ausländer, nämlich C, als Zeuge zu laden. Eine eingeholte Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt - hat jedoch ergeben, daß sich dieser Ausländer bereits am 3. Oktober 1991 nach "Jugoslawien" abgemeldet hatte. Die übrigen vier Ausländer sind alle - wie in der gegenständlichen Anzeige festgehalten worden ist - im Hause X-Gasse 50 untergebracht gewesen, wo sie auf aufgeschlagenen Feldbetten geschlafen haben. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der Strafbehörde erster Instanz wäre es ihm noch möglich gewesen, die ladungsfähigen Anschriften der drei Verwandten seiner Ehegattin anzugeben, was ihm jetzt aber nicht mehr möglich sei (die Behörde hätte ihn in geeigneter Weise anzuleiten gehabt), so ist ihm zu erwidern, daß die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, einen Beschuldigten dahingehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0102). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher einen relevanten Verfahrensmangel auch darin nicht erblicken, daß die belangte Behörde die restlichen fünf ausländischen Staatsbürger nicht als Zeugen einvernommen hat. Wenn der Beschwerdeführer es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei zu den Aussagen der beiden Zeugen G und B hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0091, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Die belangte Behörde ist daher, ohne das Gesetz zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer im Beschwerdefalle schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen hat.

Da auch eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Strafbemessung nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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